Beschluss: Kenntnis genommen

Seit 2015 regeln Satzungen sowohl die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege als auch die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege.

Bis dahin waren für jeden Einzelfall gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen im Dreiecksverhältnis Tagespflege – Eltern – Jugendamt zu schließen.  Die Zielsetzung, mit dem Erlass der Satzungen mehr Rechtssicherheit und -klarheit herzustellen, wurde erreicht.

 

Grundlage der Finanzierung waren und sind die Empfehlungen des Städte- und Landkreistages, die laufend fortgeschrieben werden. Die aktuelle Fortschreibung sieht Anpassungen in der Grund- und der Sachaufwandspauschale vor.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung. Mit dem seit diesem Jahr geltenden GKV-Versichertenentlastungsgesetz gelten Tagespflegepersonen als grundsätzlich hauptberuflich selbständig und unterliegen damit der Krankenversicherungspflicht. Die (bisher überwiegend praktizierte) Regelung der beitragsfreien Mitversicherung beim Ehepartner entfällt damit.

 

Beides zieht bei den bestehenden Tagespflegeverhältnissen Mehrausgaben in Höhe von ca. 15.000 € nach sich. Ein überplanmäßiger Bedarf ist daraus z.Zt. nicht abzuleiten. Nach aktuellem Ausgabestand ist dieser Mehraufwand durch den Ausgabeansatz gedeckt. Die jeweiligen Beträge im Einzelfall sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Textfeld: Großtagespflege ist der Zusammenschluss zwei oder mehrerer Tagespflegepersonen die gemeinsam eine Gruppe von Kindern außerhalb der eigenen Wohnung betreuen.


Die Satzung selbst hebt bislang ausschließlich auf selbständig tätige einzelne Tagespflege ab. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung existierten im Landkreis keine Großtagespflegen.

Inzwischen gibt es bereits seit längerem eine selbständig tätige Großtagespflege Im Zusammenhang mit einem bedarfsdeckenden Kinderbetreuungsangebot sind weitere Großtagespflegen in gemeindlicher Trägerschaft in Planung. Der damit verbundene finanzielle Mehrbedarf ist derzeitig noch nicht kalkulierbar, da noch nicht feststeht, wieviel Großtagespflegen entstehen. Der Ausbau ist aber gleichzeitig erforderlich, um den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zu realisieren.

 

Diese beiden vorgenannten Bereiche mussten neu in die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege aufgenommen und diese damit komplett überarbeitet werden. Die neue Satzung ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

In der Sitzung wird über den aktuellen Ausbaustand der Großtagespflege berichtet.

 

Dem Ausschuss für Jugend und Familie des Landkreises Coburg wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen: