Anfrage der Kreisräte Michael Höpflinger und Peter-Alexander Zuccala vom 25.10.2020

 

Die Anfrage hat folgenden Wortlaut:

 

1.)

In Bezug auf die siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 1 (2).2

 

Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

 

Wie stellt der Landkreis Coburg sicher, dass Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche im ÖPNV (Schülerinnen- und Schülerbeförderung) und in anderen Einrichtungen des Landkreises nicht benachteiligt, diskriminiert oder ausgegrenzt werden, wenn sie von der Tragepflicht befreit sind und darum keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

 

Welche Dokumente erwarten die Personen, die im Auftrag des Landkreises die Tragepflicht zu kontrollieren haben?

Gibt es einen Plan, um Diskriminierung, Ausgrenzung und Benachteiligung zu vermeiden?

Wurden die Personen, die kontrollieren, auf diesen Plan hingewiesen?

 

Antwort:

Gemäß den §§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 8 Satz 2 der 8. BayIfSMV besteht u grundsätzlich Maskenpflicht auf dem Schulgelände, im öffentlichen Personennahverkehr und auch im freigestellten Schülerverkehr.

Nach § 2 dieser Verordnung sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Tragepflicht befreit.

 

Das heißt: Wenn jemand durch ein den Anforderungen entsprechendes ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist, besteht diesem gegenüber im ÖPNV und im freigestellten Schülerverkehr zunächst grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Es gilt jedoch auch hier das Allgemeine Abstandsgebot nach § 1 Satz 2 der BayIfSMV, wonach ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten ist, wo immer das möglich ist. Ist dies nicht möglich, kann eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen an der Beförderung und den Interessen der Allgemeinheit bzw. den Mitfahrenden hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit dazu führen, dass von der Beförderung Abstand genommen wird.

 

Wenn im Schulbereich ein von der Maskenpflicht befreites Kind im Klassenzimmer mit einem Mindestabstand von 1,5 bis 2 m zu den Mitschülern gesetzt wird oder von den Lehrkräften dazu aufgefordert wird, Abstand zu halten, stellt dies weder eine Diskriminierung oder Ausgrenzung dar, sondern erfolgt zur Umsetzung der 8. BayIfSMV und zum Schutze der Mitschüler und Lehrkräfte.

 

Das von der Maskenpflicht befreite Kind muss diese Befreiung auf Verlangen autorisierter Personen (in der Regel der Busfahrer bzw. das Kontroll- und Servicepersonal der Bahn) vorlegen können.

Die Schule kann nach der Ziffer 6.1 Buchst. g) des Rahmenhygieneplans für Schulen vom 06.11.2020 verlangen, dass das Original des Attestes zur Überprüfung ausgehändigt wird, sie darf eine Kopie anfertigen und in einem verschlossenen Umschlag zur Schülerakte nehmen.

 

Weitere Pläne sind nicht vorhanden und auch nicht erforderlich.

2.)

Wie viele Personen des Landkreises Coburg liegen zur Zeit aufgrund einer Corona-Erkrankung im Coburger Krankenhaus?

 

Antwort:

Stand heute, 26.11.2020, 08:00 Uhr, werden im Klinikum Coburg 37 Patienten mit Covid-19 behandelt.

Eine Aufschlüsselung nach Zugehörigkeit zu bestimmten Gebietskörperschaften wird nicht geführt.

 

 

Wie viele Personen davon liegen auf der Intensiv-Station?

 

Antwort:

Von den 37 Patienten werden sieben Patienten auf der Intensivstation behandelt.

 

 

Wie viele Personen davon sind unter 18 Jahren?

 

Antwort:

Derzeit befindet sich unter den stationär behandelten Patienten mit Covid-19 kein Patient unter 18 Jahren.

 

 

Wie viele Personen des Landkreises Coburg unter 18 Jahren waren seit Beginn der Krise stationär im Coburger Krankenhaus untergebracht?

 

Antwort:

Seit Januar 2020 wurde im Klinikum Coburg ein Patient unter 18 Jahren mit Covid-19 stationär behandelt.

 

3.)

Zum Thema Generalsanierung oder Neubau des Krankenhauses Coburg haben uns Bürger angesprochen und gefragt, aus welchen Grund das alte Gebäude so beschädigt sei, dass es irreparabel ist?

Sie fragten damit auch, welche Schäden am alten Krankenhaus eine Generalsanierung bzw. Neubau nötig machen.

Können Sie uns darauf bitte eine Antwort geben?

Berücksichtigen Sie bei der Frage bitte, dass wir die AfD erst seit diesem Jahr im Kreistag sitzen.

 

Alexander Schmidtke hat in diesen Zusammenhang erwähnt, dass das Krankenhaus bis zur Fertigstellung des Neubaus (cirka 6-8 Jahre) technisch auf den neuesten Stand sein muss. Dafür benötigt er natürlich entsprechend Mittel.

Das heißt, wir werden das Krankenhaus die nächsten Jahre auf den neuesten technischen Stand halten, um dann in das Neue ebenfalls technisch auf neuesten Stand eingerichtete Krankenhaus zu ziehen.

 

Diese Vorteile des Neubaues sind uns bekannt:

-       Kürzere Wege für das Personal (effektivere Abläufe)

-       erweiterbar

-       bessere Verkehrsanbindung

-       höhere Bettenzahl

-       Förderung durch Bund und Land

-       Förderung aus EU-Mitteln

 

Nachteile sind vor allem die hohen Kosten im Zeichen der Corona- und Euro-Krise. Durch diese Krise sind die Einnahmen des Landkreises in den nächsten Jahren schwer vorherzusehen. Ebenso sind die Kosten des Neubaues in der Regel höher als errechnet.

 

Können Sie uns weitere Gründe nennen, warum eine Generalsanierung oder ein Neubau möglichst zeitnah geschehen muss?

Können Sie uns Gründe nennen, warum eine Verschiebung einer Generalsanierung oder eines Neubaues Schaden für die Bürger in unseren Landkreis bedeutet?

 

Antwort:

Diesbezüglich wird auf die am 15.07.2020 stattgefundene Informationsveranstaltung hingewiesen. Dort wurden alle Kreistags- sowie auch Stadtratsmitglieder über alle Fakten zum Thema Neubau oder Generalsanierung des Klinikums Coburg eingehend informiert.

 

Am 16.07.2020 hat der Kreistag Coburg in öffentlicher Sitzung eine Richtungsentscheidung zum Neubau des Klinikums Coburg beschlossen, auch hier erfolgte eine ausführliche Berichterstattung.

Eine Zusammenfassung der Informationen, die auch die gestellten Fragen beantwortet, ist im Gremieninformationssystem eingestellt.