Beschluss:
Der Kreistag
überträgt auf Grund der epidemischen Lage seine Entscheidungsbefugnisse ab 1.
Mai 2021 für drei Monate auf den Kreis- und Strategieausschuss, Art. 106 b Abs.
2 LKrO. Endet die epidemische Lage, endet die Übertragung eine Woche nach deren
Ende automatisch.
Die beschließenden
Ausschüsse behalten weiterhin ihre Befugnisse.
Sachverhalt:
Auf Grund der
epidemischen Lage kann der Kreistag für die Zeit, für die er keinen
Ferienausschuss einsetzt, Entscheidungsbefugnisse auf einen beschließenden
Ausschuss übertragen, Art. 106 b Abs. 2 LKrO.
Bei Landkreisen
erfolgt die Übertragung dieser Befugnisse auf den Kreis- und
Strategieausschuss.
Die Übertragung
kann jeweils nur für die Dauer von bis zu drei Monaten erfolgen, wobei der
Zeitraum mehrfach, längstens bis zum 31. Dezember 2021, durch den Kreistag
verlängert werden kann. Endet die epidemische Lage, endet die Übertragung eine
Woche nach deren Ende automatisch.
Diese
Ausnahmeregelung wirkt sich nur auf Angelegenheiten aus, die dem Kreistag
vorbehalten sind. Die beschließenden Ausschüsse behalten weiterhin ihre
Befugnisse.
Sollte nach den
Bayerischen Sommerferien eine erneute Befugnisübertragung in dieser Form
notwendig sein, muss diese Entscheidung vom Kreistag getroffen werden.
Der Ältestenrat hat
sich in seiner letzten Sitzung für die Übertragung ausgesprochen.
Für den
Übertragungsbeschluss bedarf es bei der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit
der abstimmenden Mitglieder.