Sitzung: 07.05.2020 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 46, Nein: 12
Vorlage: 074/2020
Beschluss:
Der Kreistag kommt
der Empfehlung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration vom 08.04.2020 nach und überträgt für die Zeit der Corona-Pandemie,
längstens bis zum Ende des bayernweit ausgerufenen Katastrophenfalls, die
Aufgaben des Kreistages auf den Kreis- und Strategieausschuss, Art. 26 Satz 2
LKrO.
Angelegenheiten,
die unter das Übertragungsverbot nach Art. 30 LKrO fallen, sind grundsätzlich
dem Kreistag vorbehalten.
Für dringliche
Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die Zuständigkeit des Landrats
nach Art. 34 Abs. 3 LKrO unberührt.
Sachverhalt:
Das Bayerische
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilt mit Schreiben vom
08.04.2020 mit, dass die Sitzungen der kommunalen Gremien nach wie vor keine
Veranstaltungen im Sinne der erlassenen Allgemeinverfügung sind (§ 1 Abs. 1
Satz 1 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020).
Es wird daher nach
wie vor darum gebeten, Sitzungen kommunaler Gremien bis auf Weiteres auf ein
Mindestmaß zu beschränken, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare
Entscheidungen treffen zu können.
Für Kreistage wird
eine weitgehende Aufgabenübertragung auf den Kreisausschuss, Art. 26 Satz 2
LKrO, empfohlen. Dies ist durch Beschlussfassung des Kreistages möglich.
Angelegenheiten,
die unter das Übertragungsverbot nach Art. 30 LKrO fallen, sind grundsätzlich
dem Kreistag vorbehalten. In diesen Fällen wird empfohlen zu prüfen, wie
dringlich eine Entscheidung ist und ob sie einen zeitlichen Aufschub erlaubt.
Für dringliche
Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die Zuständigkeit des Landrats
nach Art. 34 Abs. 3 LKrO unberührt.
Aus der Beratung:
Kreisrat Frank Rebhan bittet den Beschluss abzuändern. Es soll der Satz „längstens bis Ende des bayernweit ausgerufenen Katastrophenfalls“ eingefügt werden.
Der Beschluss wird dementsprechend geändert.