Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird
beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und
Landkreis e.V. abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Der Caritasverband Coburg stellt -seit Erteilung
der Erlaubnis durch das Bayerische Landesjugendamt- seit März 2015 die
Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umA) sicher.
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgte im
Ausschuss für Jugend und Familie sowohl am 14.03.2017 als auch am 12.12.2017.
Im Laufe des zweiten Halbjahres 2018 wird sich die
Zahl der Vormundschaften noch einmal auf ca. 15 Fälle bei den aktuell im Landkreis
Coburg lebenden UMA reduzieren.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Neuzuweisungen
(Verteilung nach Königsteiner Schlüssel) besteht weiterhin. Prognostisch wird
davon ausgegangen, dass laufend ca. 15 - 20 unbegleitete Flüchtlinge unter
Vormundschaft stehen werden.
Die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des
Caritasverbandes und dem Landkreis Coburg sowie den beteiligten Jugendlichen,
den Pflegeeltern und Wohngruppen ist vertrauensvoll und gut und soll
entsprechend weitergeführt werden.
Die Kosten für Vormundschaften durch einen
Vormundschaftsverein werden im Wesentlichen von der Justiz getragen. Auf der
Grundlage einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit
dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg
diese Aufgabenwahrnehmung bislang ergänzend mit einer monatlichen Fallpauschale
in Höhe von 89 € je Vormundschaft. Dieser Zuschuss ist in dieser Höhe dem
besonderen Aufwand im Asylverfahren und Ausländerrecht geschuldet. Der Umfang
der Aufgaben hat sich bei den bestehenden Vormundschaften und aufgrund der
zwischenzeitlich veränderten Situation – bekannte Strukturen vor Ort, bekannte
Ansprechpartner, veränderte Abläufe beim Asylverfahren - verringert, so dass
eine Reduzierung der Pauschale auf 45,00 € angezeigt ist.
Die Aufwendungen werden dem
kostenerstattungspflichtigen Träger in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat
dazu das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Bayerischen
Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgendes
mitgeteilt:
„Selbstverständlich bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem
Vormundschaftsverein, der die Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf
vertraglicher Basis die Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt
zu vereinbaren.
Die Kosten für die Führung von Vormundschaften sind … nach hiesiger
Auffassung Maßnahmekosten im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie
von einem örtlichen Jugendhilfeträger aufgewendet werden. Erstattungsfähig sind
diese Kosten sowohl dann, wenn sie auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes des
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings oder aber auf Grund eines
landesrechtlich geregelten Verteilverfahrens entstehen.
Sind die Kosten für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines
gesetzlich geregelten Verfahrens durch entsprechende vertragliche
Vereinbarungen mit einem Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher
Weise als rechtmäßige Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch
bestellte Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im
Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“
Die Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von Vormundschaften für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der Caritas steht zur Fortschreibung
ab dem 01.07.2018 an (Anlage 1).