Beschluss: einstimmig

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis e.V. abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Caritasverband Coburg stellt -seit Erteilung der Erlaubnis durch das Bayerische Landesjugendamt- seit März 2015 die Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umA) sicher.

Eine ausführliche Berichterstattung erfolgte im Ausschuss für Jugend und Familie sowohl am 14.03.2017 als auch am 12.12.2017.

 

Im Laufe des zweiten Halbjahres 2018 wird sich die Zahl der Vormundschaften noch einmal auf ca. 15 Fälle bei den aktuell im Landkreis Coburg lebenden UMA reduzieren.

Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Neuzuweisungen (Verteilung nach Königsteiner Schlüssel) besteht weiterhin. Prognostisch wird davon ausgegangen, dass laufend ca. 15 - 20 unbegleitete Flüchtlinge unter Vormundschaft stehen werden.

 

Die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des Caritasverbandes und dem Landkreis Coburg sowie den beteiligten Jugendlichen, den Pflegeeltern und Wohngruppen ist vertrauensvoll und gut und soll entsprechend weitergeführt werden.

 

Die Kosten für Vormundschaften durch einen Vormundschaftsverein werden im Wesentlichen von der Justiz getragen. Auf der Grundlage einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg diese Aufgabenwahrnehmung bislang ergänzend mit einer monatlichen Fallpauschale in Höhe von 89 € je Vormundschaft. Dieser Zuschuss ist in dieser Höhe dem besonderen Aufwand im Asylverfahren und Ausländerrecht geschuldet. Der Umfang der Aufgaben hat sich bei den bestehenden Vormundschaften und aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Situation – bekannte Strukturen vor Ort, bekannte Ansprechpartner, veränderte Abläufe beim Asylverfahren - verringert, so dass eine Reduzierung der Pauschale auf 45,00 € angezeigt ist.

 

Die Aufwendungen werden dem kostenerstattungspflichtigen Träger in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat dazu das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgendes mitgeteilt:

 

„Selbstverständlich bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem Vormundschaftsverein, der die Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf vertraglicher Basis die Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt zu vereinbaren.

 

Die Kosten für die Führung von Vormundschaften sind … nach hiesiger Auffassung Maßnahmekosten im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie von einem örtlichen Jugendhilfeträger aufgewendet werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten sowohl dann, wenn sie auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings oder aber auf Grund eines landesrechtlich geregelten Verteilverfahrens entstehen.

 

Sind die Kosten für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines gesetzlich geregelten Verfahrens durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher Weise als rechtmäßige Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch bestellte Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“

 

Die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der Caritas steht zur Fortschreibung ab dem 01.07.2018 an (Anlage 1).