Beschluss:
Das gemäß Art. 64
LKrO i.V.m. § 24 KommHV für die Jahre 2018 – 2022 aufgestellte
Investitionsprogramm des Landkreises Coburg wird gebilligt. Es ist Bestandteil
dieses Beschlusses, ebenso der Finanzplan für die Jahre 2018 – 2022.
Sachverhalt:
Nach Art. 64 LKrO hat der Landkreis seiner
Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Kernstück
der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm, das jährlich der Entwicklung
anzupassen und fortzuführen ist. Im Investitionsprogramm sind die im
Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die
fortzuführenden und neuen Investitionen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden
Teilbeträgen wiedergeben (§ 24 Abs. 2 KommHV).
Letztmals am 08.03.2018 hat der Kreistag ein
Investitionsprogramm für die Jahre 2017 – 2021 beschlossen.
Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
wurde dieses letzte Programm überarbeitet und neu gefasst. Gründe für
Veränderungen oder Abweichungen zur früheren Planung sind:
a)
Wegfall des Finanzplanungsjahres 2017 und
Neuerfassung des Jahres 2022
b)
Wegfall oder Neuaufnahme oder Umplanung von
Maßnahmen
c)
Verschiebung von Maßnahmen innerhalb der Finanzplanungsjahre
d)
neue Erkenntnisse über die Kostenhöhe (z. B. durch
Vorlage von konkreten
Planungsunterlagen etc.)
Mit Ausnahme der Zuschüsse ist über die
Finanzierung der einzelnen Vorhaben im Investitionsprogramm nichts ausgesagt.
Es steht jedoch außer Zweifel, dass sie im Zusammenhang mit dem Gesamthaushalt
und der Leistungsfähigkeit des Landkreises (und seiner Städte und Gemeinden)
gesehen werden muss und auch unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes von
Fremdmitteln (s. auch Finanzplan).
Aus der Beratung: