Beschluss: einstimmig

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis e.V. abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Der Caritasverband Coburg stellt -seit Erteilung der Erlaubnis durch das Bayerische Landesjugendamt- seit März 2015 die Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umA) sicher.

Eine ausführliche Berichterstattung erfolgte im Ausschuss für Jugend und Familie sowohl am 14.03.2017 als auch am 12.12.2017.

 

Aktuell leben im Landkreis Coburg 10 unbegleitete minderjährige Ausländer, weitere 8 sind in Wohngruppen in Bamberg und Forchheim untergebracht. Darüber hinaus werden noch 4 ehemalige UMAs, jetzt volljährig, durch eine ambulante Erziehungshilfe in die Selbstständigkeit begleitet.

Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Neuzuweisungen (Verteilung nach Königsteiner Schlüssel) besteht weiterhin. Prognostisch wird davon ausgegangen, dass laufend ca. 15  unbegleitete Flüchtlinge unter Vormundschaft stehen werden.

Die Entwicklung im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer hat dazu geführt, dass von den ursprünglich 4 bestehenden Wohngruppen im Landkreis Coburg drei geschlossen und eine in eine heilpädagogische Wohngruppe für männliche und weibliche Jugendliche umgewandelt wurden.

Im Jahr 2018 wurden dem Landkreis Coburg insgesamt 7 UMAs zugewiesen. Hiervon konnten 3 in einer Wohngruppe in Coburg untergebracht werden. Weitere 4 kamen nach Forchheim und Bamberg in Wohngruppen. Für diese besteht je eine Vormundschaft vor Ort.

Eine Vormundschaft soll nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII dort eingerichtet werden, wo das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Vormund soll eine persönliche Beziehung zu seinem Mündel haben und zumindest einmal monatlich Kontakt in dessen Umgebung pflegen.

Bei der Ausgestaltung der Vormundschaften richtet sich das Jugendamt des Landkreises Coburg nach den bestehenden Leistungsvereinbarungen, die der jeweilige Träger mit dem für ihn zuständigen Jugendamt abgeschlossen hat.

Prognostisch werden dem Landkreis Coburg weiterhin UMAs zugewiesen werden. Dabei wird vorrangig darauf geachtet, die Jugendlichen nach Möglichkeit in Coburg unterzubringen, sodass die dann einzurichtenden Vormundschaften dem Caritasverband übertragen werden können.

 

Die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des Caritasverbandes und dem Landkreis Coburg sowie den beteiligten Jugendlichen, den Pflegeeltern und Wohngruppen ist vertrauensvoll und gut und soll deshalb entsprechend weitergeführt werden.

 

Die Kosten für Vormundschaften durch einen Vormundschaftsverein werden im Wesentlichen von der Justiz getragen. Auf der Grundlage einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg diese Aufgabenwahrnehmung mit einer monatlichen Fallpauschale in Höhe von 45 € je Vormundschaft.

 

Die Aufwendungen werden dem kostenerstattungspflichtigen Träger in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat dazu das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgendes mitgeteilt:

 

„Selbstverständlich bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem Vormundschaftsverein, der die Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf vertraglicher Basis die Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt zu vereinbaren.

 

Die Kosten für die Führung von Vormundschaften sind … nach hiesiger Auffassung Maßnahmekosten im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie von einem örtlichen Jugendhilfeträger aufgewendet werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten sowohl dann, wenn sie auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings oder aber auf Grund eines landesrechtlich geregelten Verteilverfahrens entstehen.

 

Sind die Kosten für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines gesetzlich geregelten Verfahrens durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher Weise als rechtmäßige Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch bestellte Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“

 

Die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der Caritas steht zur Fortschreibung ab dem 01.01.2019 an (Anlage 1).