Sitzung: 17.09.2020 Kreistag
Der Vorsitzende verliest folgende amtliche Mitteilungen:
Würdigung des
Haushaltes 2020 durch die Regierung von Oberfranken
Die Regierung von Oberfranken hat mit Schreiben vom 04.08.2020 die
Haushaltssatzung 2020 mit Kreditaufnahmen von 1.000.000 € und die vorgesehenen
Verpflichtungsermächtigungen von 12.629.000 € rechtsaufsichtlich genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wurde (erstmals) mit folgenden Auflagen
verbunden:
Bei der Inanspruchnahme von Krediten sind die Grundsätze der
Einnahmebeschaffung nach Art. 56 LKrO zu beachten – Kreditaufnahmen sind
grundsätzlich subsidiär. Außerdem darf der Kreditrahmen nur soweit ausgeschöpft
werden, als dies zur Finanzierung von Investitionen nötig ist.
Hinweis auf die Privatisierungsklausel nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LKrO,
wonach Ausgaben regelmäßig dahin überprüft werden sollen, ob sie nicht ebenso
gut durch Private erledigt werden können.
Weiter wird ausgeführt, dass trotz Senkung der Kreisumlage seit 2015
kontinuierlich von 45 v. H. auf aktuell 40 v. H. dank der gestiegenen
Umlagekraft langfristig gesehen ein gestiegenes Kreisumlagesoll erlöst wird.
Außerdem, dass, dank der vorausschauenden Finanzpolitik, im
Verwaltungshaushalt ein Überschuss von 5.258.700 € erwirtschaftet wird, der
dann im Vermögenshaushalt für Tilgungsleistungen und investive Maßnahmen zur
Verfügung steht.
In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass die beabsichtigte
Kreditaufnahme von 1.000.000 € mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang
steht ,da das bereinigte Ergebnis im laufenden Jahr über dem Niveau des
Vorjahres ansteigt und sich in den kommenden Jahren nochmals verbessern wird.
Dies deutet auf eine geordnete Haushaltswirtschaft hin.
Die hohe, überdurchschnittliche Verschuldung mit rd. 169 % des
Landesdurchschnitts (2018 = 180 €/EW) wird kritisch angesprochen.
Um dem Schuldenanstieg in den Jahren 2022 und 2023 entgegenzuwirken und
auch um mögliche zukünftige Stabilisierungshilfeanträge nicht zu gefährden,
regt die Regierung an, das Investitionsprogramm insbesondere der Jahre 2022 und
2023 zu prüfen und gegebenenfalls die eine oder andere Investitionsplanung zu
streichen, zu strecken oder zu verschieben. Die Gewährung von
Stabilisierungshilfen ist i.d.R. an das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage
geknüpft, die grundsätzlich nur bei einem Verhältnis von Kreditneuaufnahme zur
ordentlichen Tilgung < 100 % vorliegt. Das Verhältnis von Kreditaufnahmen
zur ordentlichen Tilgung muss nach den derzeit maßgeblichen Förderbestimmungen
für Bedarfszuweisungen / Stabilisierungshilfen entweder für das Antragsjahr
oder alternativ für fünf dem Antragsjahr vorangegangene Jahre vorliegen.“
Auch aufgrund der hohen Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren 2021
und 2022, die zwar genehmigt werden, regt die Regierung an, die investiven
Planungen im Hoch- und Tiefbau nochmals zu prüfen, da diese zu dem
angesprochenen Missverhältnis zwischen Kreditneuaufnahme und Tilgung und zu
Problemen bei der Stellung künftiger Stabilisierungshilfeanträge führen könnte.
Zuletzt wird, ohne näher darauf einzugehen, die Gewährung der vielen
freiwilligen Leistungen angesprochen.
Die Fraktionsvorsitzenden haben die Haushaltsgenehmigung
zwischenzeitlich per Mail erhalten.
Teilsanierung und
Umbau des Staatlichen Arnold-Gymnasiums Neustadt b. Coburg
Maßnahmenvereinbarung
Die Regierung hat mit Schreiben vom 14.09.2020 die baufachliche
Stellungnahme zur Baumaßnahme abgegeben. Die getroffenen Anregungen und
Hinweise werden derzeit vom Fachbereich Z4, Kommunaler Hochbau, geprüft und
ggfls. in die Planungen und Ausschreibungen eingearbeitet. Auch die ermittelten
zuweisungsfähigen Kosten werden noch geprüft.
Erst nach Unterzeichnung und Gegenzeichnung einer Maßnahmen-Vereinbarung
wird über einen vorzeitigen Baubeginn entschieden.
In dieser Maßnahmen-Vereinbarung muss bestätigt werden, dass
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter der Berücksichtigung der
errechneten Förderung (unter Vorbehalt, 8.000.000 €) gesichert ist,
eine längere Vorfinanzierungsdauer zu erwarten ist (erste Bewilligung
frühestens im Jahr 2022, in Form einer Verpflichtungsermächtigung)
kein Anspruch auf eine spätere Förderung besteht
der Landkreis Coburg in der Lage ist, die Folgekosten zu tragen.
Die Unterschrift wird, nach entsprechender Prüfung, in den nächsten
Tagen erfolgen.