Sitzung: 28.06.2018 Kreistag
Der Vorsitzende verliest ein Schreiben von Ministerin Ilse Aigner, in dem sie sich für das Schreiben vom 04.05.2018, bezüglich der Unterstützung bei der Verlegung der Staatsstraße 2205, bedankt. Sie erklärt, dass Staatsminister Herrmann und sie selbst sich für die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel sowie die zügige Verwirklichung des Projekts einsetzen werden.
Landrat Busch berichtet weiterhin über die in dieser Woche stattgefundene Zertifikatsverleihung durch die berufundfamilie Service GmbH in Berlin. Das Landratsamt Coburg wurde bereits zum dritten Mal zertifiziert.
Anfrage der CSU/Landvolk-Kreistagsfraktion vom 19.02.2018 zur Kreistagssitzung am 08.03.2018, sowie Beantwortung der Fragen in dieser Sitzung;
hier: Antrag
zur Beantwortung in der öffentlichen Sitzung des Kreistags am 28.06.2018
Sehr geehrter Herr Landrat,
erneut müssen wir uns über die Aussagen (Kreistagssitzung vom 08.03.2018) zur geplanten Erhebung des Grünen Bandes zum
Nationalen Naturmonument auf Thüringer Seite wundern, insbesondere bezweifeln wir
die fachlich-rechtliche
Einschätzung durch ihre Behörde in der o.g. Kreistagssitzung. Ob dies eine Unachtsamkeit beim Lesen des Gesetzestextes, Unwissenheit oder bewusstes Herunterspielen von Tatsachen war, überlassen wir den Kreistagsmitgliedern und der Bevölkerung. Fakt ist, dass
Sie diese Rechtsauffassung in der Öffentlichkeit vertreten und somit Behauptungen aussprechen, für die es keine Grundlagen gibt!
Nun aber zum konkreten Sachverhalt:
Unter Ziffer 8 unseres Schreibens baten wir um Beantwortung folgender Frage:
Im Zeitungsbericht (NP vom 20.01.2018) werden Sie mit der folgenden Aussage zitiert: "Busch begrüßt
die Ausweisung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument, weil dadurch die dazugehörigen
Flächen dauerhaft
gegen bauliche
Eingriffe oder Strommasten und -Ieitungen geschützt sind". Welche Grundlage hat diese Aussage?
Antwort:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes verbietet im Nationalen Naturmonument "Grünes Band Thüringen" sonstige baulichen Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung zu erreichten oder wesentlich zu verändern und
ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu erreichten, zu verlegen, zu erneuern oder wesentlich zu verändern".
Diese Aussage ist jedoch zu schön um wahr zu sein, denn unter § 8 des Thüringer Gesetzes über das Nationale Naturmonument (Grünes Band Thüringen) sind die Ausnahmen von den Verboten des § 6 geregelt. Zitat des § 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes:
n{2} Von
den Verboten des § 6 werden über die Ausnahmen
nach Absatz 1 hinaus die Errichtung, Erneuerung oder
wesentliche Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich Bahnstromfernleitungen, Bundesfern- und
Landesstraßen
sowie
die Erneuerung oder
wesentliche Änderung von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen
und anderen
überregionalen Versorgungsleitungen ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit
der oberen Naturschutzbehörde und mit der oberen Denkmalschutzbehörde hergestellt worden ist.11
Mit dieser Ausnahme von den Verboten wird
ganz klar und eindeutig die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, Hoch-und Höchstspannungsleitungen, auch auf Flächen des geplanten Nationalen Naturmonuments zu errichten.
Die CSU/landvolk-Kreistagsfraktion erwartet auf Grundlage dieser bestehenden Regelung eine eindeutige Klarstellung ihrerseits, dass die bisher von Ihnen getroffenen Aussagen, auch und gerade in der Öffentlichkeit falsch waren.