1.
Der
Kreistag betraut die Coburg Stadt und Land aktiv GmbH aufgrund der
europarechtlichen Vorschriften zum Beihilferecht mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, d.h. mit der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der kooperativen Entwicklung der
Lebensbedingungen und der regionalen Identität und deren Verwaltung in der
Region Coburg (vgl. §1 des Betrauungsakt).
Der
in der Anlage beigefügte Betrauungsakt, der einen Bestandteil des Beschlusses
bildet, wird beschlossen.
2.
Änderung
des Gesellschaftsvertrages der Coburg Stadt und Land aktiv GmbH:
Die
Verwaltung wird beauftragt, bei der nächsten Änderung des
Gesellschaftsvertrages der Coburg Stadt und Land aktiv GmbH den Betrauungsakt
mit auf zu nehmen.
Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Avalprovisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen (DAWI-Mitteilung).Hierbei handelt es sich zumeist um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Die Stadt
Coburg und der Landkreis Coburg haben nach Art. 83 der Bayerischen Verfassung
(BV) in Verbindung mit Art. 57 GO und
Art. 51 LKrO die Aufgabe, im Rahmen ihres Wirkungskreises und den Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner
erforderlich sind Hierzu zählen auch Einrichtungen zur Förderung der
gemeinschaftlichen Regionalentwicklung von Stadt und Landkreis Coburg.
Diese
Aufgaben erfüllt nach § 2 der Gesellschaftssatzung die Coburg Stadt und Land
aktiv GmbH im Bereich der gemeinschaftlichen Regionalentwicklung und damit
verbunden konkret die Durchführung aller Maßnahmen, die diesem Zweck dienen.
Als Oberziele sind damit zum einen die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie
die kooperative Entwicklung der Lebensbedingungen und der regionalen Identität
und deren Verwaltung in der Region Coburg zu nennen. Die Umsetzung erfolgt im
Wesentlichen in den folgenden Handlungsfeldern:
-
Regionalmarketing
nach innen und außen
-
Entwicklung
des Wohn- und Lebensraums
-
Entwicklung
der Wirtschaftsregion
-
Entwicklung
der Tourismusregion
-
Ausbau
erneuerbarer Energien und Maßnahmen zum Klimaschutz
-
Sicherung
regionaler Daseinsvorsorge- und Nahversorgungsstrukturen
Die Tätigkeit und der Aufgabenbereich der Coburg Stadt und Land aktiv GmbH unterfallen daher dem Bereich der DAWI.
Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann. Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden. So sind staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei auf einander folgenden Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angezeigt werden (DAWI-De-minimis-Verordnung).
Auch gibt es einen DAWI-Freistellungsbeschluss der u.a. die Fälle von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI regelt. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen.
Voraussetzung
für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller
Betrauungsakt. Ein solcher Betrauungsakt liegt nun für Coburg Stadt und
Land aktiv GmbH vor.
Der Gesellschaftsvertrag
ist entsprechend anzupassen.
Aus der Beratung:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass künftig Betrauungsakte in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fallen.