Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der 1. Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayer, Dienststelle Bayreuth, Straßenbauverwaltung und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Staatliche Bauamt Bamberg, Servicestelle Kronach, Straßenbauverwaltung-,der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den 1. ‚Bürgermeister und dem Landkreis Coburg, vertreten durch seinen Landrat, Landkreis, zur Änderung der höhengleichen Kreuzung BAB A 73/B303/CO 13, vom 29.11./19.12.2017 wird zugestimmt.

 

Der Landrat oder sein Stellvertreter wird ermächtigt und beauftragt, die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.

 

 


Sachverhalt:

 

Die höhenungleiche Kreuzung der Bundesautobahn BAB A 73 mit der Bundesstraße B 303 und der angebundenen Kreisstraße CO 13 neu an der Anschlussstelle Ebersdorf b. Coburg wurde aufgrund bereits vorhandener Leistungsdefizite,- großer Rückstau zu den Hauptverkehrszeiten- im Jahr 2018 umgebaut.

 

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Teilmaßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Knotenbereichs:

 

1.    Verbesserung der Rechtseinbiegesituation westliche Anschlussstellen-Rampe durch Aufweitung des Einbiegeradius

 

2.    Verbesserung der Rechtseinbiegesituation am Knoten 3 = östliche Anschlussstellen-Rampe durch

-       einen separaten Rechtsabbiegestreifen in der östlichen AS-Rampe

-       den Einbau einer großen Dreiecksinsel

-       den Einbau eines Einfädelstreifens an die B 303 in West-Ost-Richtung im Anschluss an die Rampe (direkt Führung der Rechtsabbieger in Richtung Sonnefeld)

 

3.    Verbesserung der Verkehrsbeziehung B 303 Ost – A 73 Nord durch

-       den Neubau einer Direktrampe von der B 303 (Richtung Ebersdorf b. Coburg kommend) auf die BAB A 73, mit zwei streifigem Aufstellbereich und direkte Führung der Rechtseinbieger in Richtung Coburg - Richtungsfahrbahn Suhl = Teilmaßnahme 3a und

-       die Änderung der bestehenden Einfahrt von der A 73 – Ostrampe in die A 73 = Teilmaßnahme 3b

 

Der Landkreis Coburg ist bei dieser Baumaßnahme Kreuzungsbeteiligter und somit auch Baulastträger/Kostenträger, da es sich um eine Änderung einer bestehenden höhenungleichen Kreuzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 FStrG handelt. Die kreuzungsbedingten Kosten werden im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste geteilt. Danach ergibt sich für den Landkreis Coburg ein Kostenteilungsschlüssel von 9,87%. Aus diesem Grund wurde auch eine Kreuzungsvereinbarung mit der Autobahndirektion Nordbayern und dem Staatlichen Bauamt Bamberg geschlossen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 053/2017, jeweils einstimmige Beschlüsse im Bauausschuss am 24.04.2017 und im Kreistag am 27.04.2018).

 

Die derzeitige Finanzierung sieht nach dem derzeitigen Förderbescheid wie folgt aus:

 

Veranschlagte Gesamtkosten:                      2.670.000 €

Anteil des Landkreises:                               rd. 270.000 €

Zuwendungsfähige Kosten:                        rd. 260.000 €

 

Zuwendung:        Art. 2 BayGVFG 80% =       208.000 €

                            Art. 13 c FAG                         26.000 €

 

Eigenmittel somit rd. 36.000 €.

 

Am 9. Juli 2018 wurde uns vom Staatlichen Bauamt Bamberg ein Ergänzungsentwurf zur Kreuzungsvereinbarung vorgelegt, da im Zuge der Umbaumaßnahme von den Kreuzungs- bzw. sonstigen Beteiligten noch folgende Maßnahmen als notwendig erachtet:

 

Neubau einer Betriebszufahrt nördlich der Anschlussstelle

Maßnahmen zur Beseitigung einer durch den Umbau entstandenen Falschfahrer-Problematik

Oberbausanierung B 303-Teilbereich einschließlich Neumarkierung

Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Einbau von Glasmarkern in Inseln und Fahrbahnteilern der AS-Rampen.

 

Die Gesamtkosten sollten sich dadurch von bisher 2.900.000 € auf rund 3.500.000 € erhöhen. Bei einem Kostenteilungsschlüssel von 9,87 % für den Landkreis Coburg würde dies eine Mehr-Beteiligung von rund 59.220 € bedeuten.

 

Mit Mail vom 17.07.2018 wurde die Mehrkosten angemeldet und auch mittels einer Vorsprache bei der Regierung von Oberfranken abgeklärt. Die Prüfung durch die Regierung von Oberfranken hat folgendes ergeben:

 

a)    Neubau einer Betriebsausfahrt nördlich der Anschlussstelle

Den Erläuterungen ist u.E. die zwingende Notwendigkeit für die Erfüllung der Fördermaßnahme nicht zu entnehmen. Es handelt sich um eine reine Maßnahme zur Verbesserung des Unterhaltungsdienstes des Straßenbaulastträgers der BAB A 73. Eine kreuzungsbedingte Maßnahme kann nicht erkannt werden. Außerdem wäre unabhängig davon die Maßnahme vorhersehbar und damit planbar gewesen. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht in die Förderung einbezogen werden.

 

b)    Beseitigung einer durch den Umbau entstandenen Falschfahrerproblematik

Die Maßnahmen oder zumindest ein Teil davon (ergänzende Beschilderung etc.) waren offensichtlich nicht planbar und damit nicht vorhersehbar durch die Gemengelage der örtlichen Situation entstanden. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit waren Maßnahmen veranlasst, die durch Verkehrsschauen etc. festgelegt wurden. Die Maßnahmen könnten als grundsätzlich förderfähig anerkannt werden.

 

c)    Oberbausanierung der B303 einschließlich Neumarkierung

Leistungen für Markierung wurden in der Ausschreibung vorgesehen. Offensichtlich war es nicht geplant die Asphaltdecke zur Vermeidung von Phantommarkierung zu erneuern obwohl diese Leistung durchaus planbar gewesen wäre. Unabhängig davon würde der Teil der Fahrbahnerneuerung als reine Unterhaltungsmaßnahme nach RZStra als nicht zuwendungsfähig abgesetzt werden müssen. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht in die Förderung einbezogen werden. Es stellt sich aber auch die grundsätzliche Frage, ob diese Unterhaltungsmaßnahme – die natürlich auch der Verkehrssicherheit dient (Vermeidung Phantommarkierung)  – der Kreuzungsmaßnahme zuzurechnen ist. Die Kosten müsste sonst zu 100% der Bund tragen.

 

d)    Einbau von Glasmarkern in Inseln und Fahrbahnteilern der AS-Rampen

Auch diese Leistungen wären planbar und voraussehbar gewesen und hätten bereits in die Ausschreibung mit aufgenommen werden können. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht mehr in die Förderung einbezogen werden.

 

Im vorliegenden Fall wäre die Bagatellgrenze 5 % von 260.000 € = 13.000 € bzw. mindestens 100.000 €. Die als (nachträglich) förderfähig anzusehenden Mehrkosten i.H.v. brutto << 59.200 € erreichen oder überschreiten diese Grenze bei weitem nicht.

Eine Nachbewilligung scheidet im vorliegenden Fall insgesamt aus.

 

Sie scheidet auch bereits aus formalen Gründen aus, da offensichtlich die Mehrkostenanmeldungen nicht vor Beauftragung / Ausführung bei der Bewilligungsbehörde (Regierung von Oberfranken) beantragt und als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurden (s.a. Pkt. 19.2 RZStra i.V.m. Pkt. 5.2 BNBest-Stra und Pkt. 5.2 ANBest-K).

Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der damit bereits bewilligten Anteilsfinanzierung ist der vorliegende Bewilligungsbescheid vom 21.12.2017 Az.: ROF-SG31-4327.1-4-16-8 weiterhin gültig.

Die Schlussabrechnung und Erstellung des Verwendungsnachweises ist insgesamt unter Beachtung aller Mehr- oder Mindermengen durchzuführen. Wir weisen darauf hin, dass durch Minderleistungen, Abzugsberechnungen, korrekte Nachtragsverhandlungen usw. evtl. angefallene Mehrkosten noch ausgeglichen werden können. Der Landkreis sollte hier in seinem eigenen Interesse jedes noch vorhandene Potential mit den Kreuzungsbeteiligten ausschöpfen.

 

Zusätzlich zu diesem Ergebnis wurde dem Staatlichen Bauamt mit Schreiben vom 06.08.2018 noch folgendes mitgeteilt:

 

Mit unserer Förderstelle, der Regierung von Oberfranken, wurde die nachträgliche Förderfähigkeit der vier Mehrkostenpositionen besprochen. Nachdem die Maßnahmen bereits fertiggestellt sind und somit keine rechtzeitige Information der Förderstelle erfolgen konnte, scheidet eine Nachbewilligung alleine aus diesem Grunde aus. Im Übrigen hätten manche Mehrkosten bereits in die ursprüngliche Planung mit aufgenommen werden können, dann voraussichtlich mit einer entsprechenden Förderung durch die Regierung von Oberfranken. Dem Landkreis würde durch die nachträgliche Anerkennung ein finanzieller Schaden entstehen.

 

Den entstehenden Zuwendungsausfall kann und darf der Landkreis Coburg nicht akzeptieren. Der Landkreis Coburg ist ein sogenannter Stabilisierungslandkreis und es wird hier von allen Seiten, insbesondere von der Regierung von Oberfranken, verstärkt darauf geachtet, dass der Landkreis alle Einnahmemöglichkeiten ausschöpft bzw. dass er keine „freiwilligen“ Leistungen eingeht. Auch kann unseren Kreisräten eine nachträgliche Anerkennung der Mehrkosten mit der 1. Ergänzung der Vereinbarung vom Juli 2017 nicht vermittelt werden.

 

Aus den genannten Gründen können wir deshalb die vorgelegte Ergänzung der Kreuzungsvereinbarung nicht akzeptieren bzw. unterzeichnen.

 

Daraufhin wurde uns vom Staatlichen Straßenbauamt Bamberg folgender Kompromissvorschlag unterbreitet:

 

-       Betriebsausfahrt: Hier werden keine Kosten angesetzt

-       Falschfahrerproblematik: ca. 95.000,- €

-       Oberbausanierung: ca. 145.000,- €, nur Decke und Markierung für den östlichen Bereich

-       Glasmarker: ca. 13.000,- €

 

In der Summe wären dies dann noch rd. 253.000 € und bei dem 9,87 % Anteil des Landkreises rd. 30.300 €, die der Landkreis Coburg als Eigenmittel mehr zu tragen hätte.

 

Im Zuge einer weiterhin reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg sollte diesem Kompromiss trotz allem zugestimmt werden.