Die Verwaltung
wird aufgefordert den Entwurf für den Bau einer Stützkonstruktion unmittelbar
am Gebäude mit technischer Trennung von der SRP Schneider & Partner
Ingenieur-Consult GmbH aus Kronach erarbeiten zu lassen. Zum Abschluss des
Ingenieurvertrages wird der Landrat ermächtigt und beauftragt.
Der Entwurf ist
der Regierung von Oberfranken zur Stellungnahme vorzulegen. Nach Einarbeitung
eventueller Prüfvermerke ist der Bauausschuss über die Kostensituation zu
informieren und die Ausschreibung der Bauleistung durch das zuständige Gremium
gesondert zu beschließen.
Die anfallenden
Planungskosten sind aus der Haushaltsstelle 6528.9503 des Vermögenshaushaltes
zu bezahlen.
Der Neubau der
Stützmauer am Brandnershaus in Untersiemau ist im derzeit gültigen, am 21.02.2019
beschlossenen Investitionsprogramm 2018 bis 2022 des Landkreises Coburg als Nr.
108 mit Kosten in Höhe von 1,0 Mio. € aufgeführt.
Im Jahr 2016 kam der Besitzer des
Brandnershaus auf den Landkreis zu und wies darauf hin, dass Schädigungen am
Mauerwerk und am Fundament festzustellen sind, die wohl durch die CO 28
verursacht werden. Ein gemeinsamer Besichtigungstermin zeigte, dass tatsächlich
Wasser eingedrungen ist und Schäden verursacht hat. Daraufhin wurde kurzfristig
entlang des Hauses eine provisorische Abdichtung erstellt und die Außenwand mit
einer Hilfskonstruktion abgestützt.
Blickrichtung
Obersiemau Blickrichtung
in Richtung Untersiemau
Durch
Bodenerkundungen konnte festgestellt werden, dass es zwischen der CO 28
(ehemalige B 289) und dem denkmalgeschützten Fachwerkhaus keine nennenswerte
Trennung gibt. Die Ortsdurchfahrt Untersiemau wurde 1970 durch den Bund neu
gebaut. Neben dem Fachwerkhaus wurden Schwergewichtsmauern angelegt, die beide
direkt an das Haus anschließen, nur am Haus direkt wurde keine gesonderte
Stützkonstruktion der Straße auf voller Höhe errichtet.
Bei
Vorgesprächen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und auch der Regierung von
Oberfranken wurden folgende Ergebnisse erzielt:
Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege würde im Einzelfall einem Teilabbruch des Hauses
zur Erstellung einer Stützmauer zustimmen. Die Abbruchkante am Haus müsste aber
noch genau definiert werden.
Die Regierung
von Oberfranken sieht die Ergänzung einer Stützmauer als förderfähig nach
BayGVFG, da es sich um eine Ersterstellung handelt. Der Landkreis wurde
aufgefordert diskussionsreife Planungen zu erstellen und diese auf Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Der Landkreis beauftragte dazu das
Ingenieurbüro SRP aus Kronach.
Im Wesentlichen
ergeben sich drei Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen:
Variante 1: Erwerb des Grundstückes mit
Fachwerkhaus
Vorteil: Kostengünstigste Sofortlösung (lt.
Expose ca. 110.000 €)
Nachteil: Landkreis muss das denkmalgeschützte
Haus erhalten, Kosten dazu sind nur schwer abschätzbar,
Landkreis hat eine Liegenschaft mehr zu
unterhalten
Haus und Straße bleiben weiterhin
verbunden
Verantwortung der öffentlichen Hand das
denkmalgeschützte Haus herzurichten (Vorbildfunktion)
Verwaltungswertung: Zwar als Sofortlösung kostengünstig,
aber langfristig hohe Folgekosten, löst nicht das eigentliche Problem. Wird
nicht empfohlen
Variante 2 : Stützmauer als
Schwergewichtswand mit Teilabriss des Hauses
Vorteil: Schonendste Bauweise für den
Restbestand des Hauses, Trennung Haus / Straße erfolgt
Nachteil Kosten
für Teilabbruch und Umbau des Hauses sind schwer abzuschätzen und zu kalkulieren,
erhebliche Aufwendungen für Begutachtung des Hauses, Reduzierung der sowieso
schon geringen Wohnfläche
Verwaltungswertung: Durch die räumliche Trennung zwar
technisch beste Lösung, aber erhebliche Einschränkung in der Nutzung des
Gebäudes. Hohes Kostenrisiko. Wird nicht empfohlen.
Variante 3: Stützmauer als Bohrpfahlwand
ohne Eingriff in das Fachwerkhaus
Vorteil: Trennung Haus / Straße ohne
Eingriffe in das denkmalgeschützte Haus
Nachteil: Erschütterungsarme und vorsichtige
Bauweise erforderlich.
Verwaltungswertung: Keine Eingriffe in den
denkmalgeschützten Bestand, Kosten vollständig kalkulierbar.
Verwaltungsvorschlag
Die Variante 3
ist die von der Verwaltung bevorzugte Lösung. Langfristig ist hier zumindest
die technische Trennung Straße /Haus realisierbar ohne in den Bestand
eingreifen zu müssen. Eine spätere Umgestaltung, Sanierung und oder Umnutzung
des Hauses ist unabhängig von der Straßenbaumaßnahme. Selbst bei Abriss bleibt
die Straßenkonstruktion eigenständig erhalten.
Bei einer
Beteiligung des Straßenbaulastträgers an einem Teilrückbau des Hauses werden
große Probleme bei der die Abgrenzung der Kostenbeteiligung gesehen. Hier haben
sich bereits in ersten Vorabgesprächen mit dem Eigentümer erhebliche
Unterschiede in der Erwartungshaltung herauskristallisiert.