Die
von der Koenig + Kühnel Ingenieurgesellschaft GmbH, Weidach aufgestellte
Vorplanung für den Ausbau der zwischen Kleinwalbur und Meeder wird bis zum
Bauentwurf fortentwickelt.
Der
Landrat wird ermächtigt und beauftragt auf Grundlage des bestehenden Ingenieurvertrages
vom 21.03.2018 die dafür erforderlichen Teile bis einschließlich
Leistungsphasen 4 zu beauftragen.
Im
derzeit gültigen, am 08.03.2018 beschlossenen Investitionsprogramm 2017 bis
2021 des Landkreises Coburg ist unter der lfd. Nr. 88 der Ausbau zwischen
Kleinwalbur und Meeder vorgesehen. Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom
24.04.2017 wurde die Koenig + Kühnel Ingenieurgesellschaft GmbH, Weidach mit
der Planung beauftragt.
Zunächst
wurden nur die Leistungsphasen 1, 2 und teilweise 3 beauftragt, da im Zuge
einer groben Vorplanung die Bereitschaft der Eigentümer zur Abtretung von Grund
abgeprüft werden sollte. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung am 22.03.2018 in
der noch keine Flächenangaben gemacht werden konnten, wurde größtenteils
Zustimmung signalisiert. Mittlerweile liegen bei ca. dreißig betroffenen
Eigentümern aber drei konkrete Absagen vor, in denen generell Grunderwerb zu
Gunsten der Kreisstraße abgelehnt wird.
Um
genaue Größenangaben für den Grunderwerb ermitteln zu können, muss die Planung
bis Leistungsphase 4 ausgeführt werden. Gemäß Ingenieurvertrag sind diese
Leistungen mit einem Honorar in Höhe von 52.165,28 € (inkl. MwSt.) zu vergüten.
Somit wäre ein vollständiger Bauentwurf vorzulegen. Da sich mittlerweile
Grunderwerbsverhandlungen als sehr schwierig und kostenintensiv herausstellen
und der Landkreis mit Entschädigungsforderungen weit über den reellen Bodenwert
hinaus konfrontiert wird, sollte bedacht werden, ob zukünftig Straßenplanungen
nicht mittels Planfeststellung durchgesetzt werden sollten. Dann wäre die
Planung vollständig neu zu erstellen. Deshalb ergeben sich nunmehr vier
Möglichkeiten.
1.
Einstellung der Planung
Der
Landkreis stellt alle Planungen zum Ausbau der Kreisstraße ein und betreibt nur
den nötigen Unterhalt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Mit der
Auswirkung, ggf Geschwindigkeitsbeschränkungen oder sogar Verkehrsverbote
anzuordnen.
2.
Weiterführen der derzeitigen Planung bis zum Bauentwurf
Die bisher
zurückgestellten Planungsleistungen werden ausgeführt, um verlässliche Aussagen
zum Grunderwerb machen zu können. Dabei bleibt es beim Ansinnen, die Kreisstraße
möglichst beidseitig gleichmäßig zu verbreitern. Bei Ablehnung Einzelner zur
Grundabgabe wird nicht gebaut und nur der nötige Unterhalt zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit betrieben. Ggf kann die Planung zu
einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden.
3.
Weiterführen einer angepassten Planung bis zum Bauentwurf
Die bisher
zurückgestellten Planungsleistungen werden ausgeführt und die Straßenführung
auf verfügbare Grundstücke beschränkt. Damit werden Eigentümer von Flurstücken,
welche gegenüber von „Sperrgrundstücken“ liegen entsprechend mehr belastet und
Totalverweigerer „belohnt“.
4.
Sicherung des Straßenbaus durch Planfeststellung
Durchführen eines
Planfeststellungsverfahrens mit den entsprechenden Vorerhebungen hinsichtlich
umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorgaben. Dies würde einen erheblich
längeren Planungszeitraum beanspruchen und die Beiziehung zahlreicher
Fachplaner erfordern. Allerdings ergibt sich hierdurch Planungssicherheit und
eine Enteignungsgrundlage auf Grund festgestellter höherer Interessen des
Gemeinwohles.
Die
Verwaltung schlägt vor nach Möglichkeit 2 zu verfahren und den Bauentwurf mit
unveränderter Linienführung fertigzustellen.