Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

1)    Im Vollzug des Haushaltes 2018 billigt der Kreis- und Strategieausschuss in eigener Zuständigkeit folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Verwaltungshaushalt

 

0/4560.6723 Eingliederungshilfe

rd. 62.964,00 €

Deckung durch Mehrausgaben bei Erstattungen des Rettungszweckverbandes und des Sonderschulvereins.

 

 

Beschlussempfehlung für den Kreistag:

 

2)    Im Vollzug des Haushaltes 2018 billigt der Kreistag folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Verwaltungshaushalt:

 

0/4201.7910 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

0/4202.7910

0/4201.7920

567.000,00 € €

Deckung durch Erstattung von 100 Prozent.

 

 

DR 59, Gastschulbeiträge

144.000,00 €

Deckung durch Mehreinnahmen .

 

 

Vermögenshaushalt:

 

1/6509.9502 –

Kreisstraße CO9; Erneuerung der Brücke bei Schloss Wiesen mit Kreuzung.

150.000,00 €

Deckung durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 0/6517.9502.

 

 

Im Übrigen wird der Landrat oder sein Stellvertreter ermächtigt und beauftragt, eventuell noch anfallende überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Landkreisordnung sind überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Kreistag zu beschließen.

 

Der Kreistag hat in seiner Geschäftsordnung Richtlinien über die Abgrenzung aufgestellt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung vom 08. Mai 2014 ist gemäß § 46 Abs. 3 der Landrat berechtigt, bis zur Höhe von 50.000 € (bei Deckungsringen bis zu 10 % des Gesamthaushaltsansatzes) entsprechende Deckungsmittel zu bewilligen.

 

Alle darüber hinausgehenden Haushaltsüberschreitungen und Mittelbereitstellungen sind beschlussbedürftig. Die Zuständigkeit hierfür liegt gem. § 31 der Geschäftsordnung grundsätzlich beim Kreis- und Strategieausschuss. Lediglich dann, wenn im Einzelfall ein Betrag von 100.000 € überschritten wird, fällt die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 29 Abs. 3 Nr. 5 in die Zuständigkeit des Kreistages.

 

Im Vollzug des Haushaltes 2018 sind bislang (Stand 12.11.2018) insgesamt 47 Haus­haltsüberschreitungen mit insgesamt 1.032.896,41 € angefallen. Davon entfallen 39 bzw. 789.364,71 € auf den Verwaltungshaushalt und 8 bzw. 243.131,70 € auf den Ver­mögenshaushalt. Von den 39 Überschreitungen im Verwaltungshaushalt fallen 34 Be­willigungen mit insgesamt 147.176,40 € in die Zuständigkeit des Landrats. Im Ver­mögenshaushalt entfallen von den 8 Überschreitungen 7 mit insgesamt 94.189,16 € ebenfalls in die Zuständigkeit des Landrats.

 

Im Vollzug des Haushaltes 2018 sind demnach bislang folgende beschlussbedürftige Haushaltsüberschreitungen angefallen bzw. wird im weiteren Vollzug noch zu rechnen sein:

1)    Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung in die abschließende Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt:

 

a) Verwaltungshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

0/4560.6723

0,00

62.963,83

62.963,83

62.963,83

. Nachdem bereits im Vorjahr hier 40.390,81 € angefallen sind wurde die Haushaltsstelle -Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder –Erstattung an Gemeinden und Gemeindeverbänden- vom Programm, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, nicht in den Haushalt 2018 aufgenommen und deshalb erfolgte auch kein Ansatz durch den FB.

Deckung:

Entsprechende Mehreinnahmen bei 0/1100.1630, Erstattung des Rettungszweckverbandes und bei 0/2700.1681, Erstattung vom Sonderschulverein.

 

 

2)    Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages fällt:

 

a)    Verwaltungshaushalt

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
12.11.2018

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2018

0/4201.7910

450.000,00

524.497,66

125.000,00

ca. 575.000,00

0/4202.7910

190.000,00

369.885,97

215.000,00

ca. 405.000,00

0/4202.7920

23.000,00

231.802,49

227.000,00

ca. 250.000,00

Aufgrund vermehrter Fälle nach § 2 AsylbLG verschieben sich verschiedene Ansätze im Bereich der Asylleistungen. Insgesamt werden voraussichtlich die veranschlagten Gesamtkosten von 2.535.000 € im Bereich Asyl ausreichen. Im Übrigen erfolgt eine Kostenerstattung von 100 Prozent.

Deckung:

Die Asylleistungen werden zu 100 % erstattet. Entsprechende Mehreinnahmen bei 0/4200.1611

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
12.11.2018

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2018

DR 59

2.955.600,00

3.055.846,24

+ 144.400,00

3.100.000,00

Gastschulbeiträge

Die Ausgaben für Gastschulbeiträge lassen sich schwer schätzen, da oftmals Abrechnungen ein Jahr später vorgenommen werden, bzw. gebündelt für mehrere Jahre eingehen.

Deckung:

Mehreinnahmen bei der Erstattung durch die GAB (0/7201.1670) von rund 300.000 €, die voraussichtlich noch in 2018 erwartet werden können.

 

b)    Vermögenshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

1.6509.9502

720.000,00

868.942,54

150.000,00

ca. 870.000,00

Kreisstraße CO 9, Erneuerung der Brücke bei Schloss Wiesen mit Kreuzung. Der in den Ausgaben mit eingerechnete Anteil des Staatlichen Bauamtes wird voraussichtlich erst 2019 gezahlt.

Deckung:

Entsprechende Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 0/6517.9502 (Abgang HAR).

 

Nach derzeitigen Erkenntnissen werden voraussichtlich bis Jahresende 2018 keine weiteren beschlussbedürftigen Haushaltsüberschreitungen mehr anfallen. Eine aktuelle Information hierüber erfolgt kurzfristig in der Kreistagssitzung am 13.12.2018. Dennoch sollte der Landrat vorsorglich ermächtigt und beauftragt werden, eventuell doch noch anfallende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.