Beschluss: einstimmig

Beschlussempfehlung:

 

Der Landrat wird beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung des Tochterunternehmens die Satzungsänderungen, die als Anlage einen Bestandteil dieses Beschlusses bilden, zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) für den Prüfungszeitraum 2009-2013 wurde vom Prüfungsverband u. a. darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat insbesondere im Hinblick auf die Rechte aus Art. 92 der GO (Unternehmensbeteiligung) seine Verantwortung wahrnehmen muss und entsprechende Entscheidungen zu treffen hat. Soweit die Kompetenz für diese Rechtsgeschäfte bisher in der Gesellschafterversammlung lag, wird dies gestrichen.

 

Um die Satzung zu ändern, ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Diesen fasst der Landrat als Gesellschafter im Auftrag und mit der Ermächtigung des Kreistags.