Sitzung: 16.07.2020 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 53, Nein: 4
Vorlage: 140/2020
Beschluss:
Der Kreistag nimmt
die Entscheidung von Landrat Sebastian Straubel vom 29.06.2020 zur Einräumung
eines Sonderkündigungsrechtes an die Stadt Coburg zum 31.12.2021 für den
gemeinsamen Vertrag zur ThermeNatur zustimmend zur Kenntnis. Der Vertrag mit
der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach ist entsprechend anzupassen.
Sachverhalt:
Zwischen dem
Landkreis Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach besteht seit dem
01.12.2015 ein gemeinsamer Vertrag zur Deckung des finanziellen Defizites aus
dem Betrieb der ThermeNatur Bad Rodach. Dieser Vertrag wurde eingegangen, um
die ThermeNatur als „Leuchtturm“ der Region dauerhaft auf eine solide Basis zu
stellen.
Der Kreistag Coburg
hat in seiner Sitzung am 07.11.2019 die Verlängerung des Vertrages um weitere
sechs Jahre und somit bis zum 31.12.2026 beschlossen. Ohne Beschluss hätte sich
der Vertrag um weitere drei Jahre verlängert, oder es hätte eine Kündigung bis
zum 30.06.2020 mit Wirkung zum 31.12.2020 ausgesprochen werden müssen. Der
Kreistag hat somit zur richtigen Zeit eine wegweisende Entscheidung zu Gunsten
der ThermeNatur getroffen.
Eben dieses
Vorgehen wäre auch von der Stadt Coburg erforderlich gewesen. Allerdings
zeichnete sich in der Sitzung des Stadtrates am 21.11.2019 keine Mehrheit für
eine entsprechende Entscheidung ab, im Gegenteil schien eine Kündigung des
Vertrages sehr wahrscheinlich. Der Tagesordnungspunkt wurde schließlich
vertagt, um diese Entscheidung mit der Konsequenz der längerfristigen Bindung
an finanzielle Verpflichtungen den Mitgliedern des neu gewählten Stadtrates ab
Mai 2020 zu überlassen.
Dementsprechend
wurde der Sachverhalt auf die Sitzung des Stadtrates am 25.06.2020 genommen. Im
Vorfeld dieser Sitzung wurde von der Stadt Coburg, vertreten durch den
Oberbürgermeister Dominik Sauerteig an den Landkreis Coburg und die Stadt Bad
Rodach die Forderung angetragen, der Stadt Coburg ein bis dato nicht
vereinbartes Sonderkündigungsrecht einzuräumen.
Dieses
Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2021 sieht vor, dass die Stadt Coburg den
gemeinsamen Vertrag mit Frist zum 30.06.2021 (Vertragsende 31.12.2021) kündigen
kann, wenn nicht die Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 bis zu diesem
Datum bei der Stadt Coburg vorliegen.
Die Einräumung
dieses Rechtes wurde mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages bereits im
Vorfeld der Kreistagssitzung am 18.06.2020 besprochen. In nichtöffentlicher
Sitzung erfolgte schließlich eine Bekanntgabe des Sachverhaltes. Aufgrund
dieser Abstimmung wurde am 24.06.2020 ein Schreiben an der Stadt Coburg
geschickt, mit der Absichtsbekundung, ein entsprechendes Recht einzuräumen.
Am 25.06.2020
fasste der Stadtrat Coburg schließlich den Beschluss, den Vertrag um drei Jahre
bis zum 31.12.2023 zu verlängern. Bestandteil dieses Beschlusses ist jedoch
auch die Kündigung des Vertrages zum 30.06.2020, wenn das geforderte
Sonderkündigungsrecht nicht verbindlich von den anderen Vertragspartnern
erklärt würde.
Die Stadt Bad
Rodach ist dieser Forderung mit Schreiben vom 25.06.2020 nachgekommen. Zur
Bekräftigung der Absichtserklärung des Landkreises vom 18.06.2020, wurde
daraufhin am 29.06.2020 nochmals ein Schreiben an die Stadt Coburg mit einer
klaren Willensbekundung des Landrats und des Ältestenrates zur Herbeiführung
eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses gesendet. Auch dieses Bekenntnis war
für die Stadt Coburg nicht ausreichend.
Um den gemeinsamen
Vertrag nicht zu gefährden und eine Kündigung durch die Stadt Coburg zum
30.06.2020 unbedingt zu verhindern, wurde ebenfalls am 29.06.2020 ein weiteres
Schreiben an die Stadt Coburg geschickt, in dem Landrat Sebastian Straubel für
den Landkreis die Einräumung des geforderten Sonderkündigungsrechtes erklärt.
Der Vertrag wird
dabei nicht in seinen Grundfesten berührt, sondern inhaltlich nur weiter
ausgestaltet. Das Sonderkündigungsrecht kann dementsprechend auch als
Erweiterung der Rechte des Landkreises gesehen werden. Der Beschluss des
Kreistages vom 07.11.2019 wird inhaltlich nicht tangiert, da die
Vertragslaufzeit nicht verändert wird. Auch die Konditionen für die
Vertragsparteien bleiben unverändert. Insofern handelt es sich hier um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung und liegt damit in der Zuständigkeit des
Landrates, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landkreisordnung.
Allerdings ist die
Thematik ThermeNatur eine grundlegende Angelegenheit des Landkreises und damit
auch des Kreistags. Insofern wird in diesem Zusammenhang die Beteiligung des
Kreistags als wesentlich angesehen. Diese Absicht wird durch die frühzeitige
Einbindung des Kreistags und insbesondere auch des Ältestenrates dokumentiert.
Die nun erfolgte Entscheidung des Landrates wird an dieser Stelle bekannt
gegeben.