Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis e.V. abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Der Caritasverband Coburg stellt -seit Erteilung der Erlaubnis durch das
Bayerische Landesjugendamt- seit März 2015 die Vormundschaften für die
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umA) sicher.
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgte im Ausschuss für Jugend und
Familie sowohl am 14.03.2017 als auch am 12.12.2017.
Aktuell leben im Landkreis Coburg 10 unbegleitete minderjährige
Ausländer, weitere 8 sind in Wohngruppen in Bamberg und Forchheim
untergebracht. Darüber hinaus werden noch 4 ehemalige UMAs, jetzt volljährig,
durch eine ambulante Erziehungshilfe in die Selbstständigkeit begleitet.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Neuzuweisungen (Verteilung nach
Königsteiner Schlüssel) besteht weiterhin. Prognostisch wird davon ausgegangen,
dass laufend ca. 15 unbegleitete
Flüchtlinge unter Vormundschaft stehen werden.
Die Entwicklung im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer
hat dazu geführt, dass von den ursprünglich 4 bestehenden Wohngruppen im
Landkreis Coburg drei geschlossen und eine in eine heilpädagogische Wohngruppe
für männliche und weibliche Jugendliche umgewandelt wurden.
Im Jahr 2018 wurden dem Landkreis Coburg insgesamt 7 UMAs zugewiesen.
Hiervon konnten 3 in einer Wohngruppe in Coburg untergebracht werden. Weitere 4
kamen nach Forchheim und Bamberg in Wohngruppen. Für diese besteht je eine
Vormundschaft vor Ort.
Eine Vormundschaft soll nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII dort eingerichtet
werden, wo das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Vormund soll eine persönliche Beziehung zu seinem Mündel haben und
zumindest einmal monatlich Kontakt in dessen Umgebung pflegen.
Bei der Ausgestaltung der Vormundschaften richtet sich das Jugendamt des
Landkreises Coburg nach den bestehenden Leistungsvereinbarungen, die der
jeweilige Träger mit dem für ihn zuständigen Jugendamt abgeschlossen hat.
Prognostisch werden dem Landkreis Coburg weiterhin UMAs zugewiesen
werden. Dabei wird vorrangig darauf geachtet, die Jugendlichen nach Möglichkeit
in Coburg unterzubringen, sodass die dann einzurichtenden Vormundschaften dem
Caritasverband übertragen werden können.
Die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des Caritasverbandes und dem
Landkreis Coburg sowie den beteiligten Jugendlichen, den Pflegeeltern und
Wohngruppen ist vertrauensvoll und gut und soll deshalb entsprechend
weitergeführt werden.
Die Kosten für Vormundschaften durch einen Vormundschaftsverein werden
im Wesentlichen von der Justiz getragen. Auf der Grundlage einer Leistungs-,
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg
Stadt und Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg diese Aufgabenwahrnehmung
mit einer monatlichen Fallpauschale in Höhe von 45 € je Vormundschaft.
Die Aufwendungen werden dem kostenerstattungspflichtigen Träger in
Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat dazu das Bayerische Landesjugendamt in
Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales,
Familie und Integration folgendes mitgeteilt:
„Selbstverständlich
bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem Vormundschaftsverein, der die
Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf vertraglicher Basis die
Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt zu vereinbaren.
Die Kosten für die
Führung von Vormundschaften sind … nach hiesiger Auffassung Maßnahmekosten im
Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie von einem örtlichen
Jugendhilfeträger aufgewendet werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten sowohl
dann, wenn sie auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes des unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlings oder aber auf Grund eines landesrechtlich geregelten
Verteilverfahrens entstehen.
Sind die Kosten
für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines gesetzlich geregelten
Verfahrens durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem
Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher Weise als rechtmäßige
Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch bestellte
Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im Widerspruch zum
Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“
Die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die
Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit
der Caritas steht zur Fortschreibung ab dem 01.01.2019 an (Anlage 1).