Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Kreistag beauftragt und ermächtigt den Landrat als Vorsitzenden des Vereins Sonderpädagogik für Kinder im Coburger Land e. V., den Änderungen der als Anlage beigefügten Satzung des Vereins Sonderpädagogik für Kinder im Coburger Land e. V. in der Mitgliederversammlung des Vereins zuzustimmen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Der Verein „Sonderpädagogik für Kinder im Coburger Land e. V.“ ist Träger der beiden privaten Förderzentren Heinrich-Schaumberger-Schule, Coburg und Glockenbergschule Neustadt b. Coburg. Dadurch, dass es durch diese beiden Förderzentren ein ausreichendes Angebot im Bereich der Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, sozio-emotionale Entwicklung gibt, ist es nicht erforderlich staatliche Schulen zu errichten und in Trägerschaft des Landkreises und der Stadt Coburg zu betreiben.

 

Vorsitzender des Vereins ist der Landrat, Mitglieder sind – neben einzelnen Privatpersonen – die Städte und Gemeinden des Landkreises Coburg, die Stadt Coburg sowie die Landkreise Coburg und Lichtenfels.

 

Im Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung des privaten Förderzentrums Heinrich-Schaumberger-Schule wurden verschiedene Punkte in der Satzung mit den Kämmereien aus Landkreis und Stadt Coburg abgestimmt und der Entwurf einer geänderten Satzung durch die Juristin des Landkreises geprüft.

 

In § 6 Abs. 1 des Satzungsentwurfes geht es darum, dass der Verein nicht selbst Kredite aufnimmt, sondern die Vorfinanzierung durch die Kommunen übernommen wird. Darüber hinaus wurde die Finanzierung von künftigen Baumaßnahmen nach der derzeit gültigen Absprache zwischen den Kommunen und der Regierung von Oberfranken eingefügt. Zudem wurde aufgenommen, dass ab einer Investition für eine Einzelmaßnahme in Höhe von 200.000 € eine Zustimmung durch das zuständige städtische Gremium zu erfolgen hat.

 

In § 11 soll künftig festgelegt werden, dass kraft Satzung der Landrat 1. Vorsitzender des Vereins ist und die beiden Oberbürgermeister der Stadt Coburg und der Großen Kreisstadt Neustadt b. Coburg gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende des Vereins sind. Die anderen Vorstandsmitglieder sind zu wählen.

 

Für die Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Nachdem die Satzungsänderung Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises haben kann, muss der Landrat ermächtigt werden, die Satzungsänderung zu unterzeichnen.