Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Beim Zuschuss des Landkreises Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach auf Grundlage der Zweckvereinbarung handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dieser ist aufgrund Art. 6 AGVO freigestellt. Die Antragstellung auf Verlustausgleich entspricht Art. 6 AGVO.

 

Dem Antrag des Eigenbetriebs „ThermeNatur Bad Rodach“ auf Gewährung eines Zuschusses zum Defizitausgleich für das Jahr 2019 in Höhe von 150.600 € wird stattgegeben.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die „ThermeNatur Bad Rodach“ ist ein Eigenbetrieb im Sinne der Bayerischen Eigenbetriebsverordnung der Stadt Bad Rodach. Der Eigenbetrieb wurde im Jahr 1989 gegründet. Nachdem die Überführung in einen Zweckverband im Jahr 2012 aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich war, wird er seit dem 01.01.2016 mit der Unterstützung des Landkreises Coburg und der Stadt Coburg auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 01.12.2015 weitergeführt. Er befindet sich im Hoheitsgebiet der Stadt Bad Rodach. (Vgl. hierzu auch die Sitzungsvorlage 096/2017 zur Kreistagssitzung vom 27.07.2017 und die Sitzungsvorlage 129/2018 zur Kreistagssitzung vom 19.09.2018).

 

Mit Schreiben vom 29.08.2019 beantragt der Eigenbetrieb „Therme Natur Bad Rodach“ vom Landkreis Coburg, der Stadt Coburg sowie der Stadt Bad Rodach einen Defizitausgleich für den Betriebskostenverlust.

 

Nach § 4 Nr. 1 des öffentlich-rechtliche Vertrages „ThermeNatur Bad Rodach“ zwischen der Stadt Bad Rodach sowie der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg vom 01.12.2015, werden die ungedeckten Betriebskosten der „ThermeNatur“ durch die Stadt Bad Rodach gedeckt. Stadt und Landkreis Coburg beteiligen sich an diesen Kosten anteilig. Nach § 4 Ziffer 3 ist der von der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg zu zahlende Zuschuss auf eine Höchstbetrag von jeweils 150.600 € jährlich begrenzt.

 

Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt es sich gem. Art. 107 Abs. 1 zwar um eine Beihilfe, welche aber nach Art. 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt ist.