Grundsätzlich
sind Aufwendungen, die dem Landkreis für Flüchtlinge entstehen,
erstattungsfähig.
Bei den
erwachsenen Asylbewerbern und deren Angehörige greift das
Asylbewerberleistungsgesetz. Hier werden –unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise
oder der Identitätsfeststellung- die Kosten vollumfänglich vom Freistaat
übernommen. Dazu zählen auch die Vorhaltekosten für Unterkünfte.
Anders ist
dies bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umA).
Die Übernahme von Vorhaltekosten lehnt der Freistaat mit Hinweis darauf, dass
dies alleinige Angelegenheit der Jugendhilfe(planung) sei, ab. Daran ändert
auch nichts der im Sommer 2015 geltende Notfallplan, da dort nur die
Verpflichtung zur Aufnahme entsprechender umA, nicht aber die Kostenfrage
angesprochen sei.
Übernommen
werden damit nur die Kosten, die bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme von
Plätzen entstehen. Und hier sind maßgebliche Faktoren, wann der Minderjährige
als Minderjähriger Alleinreisender identifiziert wurde, welche Maßnahmen
daraufhin eingeleitet wurden, ob die Altersfeststellung akzeptiert wird, welche
Regelungen zum erstattungspflichtigen Träger galten und gelten, ob eine
Kostenerstattung mit Erreichen der Volljährigkeit vollumfänglich endet oder
nicht und ob Verjährungsfristen greifen.
Die folgende
Grafik macht die Komplexität der Abwicklung deutlich:
Dem
Landkreis sind Kosten entstanden, für die keine Kostenerstattung erfolgt. Diese
gliedern sich wie folgt auf:
1. Miete und Mietnebenkosten für die
Notquartiere für umA
In
Ermangelung von (weiteren) freien Trägern, die Wohngruppen für umA übernehmen,
musste der Landkreis ab August 2015 selbst zwei Notquartiere betreiben. Die
Mietverträge für beide Einrichtungen liefen –wie im Erwachsenenbereich- endeten
nicht mit dem Auszug der umA ohne weitere Folgebelegung. Für die Zeiten des
Leerstandes sind dem Landkreis nicht erstattete Kosten in Höhe von 74.790,99 €
entstanden.
An dieser
Stelle sei angemerkt, dass es auch den Trägern der im Landkreis angesiedelten
Wohngruppen nicht besser erging. Die stetig sinkenden Zahlen führten zu
Unterbelegung bei gleichzeitiger Verpflichtung das Personal vollumfänglich im
Einsatz zu belassen und inzwischen zur vorzeitigen Schließung von 2 Wohngruppen
bei weiterhin laufenden Mietverträgen. Die von den Trägern allein zu
schulternden Defizite belaufen sich summarisch auf weit über 100.000 €.
2. Maßnahmekosten
Kostenerstattung
nach dem Aufnahmegesetz
Für die umA,
bei denen die Monatsfrist zur Meldung nicht eingehalten wurde (z.B. weil sie im
Erwachsenenbereich waren und nicht „fristgerecht“ innerhalb eines Monats nach
Einreise an die Jugendhilfe übergeben wurden) werden Kosten auf der Grundlage
des Aufnahmegesetzes erstattet. Diese Kostenerstattung endet jedoch mit
Abschluss des Asylverfahrens (auch bei weiterhin vorliegender
Minderjährigkeit!) bzw. spätestens mit Volljährigkeit.
Hier sind
Kosten in Höhe von derzeitig 154.266,59 € entstanden, die nicht erstattet
werden, da alle betroffenen umA z.T. bereits seit mehr als 2 Jahren anerkannt
sind. Der jüngste davon betroffene Minderjährige ist z.Zt. 13 Jahre alt und
lebt in einer Pflegefamilie.
Kostenerstattung
bei sog. Altfällen
Unter
Altfällen bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden diejenigen
verstanden, die vor dem 31.10.2015 in Deutschland eingereist sind und bei denen
die Kostenerstattung bis zu diesem Termin bei 27 verschiedenen Stellen erfolgte
und deren Verjährung gesetzlich auf den 30.06.2016 festgelegt wurde.
Das hat zwei
Folgewirkungen gehabt:
Zum
einen haben einzelne Jugendämter die Kostenerstattung für die Vormundschaften
in einem Gesamtvolumen von 4.197,68 € für 20 Fälle nicht erstattet. Hier hätten
bis zum 30.06.2016 20 Einzelfallklagen erhoben werden müssen, wovon wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwands abgesehen wurde.
Zum
zweiten gehen bis heute noch Arztrechnungen aus 2015 ein. Grundsätzlich mussten
Kosten, die für Leistungen bis zum 30.11.2015 entstanden sind, bis zum
30.06.2017 bei den erstattungspflichtigen Trägern unter Nennung des Zahlbetrags
angemeldet wären (Verjährungsfrist für sog. Altfälle vor Inkrafttreten der
Änderung des SGB VIII), was bei fehlender Arztrechnung nicht erfolgen konnte.
Hier sind derzeitig Kosten in Höhe von 628,07 € nicht erstattet worden, bei
denen wegen des hohen Aufwands auf Klageverfahren verzichtet wurde.
Summarisch
erhält der Landkreis Coburg für Aufwendungen in Höhe von ca. 235.000 € (seit Aufnahme von umA 2015) kein
Kostenersatz.
In
zwei Fällen ist die Frage der Anerkennung der Kostenerstattungspflicht noch
ungeklärt. Hier sind Ausgaben in einer Gesamthöhe von ca. 125.000 € strittig.
In
allen übrigen Fällen hat sich die Kostenerstattung mit dem Bezirk inzwischen
eingespielt. Abgerechnet wird hier quartalsweise, bis Ende 2017 in einer
Größenordnung von ca. 450.000 €. Die Abrechnung für das 4. Quartal wurde im
Februar 2018 vorgelegt und fast 420.000 € sind bis März bereits erstattet
worden.