Beschluss:

 

 


Sachverhalt:

 

Der/die gewählte Stellvertreter/Stellvertreterin des Landrats ist Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin des Landkreises. Nach Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) ist der Diensteid spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Kreistag nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten.

 

Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ abgeleistet werden.

 

Über die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vereidigten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Die Eidesleistung entfällt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird, Art. 27 Abs. 4 KWBG.