Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Institut für psychosoziale Gesundheit IPSG über die Stütz- und Förderklassen an der Heinrich-Schaumberger-Schule für das Schuljahr 2020/21 abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

Die Konzeption der Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen (SFK) reagiert auf den  Erziehungs-  und Förderbedarf von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund emotionaler und sozialer Entwicklungsproblematiken und erheblicher Störungen im Verhaltensbereich an der allgemeinen Schule bzw. auch an Förderschulen vorübergehend nicht adäquat unterrichtet werden können.

Zielgruppe der SFK sind Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die auf Grund ihrer gravierenden Verhaltensauffälligkeiten das reguläre Schulangebot sowohl der Förderschule als auch der allgemeinen Schule (momentan) nicht wahrnehmen können und deshalb einer anders strukturierten individuellen und intensiven Beschulung und Betreuung bedürfen.

Besonderes Merkmal ist dabei, dass diese Kinder und Jugendliche ohne eine spezifische und individuelle Förderung in einer kleinen Lerngruppe dauerhaft überfordert sind und ihre emotionale und soziale sowie schulische Entwicklung akut gefährdet ist. 

 

Rechtliche Grundlagen der SFK im System Schule

 

In Verbindung mit Art. 19 ff. BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) ist die Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse (SFK) in § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F (Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Fassung v. 09/2008) näher geregelt (Abb. 1). Demnach sind Kennzeichen der Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklassen

 

(1) Schüler mit einem sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung (sowie ggf. weiteren Förderbedürfnissen) sowie

(2) integrative Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen der Jugendhilfe (oder bei entsprechendem Rehabilitationsbedarf mit Maßnahmen des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch).

 

Rechtliche Grundlagen der SFK im System Jugendhilfe

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Maßnahmen der Jugendhilfe sind weitgehend geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die rechtlichen Grundlagen für eine teilstationäre Förderung von Kindern und Jugendlichen in der SFK beziehen sich auf § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 32 SGB VIII bei Vorliegen einer seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII (vgl. Abb. 2).

 

 

 

 

 

Voraussetzungen für eine Aufnahme und Beschulung in den Stütz- und Förderklassen ist somit das Vorliegen eines sonderpädagogisches Gutachtens (Schule) und einer sozialpädagogische Diagnose einer ASD-Fachkraft gemäß des Hilfeplanverfahrens (Jugendhilfe). Da es sich im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme um eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt, ist zusätzlich ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erforderlich, das eine seelische Behinderung bei dem Kind bescheinigt.

 

Innerhalb der SFK kooperieren Schule und Jugendhilfe als Partner mit klarer Aufgabenverteilung.

Es geht hier um gemeinsame strukturelle und methodische Kooperation und um integrative Vernetzung der konkreten pädagogischen Arbeit in Planung und Durchführung; Ziel ist eine Zusammenführung von Hilfeplänen der Jugendhilfe (gemäß § 36 SGB VIII) und Förderplänen der Schule (gemäß § 31 VSO-F).

 

 

 

An der Schule arbeiten Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte in einem interdisziplinären Team an dem Ziel einer (Re-)Integration der Kinder an eine Regel- bzw. weiterführenden Schule. Neben der Arbeit mit den Kindern ist die Elternarbeit, ein wichtiger Bestandteil dieser Maßnahme. Die Arbeit mit den Eltern beschränkt sich dabei nicht nur auf den schulischen Rahmen, es finden regelmäßig auch Termine im sozialen und häuslichen Umfeld der Familie statt.

 

Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die auf Grund ihrer gravierenden Verhaltensauffälligkeiten das reguläre Schulangebot nicht wahrnehmen können und deshalb einer anders strukturierten individuellen und intensiven Beschulung und Betreuung bedürfen. Besonderes Merkmal ist dabei, dass diese Kinder und Jugendlichen ohne eine spezifische und individualisierte Förderung in der Kleinstgruppe dauerhaft überfordert sind und ihre emotionale und soziale sowie schulische Entwicklung akut gefährdet ist. Die Schüler benötigen subjektorientierte (sonder- / sozial-) pädagogische Unterstützung, die jederzeit flexibel gewährleistet sein muss.

 

Es handelt sich dabei um Schülerinnen und Schüler

 

·         mit erheblichen psychischen Auffälligkeiten und extremen Verhaltensstörungen,

·         mit gravierenden Störungen in sozialen und emotionalen Entwicklungsbereichen,

·         mit aggressiv und destruktiv ausagierendem Verhalten,

·         mit depressiv gehemmtem Verhalten und/oder gravierender Angst-problematik,

·         mit ausgeprägten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, evtl. verursacht durch neurologische und psychogene Störungen,

·         mit psychosomatischen Störungen,

·         mit manifester oder beginnender Schulverweigerung und Schulabsentismus,

·         mit traumatisierenden familiären oder sonstigen Belastungssituationen.

 

Die Ziele der Sonderpädagogischen Stütz- und Förderklasse sind:

 

·         Lern- und Entwicklungsprozesse im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich der       schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen anzuregen, zu fördern und zu stabilisieren,

·         ihnen die (Re)Integration in eine allgemeine Schule oder eine Förderschule zu ermöglichen und

·         ihre Familien in ihrer Erziehungsfähigkeit zu fördern und Perspektiven im sozialen Umfeld zu eröffnen

 

Leitlinien des Fachpersonals von Schule und Jugendhilfe

Das  Fachpersonal  der  SFK  orientiert  sich  an  folgenden  Leitlinien  in  seiner  pädagogischen Arbeit:

Ø  Jedes  Kind  und  jeder  Jugendliche  ist  grundsätzlich  wissbegierig,  lernfähig und lernfreudig.

Ø  Grundlage  der  Förderung  und  Betreuung  der  Kinder  und  Jugendlichen  ist  die  Orientierung  an  deren  Ressourcen  und  Stärken,  wobei  der  professionelle  und  zielgerichtete  Abbau  von  Risikofaktoren  und  Störungen  (etwa  durch  spezifische  Trainings  bei  aggressiven  oder  oppositionellen Verhaltensweisen) ebenfalls von Bedeutung ist.

Ø  Die  Haltung  des  Fachpersonals  ist  in  der  inhaltlichen  und  methodischen Ausgestaltung darauf bedacht, einen angstfreien, wohlwollenden und unterstützenden Rahmen mit klaren Regeln und Strukturen zu gestalten.

Ø  Die Elternarbeit hat einen verbindlichen Platz in den SFK. Sie findet regelmäßig  und  verlässlich  statt.  Dazu  gehört  auch  die  Ermutigung  und Motivation der Eltern zur Zusammenarbeit

Grundsätzlich orientiert sich  die  Arbeit  aller  Fachkräfte  in  der  SFK  an  dem  individuellen Förderbedarf und dem für jedes Kind oder jeden Jugendlichen gemeinsam entwickelten Förder- und Erziehungsplan / Hilfeplan von Schule und Jugendhilfe.

Seit 15 Jahren werden Schülerinnen und Schüler im Grund- und Mittelschulbereich in den Stütz- und Förderklassen an der Heinrich-Schaumberger-Schule gefördert und beschult.

Auch im Schuljahr 2020/21 gibt es wieder 3 Klassen im Grundschulbereich, eine kombinierte Klasse 1./2., eine 3. und eine 4. Klasse. Die Kinder kommen aus der Stadt und dem Landkreis Coburg, die Verteilung ist ca. 1/3 zu 2/3. Alle Klassen erreichen voraussichtlich zu Beginn des neuen Schuljahres die maximale Schülerzahl von 8 Kindern. Im nächsten Schuljahr wird es wieder keine kombinierte Stütz- und Förderklasse im Mittelschulbereich 5./6. geben. Bis zum Stichtag der Klassenbildung wurde die Mindestanzahl (6 Schüler) für die Klassenbildung nicht erreicht und somit von der Regierung von Oberfranken nicht genehmigt. 

 

In diesem Schuljahr wurde mit der Evaluation und Überprüfung des aktuellen Konzepts der Stütz- und Förderklasse unter Beteiligung der Heinrich-Schaumberger-Schule, des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises, der Regierung von Oberfranken und des Jugendhilfeträgers IPSG begonnen. Ausschlaggebend für diese Evaluation des Konzepts sind die von allen Beteiligten konstatierten veränderten Förderbedarfe und Auffälligkeiten der Kinder. Sie erfordern eine Veränderung bzw. Anpassung der existierenden pädagogischen Konzepte und Strukturen. Aufgrund der Corona-Krise wurde dieser Prozess unterbrochen und er soll im nächsten Schuljahr wieder aufgenommen und fortgeführt werden. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss nach Abschluss der Gespräche zeitnah vorgestellt.

 

Die anteiligen Kosten für den jeweiligen Kostenträger (Stadt oder Landkreis Coburg) stellt der Träger monatlich in Rechnung. Entsprechende Haushaltsmittel sind bzw. werden in der Haushaltsstelle 4640.7090 für 2020 und 2021 eingeplant.