Beschluss: einstimmig

Die von der Koenig + Kühnel Ingenieurgesellschaft GmbH, Weidach aufgestellte Vorplanung für den Ausbau der zwischen Kleinwalbur und Meeder wird bis zum Bauentwurf fortentwickelt.

 

Der Landrat wird ermächtigt und beauftragt auf Grundlage des bestehenden Ingenieurvertrages vom 21.03.2018 die dafür erforderlichen Teile bis einschließlich Leistungsphasen 4 zu beauftragen.

 


 

Im derzeit gültigen, am 08.03.2018 beschlossenen Investitionsprogramm 2017 bis 2021 des Landkreises Coburg ist unter der lfd. Nr. 88 der Ausbau zwischen Kleinwalbur und Meeder vorgesehen. Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 24.04.2017 wurde die Koenig + Kühnel Ingenieurgesellschaft GmbH, Weidach mit der Planung beauftragt.

 

Zunächst wurden nur die Leistungsphasen 1, 2 und teilweise 3 beauftragt, da im Zuge einer groben Vorplanung die Bereitschaft der Eigentümer zur Abtretung von Grund abgeprüft werden sollte. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung am 22.03.2018 in der noch keine Flächenangaben gemacht werden konnten, wurde größtenteils Zustimmung signalisiert. Mittlerweile liegen bei ca. dreißig betroffenen Eigentümern aber drei konkrete Absagen vor, in denen generell Grunderwerb zu Gunsten der Kreisstraße abgelehnt wird.

 

Um genaue Größenangaben für den Grunderwerb ermitteln zu können, muss die Planung bis Leistungsphase 4 ausgeführt werden. Gemäß Ingenieurvertrag sind diese Leistungen mit einem Honorar in Höhe von 52.165,28 € (inkl. MwSt.) zu vergüten. Somit wäre ein vollständiger Bauentwurf vorzulegen. Da sich mittlerweile Grunderwerbsverhandlungen als sehr schwierig und kostenintensiv herausstellen und der Landkreis mit Entschädigungsforderungen weit über den reellen Bodenwert hinaus konfrontiert wird, sollte bedacht werden, ob zukünftig Straßenplanungen nicht mittels Planfeststellung durchgesetzt werden sollten. Dann wäre die Planung vollständig neu zu erstellen. Deshalb ergeben sich nunmehr vier Möglichkeiten.

 

1.    Einstellung der Planung

Der Landkreis stellt alle Planungen zum Ausbau der Kreisstraße ein und betreibt nur den nötigen Unterhalt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Mit der Auswirkung, ggf Geschwindigkeitsbeschränkungen oder sogar Verkehrsverbote anzuordnen.

 

2.    Weiterführen der derzeitigen Planung bis zum Bauentwurf

Die bisher zurückgestellten Planungsleistungen werden ausgeführt, um verlässliche Aussagen zum Grunderwerb machen zu können. Dabei bleibt es beim Ansinnen, die Kreisstraße möglichst beidseitig gleichmäßig zu verbreitern. Bei Ablehnung Einzelner zur Grundabgabe wird nicht gebaut und nur der nötige Unterhalt zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit betrieben. Ggf kann die Planung zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden.

 

3.    Weiterführen einer angepassten Planung bis zum Bauentwurf

Die bisher zurückgestellten Planungsleistungen werden ausgeführt und die Straßenführung auf verfügbare Grundstücke beschränkt. Damit werden Eigentümer von Flurstücken, welche gegenüber von „Sperrgrundstücken“ liegen entsprechend mehr belastet und Totalverweigerer „belohnt“.

 

4.    Sicherung des Straßenbaus durch Planfeststellung

Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens mit den entsprechenden Vorerhebungen hinsichtlich umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorgaben. Dies würde einen erheblich längeren Planungszeitraum beanspruchen und die Beiziehung zahlreicher Fachplaner erfordern. Allerdings ergibt sich hierdurch Planungssicherheit und eine Enteignungsgrundlage auf Grund festgestellter höherer Interessen des Gemeinwohles.

 

Die Verwaltung schlägt vor nach Möglichkeit 2 zu verfahren und den Bauentwurf mit unveränderter Linienführung fertigzustellen.