Beschluss: Kenntnis genommen

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dem Landkreis für Flüchtlinge entstehen, erstattungsfähig.

Bei den erwachsenen Asylbewerbern und deren Angehörige greift das Asylbewerberleistungsgesetz. Hier werden –unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise oder der Identitätsfeststellung- die Kosten vollumfänglich vom Freistaat übernommen. Dazu zählen auch die Vorhaltekosten für Unterkünfte.

 

Anders ist dies bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umA).
Die Übernahme von Vorhaltekosten lehnt der Freistaat mit Hinweis darauf, dass dies alleinige Angelegenheit der Jugendhilfe(planung) sei, ab. Daran ändert auch nichts der im Sommer 2015 geltende Notfallplan, da dort nur die Verpflichtung zur Aufnahme entsprechender umA, nicht aber die Kostenfrage angesprochen sei.

Übernommen werden damit nur die Kosten, die bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Plätzen entstehen. Und hier sind maßgebliche Faktoren, wann der Minderjährige als Minderjähriger Alleinreisender identifiziert wurde, welche Maßnahmen daraufhin eingeleitet wurden, ob die Altersfeststellung akzeptiert wird, welche Regelungen zum erstattungspflichtigen Träger galten und gelten, ob eine Kostenerstattung mit Erreichen der Volljährigkeit vollumfänglich endet oder nicht und ob Verjährungsfristen greifen.

 

Die folgende Grafik macht die Komplexität der Abwicklung deutlich:

 


 

 

 

 

Dem Landkreis sind Kosten entstanden, für die keine Kostenerstattung erfolgt. Diese gliedern sich wie folgt auf:

 

 

1.    Miete und Mietnebenkosten für die Notquartiere für umA

 

In Ermangelung von (weiteren) freien Trägern, die Wohngruppen für umA übernehmen, musste der Landkreis ab August 2015 selbst zwei Notquartiere betreiben. Die Mietverträge für beide Einrichtungen liefen –wie im Erwachsenenbereich- endeten nicht mit dem Auszug der umA ohne weitere Folgebelegung. Für die Zeiten des Leerstandes sind dem Landkreis nicht erstattete Kosten in Höhe von 74.790,99 € entstanden.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es auch den Trägern der im Landkreis angesiedelten Wohngruppen nicht besser erging. Die stetig sinkenden Zahlen führten zu Unterbelegung bei gleichzeitiger Verpflichtung das Personal vollumfänglich im Einsatz zu belassen und inzwischen zur vorzeitigen Schließung von 2 Wohngruppen bei weiterhin laufenden Mietverträgen. Die von den Trägern allein zu schulternden Defizite belaufen sich summarisch auf weit über 100.000 €.

 

2.    Maßnahmekosten

 

Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz

Für die umA, bei denen die Monatsfrist zur Meldung nicht eingehalten wurde (z.B. weil sie im Erwachsenenbereich waren und nicht „fristgerecht“ innerhalb eines Monats nach Einreise an die Jugendhilfe übergeben wurden) werden Kosten auf der Grundlage des Aufnahmegesetzes erstattet. Diese Kostenerstattung endet jedoch mit Abschluss des Asylverfahrens (auch bei weiterhin vorliegender Minderjährigkeit!) bzw. spätestens mit Volljährigkeit.

Hier sind Kosten in Höhe von derzeitig 154.266,59 € entstanden, die nicht erstattet werden, da alle betroffenen umA z.T. bereits seit mehr als 2 Jahren anerkannt sind. Der jüngste davon betroffene Minderjährige ist z.Zt. 13 Jahre alt und lebt in einer Pflegefamilie.

 

Kostenerstattung bei sog. Altfällen

Unter Altfällen bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden diejenigen verstanden, die vor dem 31.10.2015 in Deutschland eingereist sind und bei denen die Kostenerstattung bis zu diesem Termin bei 27 verschiedenen Stellen erfolgte und deren Verjährung gesetzlich auf den 30.06.2016 festgelegt wurde.

Das hat zwei Folgewirkungen gehabt:

Zum einen haben einzelne Jugendämter die Kostenerstattung für die Vormundschaften in einem Gesamtvolumen von 4.197,68 € für 20 Fälle nicht erstattet. Hier hätten bis zum 30.06.2016 20 Einzelfallklagen erhoben werden müssen, wovon wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands abgesehen wurde.

Zum zweiten gehen bis heute noch Arztrechnungen aus 2015 ein. Grundsätzlich mussten Kosten, die für Leistungen bis zum 30.11.2015 entstanden sind, bis zum 30.06.2017 bei den erstattungspflichtigen Trägern unter Nennung des Zahlbetrags angemeldet wären (Verjährungsfrist für sog. Altfälle vor Inkrafttreten der Änderung des SGB VIII), was bei fehlender Arztrechnung nicht erfolgen konnte. Hier sind derzeitig Kosten in Höhe von 628,07 € nicht erstattet worden, bei denen wegen des hohen Aufwands auf Klageverfahren verzichtet wurde.

 

Summarisch erhält der Landkreis Coburg für Aufwendungen in Höhe von ca. 235.000 €  (seit Aufnahme von umA 2015) kein Kostenersatz.

 

In zwei Fällen ist die Frage der Anerkennung der Kostenerstattungspflicht noch ungeklärt. Hier sind Ausgaben in einer Gesamthöhe von ca. 125.000 € strittig.

 

In allen übrigen Fällen hat sich die Kostenerstattung mit dem Bezirk inzwischen eingespielt. Abgerechnet wird hier quartalsweise, bis Ende 2017 in einer Größenordnung von ca. 450.000 €. Die Abrechnung für das 4. Quartal wurde im Februar 2018 vorgelegt und fast 420.000 € sind bis März bereits erstattet worden.