Sitzung: 14.10.2020 Kreistag
Verlängerung Optionszeitraum § 2b
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 10.11.2016 einstimmig beschlossen, von der in § 27 Abs. 22
Umsatzsteuergesetz enthaltenen Optionserklärung Gebrauch zu machen. Die
entsprechende Erklärung wurde gegenüber dem Finanzamt abgegeben, damit wurden
die bestehenden Regelungen der Umsatzbesteuerung für den Landkreis bis
31.12.2020 beibehalten.
Die Neuregelungen
des § 2b UStG wurden mit diesem Beschluss auf den 01.01.2021 verschoben. Mit
dem sogenannten Corona- Steuerhilfegesetz wurde der Verlängerungszeitraum nun
um zwei Jahre erweitert. Durch die erteilte Optionserklärung greift der § 2b
UStG für den Landkreis Coburg nunmehr erst ab dem 01.01.2023.