Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 53, Nein: 4

Beschluss:

 

Der Kreistag nimmt die Entscheidung von Landrat Sebastian Straubel vom 29.06.2020 zur Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes an die Stadt Coburg zum 31.12.2021 für den gemeinsamen Vertrag zur ThermeNatur zustimmend zur Kenntnis. Der Vertrag mit der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach ist entsprechend anzupassen.

 

 


Sachverhalt:

 

Zwischen dem Landkreis Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach besteht seit dem 01.12.2015 ein gemeinsamer Vertrag zur Deckung des finanziellen Defizites aus dem Betrieb der ThermeNatur Bad Rodach. Dieser Vertrag wurde eingegangen, um die ThermeNatur als „Leuchtturm“ der Region dauerhaft auf eine solide Basis zu stellen.

 

Der Kreistag Coburg hat in seiner Sitzung am 07.11.2019 die Verlängerung des Vertrages um weitere sechs Jahre und somit bis zum 31.12.2026 beschlossen. Ohne Beschluss hätte sich der Vertrag um weitere drei Jahre verlängert, oder es hätte eine Kündigung bis zum 30.06.2020 mit Wirkung zum 31.12.2020 ausgesprochen werden müssen. Der Kreistag hat somit zur richtigen Zeit eine wegweisende Entscheidung zu Gunsten der ThermeNatur getroffen.

 

Eben dieses Vorgehen wäre auch von der Stadt Coburg erforderlich gewesen. Allerdings zeichnete sich in der Sitzung des Stadtrates am 21.11.2019 keine Mehrheit für eine entsprechende Entscheidung ab, im Gegenteil schien eine Kündigung des Vertrages sehr wahrscheinlich. Der Tagesordnungspunkt wurde schließlich vertagt, um diese Entscheidung mit der Konsequenz der längerfristigen Bindung an finanzielle Verpflichtungen den Mitgliedern des neu gewählten Stadtrates ab Mai 2020 zu überlassen.

 

Dementsprechend wurde der Sachverhalt auf die Sitzung des Stadtrates am 25.06.2020 genommen. Im Vorfeld dieser Sitzung wurde von der Stadt Coburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Dominik Sauerteig an den Landkreis Coburg und die Stadt Bad Rodach die Forderung angetragen, der Stadt Coburg ein bis dato nicht vereinbartes Sonderkündigungsrecht einzuräumen.

 

Dieses Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2021 sieht vor, dass die Stadt Coburg den gemeinsamen Vertrag mit Frist zum 30.06.2021 (Vertragsende 31.12.2021) kündigen kann, wenn nicht die Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 bis zu diesem Datum bei der Stadt Coburg vorliegen.

 

Die Einräumung dieses Rechtes wurde mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages bereits im Vorfeld der Kreistagssitzung am 18.06.2020 besprochen. In nichtöffentlicher Sitzung erfolgte schließlich eine Bekanntgabe des Sachverhaltes. Aufgrund dieser Abstimmung wurde am 24.06.2020 ein Schreiben an der Stadt Coburg geschickt, mit der Absichtsbekundung, ein entsprechendes Recht einzuräumen.

 

Am 25.06.2020 fasste der Stadtrat Coburg schließlich den Beschluss, den Vertrag um drei Jahre bis zum 31.12.2023 zu verlängern. Bestandteil dieses Beschlusses ist jedoch auch die Kündigung des Vertrages zum 30.06.2020, wenn das geforderte Sonderkündigungsrecht nicht verbindlich von den anderen Vertragspartnern erklärt würde.

 

Die Stadt Bad Rodach ist dieser Forderung mit Schreiben vom 25.06.2020 nachgekommen. Zur Bekräftigung der Absichtserklärung des Landkreises vom 18.06.2020, wurde daraufhin am 29.06.2020 nochmals ein Schreiben an die Stadt Coburg mit einer klaren Willensbekundung des Landrats und des Ältestenrates zur Herbeiführung eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses gesendet. Auch dieses Bekenntnis war für die Stadt Coburg nicht ausreichend.

 

Um den gemeinsamen Vertrag nicht zu gefährden und eine Kündigung durch die Stadt Coburg zum 30.06.2020 unbedingt zu verhindern, wurde ebenfalls am 29.06.2020 ein weiteres Schreiben an die Stadt Coburg geschickt, in dem Landrat Sebastian Straubel für den Landkreis die Einräumung des geforderten Sonderkündigungsrechtes erklärt.

 

Der Vertrag wird dabei nicht in seinen Grundfesten berührt, sondern inhaltlich nur weiter ausgestaltet. Das Sonderkündigungsrecht kann dementsprechend auch als Erweiterung der Rechte des Landkreises gesehen werden. Der Beschluss des Kreistages vom 07.11.2019 wird inhaltlich nicht tangiert, da die Vertragslaufzeit nicht verändert wird. Auch die Konditionen für die Vertragsparteien bleiben unverändert. Insofern handelt es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung und liegt damit in der Zuständigkeit des Landrates, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landkreisordnung.

 

Allerdings ist die Thematik ThermeNatur eine grundlegende Angelegenheit des Landkreises und damit auch des Kreistags. Insofern wird in diesem Zusammenhang die Beteiligung des Kreistags als wesentlich angesehen. Diese Absicht wird durch die frühzeitige Einbindung des Kreistags und insbesondere auch des Ältestenrates dokumentiert. Die nun erfolgte Entscheidung des Landrates wird an dieser Stelle bekannt gegeben.