Beschluss: einstimmig


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung legt den Haushaltsentwurf der Jugendhilfe des Fachbereichs Jugend, Familie und Senioren für 2020 (Anlage 1) vor.

 

Der Haushaltsentwurf umfasst

-           die Aufgaben der Jugendhilfe gem. SGB VIII aus dem Einzelplan 4,

-           die Förderung der Jugendarbeit im musisch-kulturellen (Einzelplan 3) und im        sportlichen Bereich (Einzelplan 5),

-           die Einnahmen und Ausgaben für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA), sowie

-           informatorisch die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II).

 

Die Einnahmen und Ausgaben für die umA werden weiterhin gesondert ausgewiesen.

 

In der Jugendhilfe sehen die Planansätze für 2020 summarisch wie folgt aus

 

Jugendhilfe EP 4
ohne umA (4559)

Jugendhilfe EP 3+5

umA (UA 4559)

 

Grundsicherung

Einnahmen

1.496.100 €

699.000 €

 

Ausgaben

7.846.000 €

23.000 €

699.000 €

88.000 €

Zuschussbedarf

6.349.900 €

23.000 €

0 €

88.000 €

 

Die Steigerung im Vergleich zu den Planansätzen 2019 im EP 4 liegt bei 311.640 € und damit bei 5,1 %.

 

Fachliche Gründe dafür sind

·         der anhaltende Zuwachs im Bereich der Kindeswohlgefährdungen, aus denen dann auch Inobhutnahmen (=Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern) resultieren, sowie

·         die Veränderungen in der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), vor allen aber mit dem deutlichen Anstieg an diagnostizierten Autismusspektrumstörungen und einem daraus folgenden i.d.R. umfassenden Jugendhilfebedarf.

Hier sind Mehraufwendungen in Höhe von ca. 80.000 € (= 1,3%) vorgesehen.

 

Im rein finanziellen Bereich sind Auslöser für den Mehrbedarf

·         die Tarifsteigerungen, die die ambulanten Träger der Erziehungs- und Behindertenhilfe in diesem Jahr geltend gemacht haben und die z.T. mehrere Jahre umfassen,

·         die die gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigenden Anhebungen in der Tages- und der Vollzeitpflege, sowie dem

·         der Ausbau von Kindertagespflegeangeboten aufgrund fehlender Kitaplätze im Landkreis Coburg.

Diese Faktoren summieren sich zu Mehrausgaben in Höhe von ca. 230.000 € (=3,8%).

 

Last but not least hat der Kreistag im Rahmen der JaS Ausbauplanung beschlossen, dass JaS als Soll-Leistung der Jugendhilfe bei freien Trägern und beim öffentlichen Träger analog zu finanzieren ist, womit auf der einen Seite eine 10%ige Kostenbeteiligung der Schulsachaufwandsträger an allen JaS-Stellen auf der anderen Seite eine Erhöhung des Zuschusses an die freien Träger verbunden ist.

 

Die einzelnen Punkte werden in den jeweiligen Abschnitten ausführlicher erläutert.

 

Verwaltungshaushalt

 

Jugendarbeit und Jugendschutz

hier: UA 4515

 

2019 wurde in enger Kooperation mit dem Jugendbeauftragten des Landkreises erstmals ein neuer Weg im erzieherischen Jugendschutz begangen. Die Veranstaltungen mit Eric Stehfest in Neustadt und Bad Rodach haben als kulturelles Event zahlreiche junge Menschen angesprochen, die mit pädagogisch geprägten Jugendschutzveranstaltungen (fast) nicht zu erreichen sind und die zu diesen Erlebnislesungen als Fans des Künstlers kamen. Die Jugendschutz-Intention, über die Gefahren von Drogenkonsum zu informieren, der pädagogische „Zeigefinger“, stand damit nicht im Vordergrund, wurde aber durch die Inhalte der Lesung, durch Nachfragen, durch Gespräche mit dem Idol natürlich transportiert.

Dieser Weg wird 2020 fortgesetzt.

Der 2019 auf 10.500 € angehobene Zuschussbedarf wird in 2020 fortgeschrieben.

Neu sind die der Umsatzsteuerpflicht geschuldeten Haushaltsstellen.

 

 

Förderung der Erziehung in der Familie

UA 4531

 

Im Unterabschnitt „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ sind die Familienbildung mit Elterntalk und den Familienstützpunkten, das Familienbüro, die Willkommensbesuche und die Frühen Hilfen zu finden.

 

Im Vergleich zu 2019 sind hier zwei Änderungen vorgesehen:

1.    Die Mittel der Bundesstiftung „Frühe Hilfen“ werden auf der Grundlage der Geburtenzahlen verteilt und sind 2019 für 2020 angepasst worden. Der zur Ausschüttung verfügbare Betrag ist festgeschrieben. Da die Geburtenzahlen in den zurückliegenden Jahren bundesweit gestiegen sind, sinkt der verteilbare Pro-Kopf-Betrag faktisch. Der Landkreis Coburg ist davon mit einer Mindereinnahme von 1.000 € betroffen. Dass diese so moderat ausfällt, liegt daran, dass im Landkreis im Erhebungszeitraum mehr Kinder geboren wurden. Auswirkungen auf den Haushalt hat das nicht, weil in gleicher Höhe die Ausgaben reduziert werden.

2.    Der Ausschuss für Jugend und Familie hat sich in seiner Sitzung vom 15.10.2019 mit den Familienstützpunkten und dem Antrag der Arbeiterwohlfahrt auf eine höhere Förderung befasst (Vorlage 185/2019). Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots, die den Zuschussbetrag auf der Grundlage des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) zurückführt, sowie einer 10%igen Sachkostenpauschale und einer 10%igen Trägerbeteiligung, wurde ein jährlicher Zuschuss je Familienstützpunkt in Höhe von 4.400 € errechnet. Die damit verbundene Erhöhung des Zuschusses um summarisch 1.800 € wurde einstimmig beschlossen.

 

 

Kinderbetreuung

UA 4541 und 4542 (korrelierend mit UA 4822)

 

Seit April dieses Jahres bezuschusst der Freistaat alle Kinder über 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen mit 100 € monatlich.

Dieser Zuschuss hat zu deutlich geringeren Ausgaben bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten in Kitas geführt. Für 2020 wird deshalb mit Minderausgaben in Höhe von 95.000 € gerechnet.

Diese sehr erfreuliche Entwicklung bleibt aber im Deckungsring 97, den Haushaltsstellen für die Kinderbetreuung, ohne spürbare Wirkung.

Zum einen ist die Kindertagespflege vom staatlichen Zuschuss zum Elternbeitrag ausgenommen, zum anderen musste gerade in diesem Bereich der Landkreis 2019 aktiv werden. Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung nimmt die Städte und Gemeinden und den Landkreis gleichermaßen in die Pflicht. Der 2019 festgestellte höhere Bedarf hat deshalb auch den Ausbau der Tagespflege in Form von Großtagespflege zur Folge gehabt. Der Großteil dieser Kosten ist vom Landkreis zu tragen.

Die Erhöhung des Aufwandsersatzes für Kindertagespflegepersonen und die Schaffung von 20 neuen Plätzen in der Großtagespflege (+ 40% Platzzuwachs) haben einen Mehraufwand in Höhe von 121.000 € zur Folge, ohne dass dem entsprechende höhere Einnahmen gegenüberstehen.

Darin enthalten ist die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Kindertagespflegepersonen gemäß Empfehlung des Bayerischen Städte- und Landkreistages (Vorlage 121/2019). Die damit verbundenen Mehrausgaben summieren sich ab 2020 auf ca. 45.000 €.

 

Im Deckungsring 97 ist daher ein um 26.000 höherer Zuschussbedarf geplant.

 

Das ab dem 01.01.2020 angekündigte Krippengeld in Höhe von 100 € je Monat und 1- bis 3-jährigem Kind wird sich im Übrigen nicht auf den Jugendhilfehaushalt auswirken. Dieses wird zwar für Krippe und Tagespflege gewährt, wird aber nur dann geleistet, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger keine Kosten übernimmt.

 

 

Hilfe und Unterstützung

Der kostenintensive Bereich der Jugendhilfe findet sich in den Leistungen der Hilfe und Unterstützung in der Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (UA 4534 bis 4567 und 4620, 4640, 4650 und 4660).

Die detaillierte Entwicklung wird in der Sitzung dargestellt und erläutert.

 

Im Folgenden werden nur wesentliche Änderungen und grundsätzliche Trends beschrieben:

 

1.         Kindeswohlgefährdungen

 

Bei Kindeswohlgefährdungen ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich zu handeln. Das bedeutet nicht, dass jede eingehende Meldung zutrifft und es bedeutet auch nicht, dass –wenn sich die Gefährdung bestätigt- Eltern nicht bereit sind, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Sind Eltern nicht bereit oder in der Lage, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, schützt das Amt für Jugend und Familie diese Kinder oder Jugendlichen auf der Grundlage des § 42 SGB VIII im Wege der Inobhutnahme und bringt diese Kinder vorübergehend in sogenannten Bereitschaftspflegefamilien oder Jugendhilfeeinrichtungen unter.

 

 

 

 

 

Im Landkreis Coburg wurden im vergangenen Jahr 18 Kinder in Obhut genommen, zum 31.10. waren es bereits 22.

Der für 2020 für die Inobhutnahmen kalkulierte Mehrbedarf liegt bei 10.000 €.

 

2.         Bundesteilhabegesetz und die Kinder- und Jugendhilfe

 

Zum 01.01.2020 entfalten die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes ihre ganze Wirkung in der Jugendhilfe. Damit verbunden sind zunächst keine finanziellen, sondern „nur“ systemische Verschiebungen.

 

§ 12, Abs. 1 SGB IX 

Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

 

Mit dieser Regelung wird (auch) die Jugendhilfe dazu verpflichtet, zu klären, ob ein behinderungs- und nicht ein erziehungsbedingter Hilfebedarf vorliegt, was die Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens auslöst.

Bereits 2019 zeichnete sich ab, dass zunehmend Leistungen aus dem Bereich der erzieherischen Hilfen in die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen „verschoben“ wurden. Eine Änderung in der konkreten Hilfegewährung oder in den Leistungserbringern ist damit im Übrigen nicht verbunden.

Was sich ändert, sind die Rechtsgrundlage und damit die entsprechende Bescheiderteilung, sowie die Verbuchung im Haushalt (auch auf neuen Haushaltsstellen).

 

Mit Auswirkungen verbunden ist allerdings die Diagnosestellung „Autismus“.
In den zurückliegenden Jahren erhielten jährlich 5-6 Kinder oder Jugendliche Unterstützung durch die Jugendhilfe, nachdem bei Ihnen kinder- und jugendpsychiatrisch Autismusspektrumstörungen festgestellt worden waren. In 2019 hat sich die Anzahl der entsprechenden Anträge auf Jugendhilfeleistungen vervielfacht. Nicht alle Anträge sind bereits abschließend bearbeitet. Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Fallzahl bereits verdoppelt.

Eine Abfrage bei den oberfränkischen Jugendämtern ergab, dass dort der deutliche Anstieg an „Autismus“-Hilfefällen bereits 2 Jahre zurückliegt und sich inzwischen auf einem höheren Niveau als früher eingependelt hat. Diese Entwicklung trifft Coburg demnach zeitverzögert. In der Haushaltsplanung 2020 schlägt dies mit einem Mehrbedarf in Höhe von 70.000 € zu Buche. Dabei wurde defensiv kalkuliert und ausschl. ambulante Hilfen incl. Schulbegleitung zugrunde gelegt.

 

3.         Tarifsteigerungen

 

Ein Teil der freien Träger unterliegt einer eigenen Tarifbindung, die vom TVöD abweicht, ein anderer Teil wendet den TVöD „angelehnt“ an.

Um dabei kalkulierbar zu bleiben und alle Träger gleich zu behandeln, wird im Landkreis durchgehend folgende Systematik angewandt:

·         Eingruppierung der geforderten Qualifikation gem. TVöD (bzw. TVSuE)

·         bei pauschal finanzierten Leistungen: Berechnung des bedarfsgerechten Personalvolumens

·         Erfahrungsstufe 3 als Mittelwert (Reduzierung des Verwaltungsaufwands, um nicht lfd. prüfen zu müssen, wann mit wieviel Erfahrung welches Personal in dem bezuschussten Bereich tätig ist)

·         10% Zuschlag für Sach- und Gemeinkosten

·         abzgl. einem 10%igen Trägeranteil

·         zzgl. einer Auslastungsquote bei individueller Leistungserbringung analog der stationären Heimerziehung.

 

Die im Bereich der ambulanten Erziehungshilfe tätigen Leistungserbringer werden auf der Grundlage von Richtlinien (ambulante flexible Hilfe) oder von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen vergütet. Eine automatische Anpassung an die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes ist bislang in keinem Fall vorgesehen. Damit müssen die Leistungserbringer den öffentlichen Jugendhilfeträger zu Neuverhandlungen der Entgeltsätze auffordern, wenn diese eine Erhöhung/Anpassung wünschen.

 

Neben den bereits erwähnten Familienstützpunkten haben 2020 folgende Träger einen Anpassungsbedarf angemeldet:

 

·         Diakonisches Werk Coburg für die Erziehungs- und Familienberatungsstelle

·         Blaues Kreuz Coburg für die Suchtberatung und die -prävention

·         Träger und Honorarkräfte für die ambulante flexible Erziehungshilfe

·         Institut für psychosoziale Gesundheit (IPSG) in Weidach für die Heilpädagogisch-therapeutische Ambulanz (HPTA).

 

Während das Blaue Kreuz bereits im letzten Jahr die tariflichen Steigerungen anerkannt bekommen hatte und damit nur eine geringfügige Steigerung in Höhe von 800 € geltend macht, liegt die Erhöhungsanträge bei den anderen Trägern und den freiberuflich Tätigen mehrere Jahre zurück.

Die folgende Grafik[1] gibt einen Gesamtüberblick über die Tarifsteigerungen der zurückliegenden 25 Jahre wieder.

 

Die Neuberechnungen haben folgende Ergebnisse zur Folge:

 

a)         Erziehungs- und Familienberatung
            UA 4650

 

Der Träger hat einen neuen Zuschussbedarf bei der Stadt und beim Landkreis Coburg geltend gemacht und als Erhöhung durch beide Gebietskörperschaften die von ihm selbst berechneten Eigenmittel in Höhe von mehr als 100.000 € geltend gemacht.

Auf der Grundlage der Berechnung nach TVöD ergibt sich ein neuer Zuschussbetrag in Höhe von 190.600 € und damit ein Mehraufwand in Höhe von 26.600 €.

 

b)         Flexible Erziehungshilfen

 

Die Träger der ambulanten Hilfen und die selbständig tätigen Fachkräfte kennen und akzeptieren die vom Landkreis Coburg vorgenommene Berechnung der Fachleistungsstunde. Sie machen deshalb „nur“ die Anpassung an die Tarifsteigerungen gem. TVöD geltend.

 

Die so aktualisierten Fachleistungsstunden sehen je nach Qualifikation eine Anhebung um

·         3 € (z.B. Psychologische*r Therapeut*in) von 47 € auf 50 € oder

·         4 € (z.B. Sozialpädagog*in von 41 € auf 45 € oder Hauswirtschaftsfachkraft von 30 auf 34 €)

vor.

Der Mehrbedarf für die nach Fachleistungsstunden abgerechneten Leistungen der ambulanten Erziehungs- und Behindertenhilfe liegt bei 80.000 €.

 

c)         Heilpädagogisch-therapeutische Ambulanz (HPTA)

            UA 4660

 

Die HPTA war Gegenstand der Beratungen der Sitzung des Ausschusses für Jugend und Familie am 15.10.2019, sowie des Kreistags am 26.11.2019. Die Erhöhung des Haushaltsansatzes von bisher 177.000 € auf 273.000 € berücksichtigt zum einen die Platzzahlerhöhung von 11 auf 18, aber auch die Tariferhöhungen.

Würde keine Platzzahlerhöhung vorgenommen werden, berechnet sich die allein dem Tarifabschluss geschuldete Erhöhung auf 30.000 €.

In der Hochrechnung des Mehrbedarfs werden auch nur diese 30.000 € Tarifsteigerung berücksichtigt, da die Platzzahlerhöhung mit geringeren Fallzahlen (und Ausgaben) in den ambulanten flexiblen Hilfen verrechnet wurde.

 

4.         Neue Pauschalen in der Vollzeitpflege

 

Mit Vorlage 051/2019 wurde im Mai diesen Jahres über die vom Bayerischen Städte- und Landkreistag empfohlene Anhebung der Unterhaltskosten und des Erziehungsbeitrages für Pflegefamilienberichtet berichtet. Der Ausschuss beschloss, die Empfehlungen auch weiterhin anzuwenden. Seinerzeit wurden Mehrausgaben für das ganze Jahr in Höhe von 90.000 € hochgerechnet.

Aufgrund konzeptioneller Anpassungen (z.B. verstärkter Einsatz ergänzender ambulanter oder teilstationärer Hilfen) und konnte der Mehrbedarf für 2020 auf 60.000 € verringert werden.


5.         Jugendsozialarbeit an Schulen
            UA 4601

 

Bislang wurde für Jugendsozialarbeit an Schulen in freier Trägerschaft ein Zuschuss in Höhe des staatlichen Zuschusses geleistet (8.180 €). In mindestens gleicher Höhe beteiligten sich die Sachaufwandsträger dieser Schulen an den Kosten.

An Schulen, an denen der Landkreis mit Jugendsozialarbeit tätig war, war der Sachaufwandsträger an der Finanzierung nicht beteiligt.

Mit Beschluss zur JaS-Ausbauplanung wurde dies korrigiert und ab 2020 von jedem Sachaufwandsträger eine 10%ige Beteiligung angesetzt. Der Zuschuss des Landkreises wurde analog aller durch freie Träger erbrachte Leistungen ermittelt.

Für den Landkreis bedeutet dies, dass sich der Zuschussbedarf an die freien Träger um 14.040 € erhöht. Im Gegenzug werden ab 2020 Einnahmen in einer Gesamthöhe von knapp 12.000 € für die bislang ausschließlich vom Landkreis finanzierten Stelle erzielt. Diese Einnahmen werden allerdings in den Haushaltsansätzen der Personalstelle verbucht, machen sich also in diesem Jugendhilfehaushalt nicht bemerkbar.

 

 

Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

UA 4559

 

Die Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) wird weiterhin gesondert betrachtet, weil die Kostenerstattung durch den Bezirk erst zeitverzögert erfolgt. In der Gesamtdarstellung ist das unerheblich, weil den Ausgaben entsprechend hohe Einnahmen gegenüberstehen.

 

 

Vermögenshaushalt

 

Die Ansätze im Vermögenshaushalt werden unverändert aus dem Vorjahr übernommen.