Verlängerung Optionszeitraum § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 einstimmig beschlossen, von der in § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz enthaltenen Optionserklärung Gebrauch zu machen. Die entsprechende Erklärung wurde gegenüber dem Finanzamt abgegeben, damit wurden die bestehenden Regelungen der Umsatzbesteuerung für den Landkreis bis 31.12.2020 beibehalten.

Die Neuregelungen des § 2b UStG wurden mit diesem Beschluss auf den 01.01.2021 verschoben. Mit dem sogenannten Corona- Steuerhilfegesetz wurde der Verlängerungszeitraum nun um zwei Jahre erweitert. Durch die erteilte Optionserklärung greift der § 2b UStG für den Landkreis Coburg nunmehr erst ab dem 01.01.2023.