Beschluss:
Beim Zuschuss des Landkreises Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach auf Grundlage der Zweckvereinbarung handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dieser ist aufgrund Art. 6 AGVO freigestellt. Die Antragstellung auf Verlustausgleich entspricht Art. 6 AGVO.
Dem Antrag des Eigenbetriebs „ThermeNatur Bad Rodach“ auf Gewährung eines Zuschusses zum Defizitausgleich für das Jahre 2018 in Höhe von 150.600 € wird stattgegeben.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05.09.2018 beantragt der Eigenbetrieb „Therme Natur Bad Rodach“ vom Landkreis Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach einen Defizitausgleich für den Betriebskostenverlust.
Nach § 4 Nr. 1 des öffentlich-rechtliche Vertrages „ThermeNatur Bad Rodach“ zwischen der Stadt Bad Rodach sowie der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg vom 01.12.2015 werden die ungedeckten Betriebskosten der „ThermeNatur“ durch die Stadt Bad Rodach gedeckt. Stadt und Landkreis Coburg beteiligen sich an diesen Kosten anteilig. Nach § 4 Ziffer 3 ist der von der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg zu zahlende Zuschuss auf eine Höchstbetrag von jeweils 150.600,00 € jährlich begrenzt.
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt es sich gem Art. 107 Abs. 1 zwar um eine Beihilfe, welche aber nach Art. 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt ist.
Aus der Beratung:
Kreisrat Rainer Mattern bittet darum, dem Gremium in eine der nächsten Sitzungen konkrete Zahlen zum Eigenbetrieb der Therme vorzustellen.