Beschluss:
Der Kreistag
beschließt die Bildung eines Ferienausschusses. Die Geschäftsordnung des
Kreistags Coburg wird wie folgt geändert:
Nach § 41 wird
folgender § 42 (neu) eingefügt:
§ 42
Ferienausschuss
(1) Der Kreistag hat jährlich eine Ferienzeit in der Regel von sechs Wochen. Diese
entspricht den Schul-Sommerferien des Freistaates Bayern.
(2) Der Kreistag bestellt einen Ferienausschuss nach Art. 29 Abs. 2 der Bayerischen
Landkreisordnung (LKrO).
(3) Dem Ferienausschuss gehören der Landrat und 12 Kreistagsmitglieder an.
(4) Der
Ferienausschuss erledigt alle
Aufgaben, für die sonst der Kreistag, der Kreis- und Strategieausschuss oder
ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist.
Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die kraft Gesetzes
von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.
Die Nummerierung
der nachfolgenden §§ in der Geschäftsordnung ändert sich entsprechend.
Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur
Änderung der Landkreisordnung (GVBl. 2021, S. 74) haben nunmehr auch die
Landkreise unabhängig von der Corona-Pandemie die Möglichkeit, Ferienausschüsse
zu bilden, Art. 29 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO).
Der Ferienausschuss
erledigt während der Ferienzeit alle Aufgaben, für die sonst der Kreistag, der
Kreis- und Strategieausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss
zuständig ist; Art. 30 der LKrO ist nicht anzuwenden.
Der Ferienausschuss
kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die kraft Gesetzes von besonderen
Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (z. B. Aufgaben des Ausschusses für
Jugend und Familie). Des Weiteren können in der Geschäftsordnung Aufgaben
festgelegt werden, die der Ferienausschuss nicht wahrnehmen darf.
Die Bildung des
Ferienausschusses richtet sich nach den für beschließende Ausschüsse geltenden
Vorschriften.
Die Festlegung
einer Ferienzeit von bis zu sechs Wochen und die damit verbundene Bildung eines
Ferienausschusses haben in der Geschäftsordnung des Kreistags Coburg zu
erfolgen.
Während der
Corona-Pandemie besteht die Möglichkeit, im Jahr 2021 die Ferienzeit auf bis zu
drei Monate zu erhöhen. Die Abstimmung hierüber bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistages.
Der Ältestenrat hat
sich in seiner letzten Sitzung mit dem Thema befasst und sich für die
Festlegung einer Ferienzeit und somit für die Bildung eines Ferienausschusses
ausgesprochen. Die Ferienzeit soll sich jährlich an den Bayerischen Sommerferien
orientieren. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der Ferienzeit wird nicht
gesehen.