Sachverhalt:
Die Verwaltung legt den Haushaltsentwurf
der Jugendhilfe des Fachbereichs Jugend, Familie und Senioren für 2020
(Anlage 1) vor.
Der Haushaltsentwurf umfasst
- die Aufgaben der Jugendhilfe gem. SGB
VIII aus dem Einzelplan 4,
- die Förderung der
Jugendarbeit im musisch-kulturellen (Einzelplan 3) und im sportlichen Bereich (Einzelplan 5),
- die Einnahmen und
Ausgaben für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA), sowie
- informatorisch die
Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II).
Die Einnahmen und Ausgaben für die umA werden weiterhin gesondert
ausgewiesen.
In der Jugendhilfe sehen die
Planansätze für 2020 summarisch wie folgt aus
Jugendhilfe EP 4 |
Jugendhilfe EP 3+5 |
umA (UA 4559) |
Grundsicherung |
|
Einnahmen |
1.496.100 € |
699.000 € |
|
|
Ausgaben |
7.846.000 € |
23.000 € |
699.000 € |
88.000
€ |
Zuschussbedarf |
6.349.900
€ |
23.000
€ |
0
€ |
88.000
€ |
Die Steigerung im Vergleich zu den Planansätzen 2019 im EP 4 liegt bei 311.640
€ und damit bei 5,1 %.
Fachliche Gründe dafür sind
·
der anhaltende Zuwachs im Bereich der
Kindeswohlgefährdungen, aus denen dann auch Inobhutnahmen (=Herausnahme der
Kinder aus dem Haushalt der Eltern) resultieren, sowie
·
die Veränderungen in der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte junge Menschen mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), vor
allen aber mit dem deutlichen Anstieg an diagnostizierten
Autismusspektrumstörungen und einem daraus folgenden i.d.R. umfassenden
Jugendhilfebedarf.
Hier sind Mehraufwendungen in Höhe von ca. 80.000 € (= 1,3%) vorgesehen.
Im rein finanziellen Bereich sind Auslöser für den Mehrbedarf
·
die Tarifsteigerungen, die die ambulanten Träger
der Erziehungs- und Behindertenhilfe in diesem Jahr geltend gemacht haben und
die z.T. mehrere Jahre umfassen,
·
die die gestiegenen Lebenshaltungskosten
berücksichtigenden Anhebungen in der Tages- und der Vollzeitpflege, sowie dem
·
der Ausbau von Kindertagespflegeangeboten aufgrund
fehlender Kitaplätze im Landkreis Coburg.
Diese Faktoren summieren sich zu Mehrausgaben in Höhe von ca. 230.000 €
(=3,8%).
Last but not least hat der Kreistag im Rahmen der JaS Ausbauplanung
beschlossen, dass JaS als Soll-Leistung der Jugendhilfe bei freien Trägern und
beim öffentlichen Träger analog zu finanzieren ist, womit auf der einen Seite
eine 10%ige Kostenbeteiligung der Schulsachaufwandsträger an allen JaS-Stellen
auf der anderen Seite eine Erhöhung des Zuschusses an die freien Träger
verbunden ist.
Die einzelnen Punkte werden in den jeweiligen Abschnitten ausführlicher
erläutert.
Verwaltungshaushalt
Jugendarbeit und
Jugendschutz
hier: UA 4515
2019 wurde in enger Kooperation mit dem Jugendbeauftragten des
Landkreises erstmals ein neuer Weg im erzieherischen Jugendschutz begangen. Die
Veranstaltungen mit Eric Stehfest in Neustadt und Bad Rodach haben als
kulturelles Event zahlreiche junge Menschen angesprochen, die mit pädagogisch
geprägten Jugendschutzveranstaltungen (fast) nicht zu erreichen sind und die zu
diesen Erlebnislesungen als Fans des Künstlers kamen. Die
Jugendschutz-Intention, über die Gefahren von Drogenkonsum zu informieren, der
pädagogische „Zeigefinger“, stand damit nicht im Vordergrund, wurde aber durch
die Inhalte der Lesung, durch Nachfragen, durch Gespräche mit dem Idol natürlich
transportiert.
Dieser Weg wird 2020 fortgesetzt.
Der 2019 auf 10.500 € angehobene Zuschussbedarf wird in 2020
fortgeschrieben.
Neu sind die der Umsatzsteuerpflicht geschuldeten Haushaltsstellen.
Förderung der
Erziehung in der Familie
UA 4531
Im Unterabschnitt „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ sind
die Familienbildung mit Elterntalk und den Familienstützpunkten, das
Familienbüro, die Willkommensbesuche und die Frühen Hilfen zu finden.
Im Vergleich zu 2019 sind hier zwei Änderungen vorgesehen:
1.
Die Mittel der Bundesstiftung „Frühe Hilfen“ werden
auf der Grundlage der Geburtenzahlen verteilt und sind 2019 für 2020 angepasst
worden. Der zur Ausschüttung verfügbare Betrag ist festgeschrieben. Da die
Geburtenzahlen in den zurückliegenden Jahren bundesweit gestiegen sind, sinkt
der verteilbare Pro-Kopf-Betrag faktisch. Der Landkreis Coburg ist davon mit
einer Mindereinnahme von 1.000 € betroffen. Dass diese so moderat ausfällt,
liegt daran, dass im Landkreis im Erhebungszeitraum mehr Kinder geboren wurden.
Auswirkungen auf den Haushalt hat das nicht, weil in gleicher Höhe die Ausgaben
reduziert werden.
2.
Der Ausschuss für Jugend und Familie hat sich in
seiner Sitzung vom 15.10.2019 mit den Familienstützpunkten und dem Antrag der
Arbeiterwohlfahrt auf eine höhere Förderung befasst (Vorlage 185/2019). Unter
Berücksichtigung des Besserstellungsverbots, die den Zuschussbetrag auf der
Grundlage des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) zurückführt,
sowie einer 10%igen Sachkostenpauschale und einer 10%igen Trägerbeteiligung,
wurde ein jährlicher Zuschuss je Familienstützpunkt in Höhe von 4.400 € errechnet.
Die damit verbundene Erhöhung des Zuschusses um summarisch 1.800 € wurde
einstimmig beschlossen.
Kinderbetreuung
UA 4541 und 4542
(korrelierend mit UA 4822)
Seit April dieses Jahres bezuschusst der Freistaat alle Kinder über 3
Jahren in Kindertageseinrichtungen mit 100 € monatlich.
Dieser Zuschuss hat zu deutlich geringeren Ausgaben bei der Übernahme
von Kinderbetreuungskosten in Kitas geführt. Für 2020 wird deshalb mit
Minderausgaben in Höhe von 95.000 € gerechnet.
Diese sehr erfreuliche Entwicklung bleibt aber im Deckungsring 97, den
Haushaltsstellen für die Kinderbetreuung, ohne spürbare Wirkung.
Zum einen ist die Kindertagespflege vom staatlichen Zuschuss zum
Elternbeitrag ausgenommen, zum anderen musste gerade in diesem Bereich der
Landkreis 2019 aktiv werden. Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung nimmt die
Städte und Gemeinden und den Landkreis gleichermaßen in die Pflicht. Der 2019
festgestellte höhere Bedarf hat deshalb auch den Ausbau der Tagespflege in Form
von Großtagespflege zur Folge gehabt. Der Großteil dieser Kosten ist vom
Landkreis zu tragen.
Die Erhöhung des Aufwandsersatzes für Kindertagespflegepersonen und die
Schaffung von 20 neuen Plätzen in der Großtagespflege (+ 40% Platzzuwachs)
haben einen Mehraufwand in Höhe von 121.000 € zur Folge, ohne dass dem entsprechende
höhere Einnahmen gegenüberstehen.
Darin enthalten ist die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für
Kindertagespflegepersonen gemäß Empfehlung des Bayerischen Städte- und
Landkreistages (Vorlage 121/2019). Die damit verbundenen Mehrausgaben summieren
sich ab 2020 auf ca. 45.000 €.
Im Deckungsring 97 ist daher ein um 26.000 höherer Zuschussbedarf
geplant.
Das ab dem 01.01.2020 angekündigte Krippengeld in Höhe von 100 € je
Monat und 1- bis 3-jährigem Kind wird sich im Übrigen nicht auf den
Jugendhilfehaushalt auswirken. Dieses wird zwar für Krippe und Tagespflege
gewährt, wird aber nur dann geleistet, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger
keine Kosten übernimmt.
Hilfe und
Unterstützung
Der kostenintensive Bereich der Jugendhilfe findet sich in den
Leistungen der Hilfe und Unterstützung in der Erziehung und der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (UA 4534 bis
4567 und 4620, 4640, 4650 und 4660).
Die detaillierte Entwicklung wird in der Sitzung dargestellt und
erläutert.
Im Folgenden werden nur wesentliche Änderungen und grundsätzliche Trends
beschrieben:
1. Kindeswohlgefährdungen
Bei Kindeswohlgefährdungen ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich
zu handeln. Das bedeutet nicht, dass jede eingehende Meldung zutrifft und es
bedeutet auch nicht, dass –wenn sich die Gefährdung bestätigt- Eltern nicht
bereit sind, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sind Eltern nicht bereit oder in der Lage, eine Kindeswohlgefährdung
abzuwenden, schützt das Amt für Jugend und Familie diese Kinder oder
Jugendlichen auf der Grundlage des § 42 SGB VIII im Wege der Inobhutnahme und
bringt diese Kinder vorübergehend in sogenannten Bereitschaftspflegefamilien
oder Jugendhilfeeinrichtungen unter.
Im Landkreis Coburg
wurden im vergangenen Jahr 18 Kinder in Obhut genommen, zum 31.10. waren es
bereits 22.
Der für 2020 für die Inobhutnahmen kalkulierte Mehrbedarf liegt bei
10.000 €.
2. Bundesteilhabegesetz und
die Kinder- und Jugendhilfe
Zum 01.01.2020 entfalten die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes ihre
ganze Wirkung in der Jugendhilfe. Damit verbunden sind zunächst keine
finanziellen, sondern „nur“ systemische Verschiebungen.
§ 12, Abs. 1 SGB IX
Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Die Rehabilitationsträger stellen durch
geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt
und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.
Mit dieser Regelung wird (auch) die Jugendhilfe dazu verpflichtet, zu
klären, ob ein behinderungs- und nicht ein erziehungsbedingter Hilfebedarf
vorliegt, was die Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens
auslöst.
Bereits 2019 zeichnete sich ab, dass zunehmend Leistungen aus dem
Bereich der erzieherischen Hilfen in die Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte junge Menschen „verschoben“ wurden. Eine Änderung in der konkreten
Hilfegewährung oder in den Leistungserbringern ist damit im Übrigen nicht
verbunden.
Was sich ändert, sind die Rechtsgrundlage und damit die entsprechende
Bescheiderteilung, sowie die Verbuchung im Haushalt (auch auf neuen
Haushaltsstellen).
Mit Auswirkungen verbunden ist allerdings die Diagnosestellung
„Autismus“.
In den zurückliegenden Jahren erhielten jährlich 5-6 Kinder oder Jugendliche
Unterstützung durch die Jugendhilfe, nachdem bei Ihnen kinder- und
jugendpsychiatrisch Autismusspektrumstörungen festgestellt worden waren. In
2019 hat sich die Anzahl der entsprechenden Anträge auf Jugendhilfeleistungen
vervielfacht. Nicht alle Anträge sind bereits abschließend bearbeitet. Zum
jetzigen Zeitpunkt hat sich die Fallzahl bereits verdoppelt.
Eine Abfrage bei den oberfränkischen Jugendämtern ergab, dass dort der
deutliche Anstieg an „Autismus“-Hilfefällen bereits 2 Jahre zurückliegt und
sich inzwischen auf einem höheren Niveau als früher eingependelt hat. Diese
Entwicklung trifft Coburg demnach zeitverzögert. In der Haushaltsplanung 2020
schlägt dies mit einem Mehrbedarf in Höhe von 70.000 € zu Buche. Dabei wurde defensiv
kalkuliert und ausschl. ambulante Hilfen incl. Schulbegleitung zugrunde gelegt.
3. Tarifsteigerungen
Ein Teil der freien Träger unterliegt einer eigenen Tarifbindung, die
vom TVöD abweicht, ein anderer Teil wendet den TVöD „angelehnt“ an.
Um dabei kalkulierbar zu bleiben und alle Träger gleich zu behandeln,
wird im Landkreis durchgehend folgende Systematik angewandt:
·
Eingruppierung der geforderten Qualifikation gem.
TVöD (bzw. TVSuE)
·
bei pauschal finanzierten Leistungen: Berechnung
des bedarfsgerechten Personalvolumens
·
Erfahrungsstufe 3 als Mittelwert (Reduzierung des
Verwaltungsaufwands, um nicht lfd. prüfen zu müssen, wann mit wieviel Erfahrung
welches Personal in dem bezuschussten Bereich tätig ist)
·
10% Zuschlag für Sach- und Gemeinkosten
·
abzgl. einem 10%igen Trägeranteil
·
zzgl. einer Auslastungsquote bei individueller
Leistungserbringung analog der stationären Heimerziehung.
Die im Bereich der ambulanten Erziehungshilfe tätigen Leistungserbringer
werden auf der Grundlage von Richtlinien (ambulante flexible Hilfe) oder von
Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen vergütet. Eine
automatische Anpassung an die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes ist
bislang in keinem Fall vorgesehen. Damit müssen die Leistungserbringer den öffentlichen
Jugendhilfeträger zu Neuverhandlungen der Entgeltsätze auffordern, wenn diese
eine Erhöhung/Anpassung wünschen.
Neben den bereits erwähnten Familienstützpunkten haben 2020 folgende
Träger einen Anpassungsbedarf angemeldet:
·
Diakonisches Werk Coburg für die Erziehungs- und
Familienberatungsstelle
·
Blaues Kreuz Coburg für die Suchtberatung und die
-prävention
·
Träger und Honorarkräfte für die ambulante flexible
Erziehungshilfe
·
Institut für psychosoziale Gesundheit (IPSG) in
Weidach für die Heilpädagogisch-therapeutische Ambulanz (HPTA).
Während das Blaue Kreuz bereits im letzten Jahr die tariflichen
Steigerungen anerkannt bekommen hatte und damit nur eine geringfügige
Steigerung in Höhe von 800 € geltend macht, liegt die Erhöhungsanträge bei den
anderen Trägern und den freiberuflich Tätigen mehrere Jahre zurück.
Die folgende Grafik[1]
gibt einen Gesamtüberblick über die Tarifsteigerungen der zurückliegenden 25
Jahre wieder.
Die Neuberechnungen haben folgende Ergebnisse zur Folge:
a) Erziehungs- und
Familienberatung
UA
4650
Der Träger hat einen neuen Zuschussbedarf bei der Stadt und beim
Landkreis Coburg geltend gemacht und als Erhöhung durch beide
Gebietskörperschaften die von ihm selbst berechneten Eigenmittel in Höhe von
mehr als 100.000 € geltend gemacht.
Auf der Grundlage der Berechnung nach TVöD ergibt sich ein neuer
Zuschussbetrag in Höhe von 190.600 € und damit ein Mehraufwand in Höhe von 26.600
€.
b) Flexible
Erziehungshilfen
Die Träger der ambulanten Hilfen und die selbständig tätigen Fachkräfte
kennen und akzeptieren die vom Landkreis Coburg vorgenommene Berechnung der
Fachleistungsstunde. Sie machen deshalb „nur“ die Anpassung an die
Tarifsteigerungen gem. TVöD geltend.
Die so aktualisierten Fachleistungsstunden sehen je nach Qualifikation
eine Anhebung um
·
3 € (z.B. Psychologische*r Therapeut*in) von 47 €
auf 50 € oder
·
4 € (z.B. Sozialpädagog*in von 41 € auf 45 € oder
Hauswirtschaftsfachkraft von 30 auf 34 €)
vor.
Der
Mehrbedarf für die nach Fachleistungsstunden abgerechneten Leistungen der
ambulanten Erziehungs- und Behindertenhilfe liegt bei 80.000 €.
c) Heilpädagogisch-therapeutische
Ambulanz (HPTA)
UA 4660
Die HPTA war Gegenstand der Beratungen der Sitzung des Ausschusses für
Jugend und Familie am 15.10.2019, sowie des Kreistags am 26.11.2019. Die
Erhöhung des Haushaltsansatzes von bisher 177.000 € auf 273.000 € berücksichtigt
zum einen die Platzzahlerhöhung von 11 auf 18, aber auch die Tariferhöhungen.
Würde keine Platzzahlerhöhung vorgenommen werden, berechnet sich die
allein dem Tarifabschluss geschuldete Erhöhung auf 30.000 €.
In der Hochrechnung des Mehrbedarfs werden auch nur diese 30.000 €
Tarifsteigerung berücksichtigt, da die Platzzahlerhöhung mit geringeren
Fallzahlen (und Ausgaben) in den ambulanten flexiblen Hilfen verrechnet wurde.
4. Neue Pauschalen in der
Vollzeitpflege
Mit Vorlage 051/2019 wurde im Mai diesen Jahres über die vom Bayerischen
Städte- und Landkreistag empfohlene Anhebung der Unterhaltskosten und des
Erziehungsbeitrages für Pflegefamilienberichtet berichtet. Der Ausschuss
beschloss, die Empfehlungen auch weiterhin anzuwenden. Seinerzeit wurden
Mehrausgaben für das ganze Jahr in Höhe von 90.000 € hochgerechnet.
Aufgrund konzeptioneller Anpassungen (z.B. verstärkter Einsatz
ergänzender ambulanter oder teilstationärer Hilfen) und konnte der Mehrbedarf
für 2020 auf 60.000 € verringert werden.
5. Jugendsozialarbeit an Schulen
UA 4601
Bislang wurde für Jugendsozialarbeit an Schulen in freier Trägerschaft
ein Zuschuss in Höhe des staatlichen Zuschusses geleistet (8.180 €). In
mindestens gleicher Höhe beteiligten sich die Sachaufwandsträger dieser Schulen
an den Kosten.
An Schulen, an denen der Landkreis mit Jugendsozialarbeit tätig war, war
der Sachaufwandsträger an der Finanzierung nicht beteiligt.
Mit Beschluss zur JaS-Ausbauplanung wurde dies korrigiert und ab 2020
von jedem Sachaufwandsträger eine 10%ige Beteiligung angesetzt. Der Zuschuss
des Landkreises wurde analog aller durch freie Träger erbrachte Leistungen
ermittelt.
Für den Landkreis bedeutet dies, dass sich der Zuschussbedarf an die
freien Träger um 14.040 € erhöht. Im Gegenzug werden ab 2020 Einnahmen in einer
Gesamthöhe von knapp 12.000 € für die bislang ausschließlich vom Landkreis
finanzierten Stelle erzielt. Diese Einnahmen werden allerdings in den
Haushaltsansätzen der Personalstelle verbucht, machen sich also in diesem
Jugendhilfehaushalt nicht bemerkbar.
Jugendhilfe für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
UA 4559
Die Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) wird
weiterhin gesondert betrachtet, weil die Kostenerstattung durch den Bezirk erst
zeitverzögert erfolgt. In der Gesamtdarstellung ist das unerheblich, weil den
Ausgaben entsprechend hohe Einnahmen gegenüberstehen.
Vermögenshaushalt
Die Ansätze im Vermögenshaushalt werden unverändert aus dem Vorjahr
übernommen.