Beschluss: einstimmig

Sachverhalt:

 

Vom 01. Januar 1980 bis 30. April 2014 erhielten die jeweils gewählten Stellvertreter des Landrats als Entschädigung eine monatliche Pauschale gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG (vormals Art. 134 Abs. 4 KWBG) in Höhe von 20 v.H. des Grundgehaltes des Landrats einschließlich der ihm gewährten Dienstaufwandsentschädigung.

 

Ab dem 01.05.2014 wurde diese Entschädigung auf 15 v. H. reduziert. Diese Entscheidung wurde nach Absprache getroffen, nachdem sich in den Vorjahren gezeigt hatte, dass sich der tatsächliche Vertretungsbedarf verringert hat.

 

 

Diese Entschädigung des Stellvertreters / der Stellvertreterin würde sich damit derzeit wie folgt berechnen:

 

Grundgehalt Besoldungsgruppe B 6

9.895,05 €

Dienstaufwandsentschädigung

1.352,78 €

 

11.247,83 €

hieraus 15 v.H.

1.687,18 €

 

 

Der Anteil von 15 v.H. ergibt sich bei Annahme einer Vertretungszeit von 40 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) für Urlaubsvertretung, Vertretung wegen evtl. Krankheit oder längeren Dienstreisen des Landrats und unter Berücksichtigung der allgemeinen Repräsentationsverpflichtungen, die dem Stellvertreter / der Stellvertreterin üblicherweise übertragen werden.

 

Darüber hinaus sollte aber zukünftig auch eine „Leistungskomponente“ gewährt werden. Die tatsächliche Arbeitsleistung der einzelnen Stellvertreter (gewählter oder weiterer) wurde zuletzt unterschiedlich gehandhabt. Für den weiteren Stellvertreter wurde eine Grundpauschale und eine Entschädigung je Dienstgeschäft gewährt. Dadurch konnte gewährleistet werden, dass auch der tatsächliche Zeitaufwand für die Stellvertretung entsprechend abgegolten wird. Diese Regelung gab es bisher beim gewählten Stellvertreter nicht. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Aufwand für diese ehrenamtliche Tätigkeit in der jüngeren Vergangenheit wieder deutlich gestiegen ist. Um diesen zeitlichen Mehraufwand nicht einfach pauschal abzugelten (z. B. durch Erhöhung auf die „ursprünglichen“ 20 v. H.), sollte auch für den gewählten Stellvertreter / die gewählte Stellvertreterin zukünftig eine Entschädigung je Dienstgeschäft gewährt werden. Hierdurch wird gewährleistetet, dass zumindest ein Teil der Vergütung nur für tatsächlich erbrachten Zeitaufwand gezahlt wird.

 

Dabei soll das Modell des weiteren Stellvertreters Anwendung finden. Somit haben die Dienstgeschäfte eine einheitliche „Wertigkeit“, unabhängig davon, wer den Dienst wahrnimmt. Zusätzlich zur monatlichen Pauschalentschädigung des Stellvertreters / der Stellvertreterin soll deshalb eine Entschädigung von 50,00 € je Dienstgeschäft gewährt werden. Beträgt der zeitliche Aufwand für ein Dienstgeschäft mehr als fünf Stunden, wird die Entschädigung ein weiteres Mal gewährt. Je Kalendertag können maximal drei Dienstgeschäfte abgerechnet werden. Die Abrechnung der Dienstgeschäfte für den Vormonat muss bis zum 15ten des laufenden Monats vorgelegt werden. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft vorliegt oder vorgelegen hat, trifft der Landrat.


Mit der monatlichen Pauschalentschädigung wird die regelmäßige Vertretung des Landrats finanziell angemessen geregelt. Nicht erfasst ist jedoch der Fall der länger andauernden Vertretung. Hierfür war bislang die Beschlussfassung durch den Kreistag im Einzelfall vorgesehen. Alternativ hierzu wird eine weitere reglementierte Entschädigungskomponente vorgeschlagen, die den Stellvertreter nicht übervorteilt und gleichzeitig nicht zu weit in die Regelungskompetenzen des Kreistages eingreift.

 

Sollte der gewählte Stellvertreter /die gewählte Stellvertreterin die alleinige Stellvertretung des Landrats im Urlaubs- oder Krankheitsfall wahrnehmen, so sollte ab dem 15ten Kalendertag je weiteren Kalendertag der Vertretung eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 1/30 des monatlichen Grundgehalts (ohne Aufwandsentschädigung und Jahressonderzahlung) des Landrats gewährt werden. Wird diese Entschädigung je Kalendertag gewährt, erfolgt keine Abrechnung von einzelnen Dienstgeschäften an diesem Tag. Mit dieser Regelung können längerfristige Ausfallzeiten des Landrates ohne neuen Beschluss vergütet werden. Die regulären Urlaubs- und Krankheitszeiten (bis zu zwei Wochen) sind davon jedoch ausdrücklich ausgenommen, da hierfür bereits die monatliche Grundpauschale eine angemessene Entschädigung vorsieht. Deshalb erfolgt die Gewährung erst ab dem 15ten Kalendertag (Montag – Sonntag) der ununterbrochenen Vertretung.

 

Die Summe der Entschädigungen (Pauschalentschädigung + Dienstgeschäft + Entschädigung für alleinige Stellvertretung) darf im Kalendermonat das jeweilige monatliche Grundgehalt des Landrats nicht übersteigen, vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG. In diesem Fall erhält der weitere Stellvertreter die Entschädigungen in Summe nur bis zum Grundgehalt des Landrats ausgezahlt, übersteigende Beträge verfallen und werden nicht auf andere Monate übertragen oder angerechnet.

 

Es erscheint zweckmäßig und angemessen, auch in der neuen Wahlperiode dem gewählten Stellvertreter / der gewählten Stellvertreterin des Landrats ab 01. Mai 2020 eine pauschale Grundentschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG zu zahlen. Diese Entschädigung sollte ergänzt werden um die Entschädigung je Dienstgeschäft und die tägliche Entschädigung im alleinigen Vertretungsfall.

 

Ein Regulierungsbedarf für längeren Vertretungen (z. B. krankheitsbedingt) entfällt damit. Erforderliche Entscheidungen zur nachträglichen Anpassung der Vergütung trifft der Kreistag im Einzelfall.

 

Vor Beschlussfassung ist das Einvernehmen des gewählten Stellvertreters bzw. der gewählten Stellvertreterin einzuholen.

 

 

 

Mit der Festsetzung einverstanden:              

 

Martin Stingl

Stv. d. Landrats