Der Vorsitzende verliest folgende amtliche Mitteilungen:

 

Würdigung des Haushaltes 2020 durch die Regierung von Oberfranken

 

Die Regierung von Oberfranken hat mit Schreiben vom 04.08.2020 die Haushaltssatzung 2020 mit Kreditaufnahmen von 1.000.000 € und die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen von 12.629.000 € rechtsaufsichtlich genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wurde (erstmals) mit folgenden Auflagen verbunden:

 

Bei der Inanspruchnahme von Krediten sind die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach Art. 56 LKrO zu beachten – Kreditaufnahmen sind grundsätzlich subsidiär. Außerdem darf der Kreditrahmen nur soweit ausgeschöpft werden, als dies zur Finanzierung von Investitionen nötig ist.

 

Hinweis auf die Privatisierungsklausel nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LKrO, wonach Ausgaben regelmäßig dahin überprüft werden sollen, ob sie nicht ebenso gut durch Private erledigt werden können.

 

 

Weiter wird ausgeführt, dass trotz Senkung der Kreisumlage seit 2015 kontinuierlich von 45 v. H. auf aktuell 40 v. H. dank der gestiegenen Umlagekraft langfristig gesehen ein gestiegenes Kreisumlagesoll erlöst wird.

Außerdem, dass, dank der vorausschauenden Finanzpolitik, im Verwaltungshaushalt ein Überschuss von 5.258.700 € erwirtschaftet wird, der dann im Vermögenshaushalt für Tilgungsleistungen und investive Maßnahmen zur Verfügung steht.

 

In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass die beabsichtigte Kreditaufnahme von 1.000.000 € mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang steht ,da das bereinigte Ergebnis im laufenden Jahr über dem Niveau des Vorjahres ansteigt und sich in den kommenden Jahren nochmals verbessern wird. Dies deutet auf eine geordnete Haushaltswirtschaft hin.

 

Die hohe, überdurchschnittliche Verschuldung mit rd. 169 % des Landesdurchschnitts (2018 = 180 €/EW) wird kritisch angesprochen.

 

Um dem Schuldenanstieg in den Jahren 2022 und 2023 entgegenzuwirken und auch um mögliche zukünftige Stabilisierungshilfeanträge nicht zu gefährden, regt die Regierung an, das Investitionsprogramm insbesondere der Jahre 2022 und 2023 zu prüfen und gegebenenfalls die eine oder andere Investitionsplanung zu streichen, zu strecken oder zu verschieben. Die Gewährung von Stabilisierungshilfen ist i.d.R. an das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage geknüpft, die grundsätzlich nur bei einem Verhältnis von Kreditneuaufnahme zur ordentlichen Tilgung < 100 % vorliegt. Das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung muss nach den derzeit maßgeblichen Förderbestimmungen für Bedarfszuweisungen / Stabilisierungshilfen entweder für das Antragsjahr oder alternativ für fünf dem Antragsjahr vorangegangene Jahre vorliegen.“

 

Auch aufgrund der hohen Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren 2021 und 2022, die zwar genehmigt werden, regt die Regierung an, die investiven Planungen im Hoch- und Tiefbau nochmals zu prüfen, da diese zu dem angesprochenen Missverhältnis zwischen Kreditneuaufnahme und Tilgung und zu Problemen bei der Stellung künftiger Stabilisierungshilfeanträge führen könnte.

 

Zuletzt wird, ohne näher darauf einzugehen, die Gewährung der vielen freiwilligen Leistungen angesprochen.

 

Die Fraktionsvorsitzenden haben die Haushaltsgenehmigung zwischenzeitlich per Mail erhalten.

 

 

Teilsanierung und Umbau des Staatlichen Arnold-Gymnasiums Neustadt b. Coburg

Maßnahmenvereinbarung

 

Die Regierung hat mit Schreiben vom 14.09.2020 die baufachliche Stellungnahme zur Baumaßnahme abgegeben. Die getroffenen Anregungen und Hinweise werden derzeit vom Fachbereich Z4, Kommunaler Hochbau, geprüft und ggfls. in die Planungen und Ausschreibungen eingearbeitet. Auch die ermittelten zuweisungsfähigen Kosten werden noch geprüft.

 

Erst nach Unterzeichnung und Gegenzeichnung einer Maßnahmen-Vereinbarung wird über einen vorzeitigen Baubeginn entschieden.

 

In dieser Maßnahmen-Vereinbarung muss bestätigt werden, dass

 

die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter der Berücksichtigung der errechneten Förderung (unter Vorbehalt, 8.000.000 €) gesichert ist,

 

eine längere Vorfinanzierungsdauer zu erwarten ist (erste Bewilligung frühestens im Jahr 2022, in Form einer Verpflichtungsermächtigung)

 

kein Anspruch auf eine spätere Förderung besteht

 

der Landkreis Coburg in der Lage ist, die Folgekosten zu tragen.

 

 

Die Unterschrift wird, nach entsprechender Prüfung, in den nächsten Tagen erfolgen.