Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 46, Nein: 12

Beschluss:

 

Der Kreistag kommt der Empfehlung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 08.04.2020 nach und überträgt für die Zeit der Corona-Pandemie, längstens bis zum Ende des bayernweit ausgerufenen Katastrophenfalls, die Aufgaben des Kreistages auf den Kreis- und Strategieausschuss, Art. 26 Satz 2 LKrO.

 

Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 30 LKrO fallen, sind grundsätzlich dem Kreistag vorbehalten.

Für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die Zuständigkeit des Landrats nach Art. 34 Abs. 3 LKrO unberührt.

 

 


Sachverhalt:

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilt mit Schreiben vom 08.04.2020 mit, dass die Sitzungen der kommunalen Gremien nach wie vor keine Veranstaltungen im Sinne der erlassenen Allgemeinverfügung sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020).

Es wird daher nach wie vor darum gebeten, Sitzungen kommunaler Gremien bis auf Weiteres auf ein Mindestmaß zu beschränken, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen treffen zu können.

 

Für Kreistage wird eine weitgehende Aufgabenübertragung auf den Kreisausschuss, Art. 26 Satz 2 LKrO, empfohlen. Dies ist durch Beschlussfassung des Kreistages möglich.

 

Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 30 LKrO fallen, sind grundsätzlich dem Kreistag vorbehalten. In diesen Fällen wird empfohlen zu prüfen, wie dringlich eine Entscheidung ist und ob sie einen zeitlichen Aufschub erlaubt.

 

Für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die Zuständigkeit des Landrats nach Art. 34 Abs. 3 LKrO unberührt.

 

 


Aus der Beratung:

 

Kreisrat Frank Rebhan bittet den Beschluss abzuändern. Es soll der Satz „längstens bis Ende des bayernweit ausgerufenen Katastrophenfalls“ eingefügt werden.

 

Der Beschluss wird dementsprechend geändert.