Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Zur Landkreiswahlleiterin für anstehende Landratswahl wird Frau Oberregierungsrätin Jennifer Jahn berufen. Zum Stellvertreter wird Herr Eddi Engel (FB 24) bestellt.

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des Einzugs in den Landtag von Landrat Michael Busch muss eine außerturnusmäßige Landratswahl durchgeführt werden. Mit Eröffnung der konstituierenden Sitzung am 05.11.2018 tritt Landrat Michael Busch automatisch in den Landtag als Landtagsabgeordneter wirksam ein (Art. 49 Absatz 1 LWG). Ab diesem Zeitpunkt ruhen seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis als Landrat des Landkreises Coburg (Art. 44 Absatz 2 Satz 2 GLKrWG, Art. 35 BayAbgG).

Gemäß Art. 44 Absatz 1 GLKrWG soll eine Neuwahl des Landrates innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden, d.h. bis spätestens 05.02.2019.

Als möglicher Wahltermin wurde der Regierung von Oberfranken der 27.01.2019 vorgeschlagen, die förmliche Festsetzung des Termins durch die Regierung von Oberfranken steht noch aus.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG beruft der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreis- und Strategieausschuss den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamtes zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG). Zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen oder zu dessen Stellvertretung kann allerdings nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum Landrat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder für diese Wahl Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG).

 

Die Reihenfolge Landrat, gewählter Stellvertreter (Art. 32 LKrO), weitere Stellvertreter (Art. 36 LKrO), sonstige Kreisräte, Bedienstete des Landratsamtes (Art. 37 Abs. 3 und 4 LKrO) ist nicht verbindlich (Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Erl. 2 zu Art. 5 GLKrWG). Vielmehr entscheidet der Kreis –und Strategieausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Nr. 6.2 der GLKrWBeK).

Aus Zweckmäßigkeitsgründen (parteipolitische Neutralität, jederzeitige Erreichbarkeit bei zu treffenden Entscheidungen) und einer langjährigen Übung folgend (Landkreiswahlen 1996, 2002, 2008 und 2014) wird vorgeschlagen, Frau Oberregierungsrätin Jennifer Jahn zur Landkreiswahlleiterin zu berufen. Zum Stellvertreter wird Herr Eddi Engel (FB 24) ernannt.