Abstimmung: Ja: 26, Nein: 30

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt die Bildung eines Ferienausschusses. Die Geschäftsordnung des Kreistags Coburg wird wie folgt geändert:

 

Nach § 41 wird folgender § 42 (neu) eingefügt:

 

§ 42

Ferienausschuss

 

(1)  Der Kreistag hat jährlich eine Ferienzeit in der Regel von sechs Wochen. Diese entspricht den Schul-Sommerferien des Freistaates Bayern.

(2)  Der Kreistag bestellt einen Ferienausschuss nach Art. 29 Abs. 2 der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO).

(3)  Dem Ferienausschuss gehören der Landrat und 12 Kreistagsmitglieder an.

(4)  Der Ferienausschuss erledigt alle Aufgaben, für die sonst der Kreistag, der Kreis- und Strategieausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist.
Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

 

 

Die Nummerierung der nachfolgenden §§ in der Geschäftsordnung ändert sich entsprechend.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung (GVBl. 2021, S. 74) haben nunmehr auch die Landkreise unabhängig von der Corona-Pandemie die Möglichkeit, Ferienausschüsse zu bilden, Art. 29 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO).

 

Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Aufgaben, für die sonst der Kreistag, der Kreis- und Strategieausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 30 der LKrO ist nicht anzuwenden.

Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (z. B. Aufgaben des Ausschusses für Jugend und Familie). Des Weiteren können in der Geschäftsordnung Aufgaben festgelegt werden, die der Ferienausschuss nicht wahrnehmen darf.

 

Die Bildung des Ferienausschusses richtet sich nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften.

 

Die Festlegung einer Ferienzeit von bis zu sechs Wochen und die damit verbundene Bildung eines Ferienausschusses haben in der Geschäftsordnung des Kreistags Coburg zu erfolgen.

 

Während der Corona-Pandemie besteht die Möglichkeit, im Jahr 2021 die Ferienzeit auf bis zu drei Monate zu erhöhen. Die Abstimmung hierüber bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistages.

 

Der Ältestenrat hat sich in seiner letzten Sitzung mit dem Thema befasst und sich für die Festlegung einer Ferienzeit und somit für die Bildung eines Ferienausschusses ausgesprochen. Die Ferienzeit soll sich jährlich an den Bayerischen Sommerferien orientieren. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der Ferienzeit wird nicht gesehen.