Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

In die Vorschlagsliste des Landkreises Coburg für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Bayreuth werden folgende Personen aufgenommen:

 

1. Gerhard Ehrlich

2. Carsten Höllein

3. Jürgen Braun

4. Ali Dogru

5. Günter Kob

6. Joachim Hassel

7. Jürgen Braun

8. Dagmar Escher

9. Thomas Büchner

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth mitgeteilt, dass der Wahlausschuss des VG Bayreuth für die Wahl der ehrenamtlichen Richter in seiner Sitzung am 14. Mai 2019 bestimmt hat, dass in die Vorschlagsliste des Landkreises Coburg für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim VG Bayreuth sechzehn Personen aufzunehmen sind.

 

Der Vorschlag des Landkreises Coburg bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl. Einzelheiten wurden den Herren Fraktionsvorsitzenden mit Schreiben vom 20.05.2019 mitgeteilt. Auf den Inhalt dieses Schreibens und der Anlagen hierzu wird Bezug genommen.

 

Die Fraktionen im Kreistag Coburg wurden gebeten, ihre Vorschläge zu benennen. Analog der Verteilung in den Kreisgremien soll dies nach Hare-Niemeyer (§ 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages) erfolgen. Somit entfallen

 

-       5 Vorschläge auf CSU/LV

-       5 Vorschläge auf SPD

-       3 Vorschläge auf Freie Wähler

-       1 Vorschlag auf Bündnis 90/Grüne

-      1 Vorschlag auf ÖPD/FDP

-      1 Vorschlag auf ULB

 

 

Folgende Persönlichkeiten wurden benannt:

 

CSULV

Gerhard Ehrlich

 

SPD:

Carsten Höllein

Jürgen Braun

Ali Dogru

Günther Kob

Joachim Hassel

Jürgen Braun

 

Freie Wähler:

 

Bündnis 90/Grüne:

Dagmar Escher

 

 

 

 

ÖDP/FDP:

Thomas Büchner

 

ULB:

 

 

 

Die Voraussetzungen zur Berufung eines ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht Bayreuth sind erfüllt. Etwaige Hinderungsgründe liegen nicht vor.