Sachverhalt:

 

Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil.

Zum 01.07.17 entfiel die bis dahin geltende Altersgrenze („bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres“) und die zeitliche Begrenzung auf 72 Monate Höchstbezugsdauer.
Einzige Einschränkung ist, dass für 12 bis unter 18jährige bei bestehendem SGB II Bezug nur dann Unterhaltsvorschuss gewährt wird, wenn ein Erwerbseinkommen von mind. 600 € brutto erzielt wird.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im BGB geregelt ist.

 

Die aktuellen monatlichen Zahlbeträge seit dem 01.01.19 lauten wie folgt:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 160 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 212 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 282 Euro.

Entwicklung der Inanspruchnahme

 

Bundesweit hat sich mit der Gesetzesänderung die Inanspruchnahme von 370.000 auf 780.000 „Zahlfälle“[1] mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung ist genauso auch im Landkreis Coburg eingetreten (Anstieg von 393 auf 799 Fälle).

 

 

Rückforderung des Unterhaltsvorschusses vom Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht oder nicht überwiegend lebt, barunterhaltspflichtig. Kommt dieser dem nicht nach, „springt“ der Staat ersatzweise mit eben den Unterhaltsvorschussleitungen ein und versucht anschließend, diese vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen.

Dazu wird er über die Beantragung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung des Unterhaltes bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert (Rechtswahrungsanzeige).

Dem nachfolgenden Schema ist die Vorgehensweise bei der Rückholung der Unterhaltsvorschussleistungen zu entnehmen:

Die Rückgriffsquote ist der Prozentsatz des geleisteten Unterhaltsvorschusses, der von den Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden konnte.

 

Bundesweit liegt die Rückholquote aktuell bei nur 13%, wobei länderspezifisch eine deutliche Spreizung vorhanden ist.
In Bayern lag die Quote immer deutlich über dem Bundesdurchschnitt, ist aber nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen von ca. 35% in 2015 auf 20% abgesunken.

 

Im Landkreis Coburg ist eine ähnliche Entwicklung eingetreten. Lag die Rückholquote 2016 noch bei 40,59%, sank sie 2017 auf 29,27% und 2018 auf nur noch 19,68%.

 

 

Die Süddeutsche Zeitung schrieb dazu am 18.02.2019:

 

 

Statistisch wird (noch) nicht zwischen zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen unterschieden.

Was aber eine Rolle spielt, sind die Prioritätensetzung in der Fallbearbeitung („zuerst Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen umsetzen und erst danach das Geld zurückholen“), die Personalausstattung und die Qualifikation der in dem Bereich tätigen Fachkräfte.

Im Landkreis Coburg musste seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund von Fluktuation und Krankheitsausfällen mit 3 Mitarbeiter*innen gearbeitet werden und es mussten Quereinsteiger ohne Verwaltungsausbildung eingesetzt und erst nachqualifiziert werden. Erst ab Sommer dieses Jahres ist davon auszugehen, dass der Bereich Unterhaltsvorschuss voll besetzt ist und Rückstände aufgearbeitet werden können.

Denn: Mit jedem Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird die Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltspflichtigen verschickt. Bearbeitet die Unterhaltsvorschussstelle den möglichen Rückgriff zunächst nicht, verjährt der Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen erst nach 3 Jahren.

 



[1] Zahlfälle sind die Fälle, in denen die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Unterhaltsvorschuss geleistet wird, gezählt werden. Die Gesamtzahl liegt höher, da auch Fälle, in denen nur noch Rückstände von Unterhaltspflichtigen beigetrieben werden, bearbeitet werden müssen.