entfällt


Sachverhalt:

 

Anfrage der CSU/Landvolk-Fraktion vom 30.01.2018 zur Kreistagssitzung am 08.03.2018

 

Aus den Tageszeitungen waren sehr konkrete Pläne über die Regiomed-Standorte Coburg und Neustadt bei Coburg zu lesen. Zum Standort Coburg wurde über sehr konkrete Verlagerungspläne in einen Gesundheitscampus und zum Standort Neustadt bei Coburg über eine mögliche Schließung berichtet. Die Berichte gingen weit über das hinaus, was in nichtöffentlicher Sitzung im Kreistag berichtet worden ist. Dies betrifft insbesondere die mögliche Schließung des Krankenhauses Neustadt bei Coburg.

 

Die CSU/-Landvolk-Fraktion im Kreistag Coburg stellt die folgenden Anfragen in öffentlicher Sitzung:

 

Welche Planungen bestehen derzeit zur Sanierung/Neubau/Schließung der RegioMed-Standorte Coburg und Neustadt bei Coburg?

 

Antwort:

Gemäß Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses des Freistaates Bayern werden dem Standort Coburg inklusive der bettenführenden Abteilungen des Standortes Neustadt 650 Planbetten zugemessen. In dieser Zahl nicht beinhaltet sind die stationären, teilstationären und ambulanten Betten der Abteilung Geriatrie von Professor Dr. Johannes Kraft in Coburg. Gemäß der bisherigen Absprachen mit dem Freistaat Bayern versuchen die Fachplaner für Krankenhausarchitektur diese Bettenzahl alternativ zu einem neuen GesundheitsCampus am jetzigen Standort in Coburg darzustellen und mit entsprechenden Kosten zu belegen. Erst im Nachgang dessen wird das Gesundheitsministerium eine Planung auf einem neuen Gelände als teilförderfähig ansehen können.

 

In welcher Form sind Landrat und die Verwaltung (z. B. Standortsuche) in diese Planungen einbezogen?

 

Antwort:

Bei der Standortsuche nach einem geeigneten Alternativgelände neben dem ehemaligen BGS-Gelände, wurden fünf weitere Alternativflächen durch das Landratsamt Coburg angeboten. Diese werden anhand einer objektiven Bewertungsmatrix ermessen. Darüber werden die entsprechenden Gremien zu gegebener Zeit umfänglich informiert.

 

 

 

Anfrage der CSU/Landvolk-Fraktion vom 19.02.2018 zur Kreistagssitzung am 08.03.2018

 

In den Tageszeitungen waren in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder Berichte zu lesen, dass die Landesregierung Thüringen den Biotopverbund Grünes Band als Nationales Naturmonument unter besonderen Schutz stellen möchte. Hierzu fand auf Thüringer Seite ein Beteiligungsverfahren statt. Nach unseren Informationen (aus der Tagespresse) wurden keine Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer oder der Bayerische Bauernverband am Verfahren beteiligt.

In einem Zeitungsbericht (NP vom 20.01.2018) äußern Sie sich (als Landrat und Vorsitzender des Zweckverbandes „Grünes-Band-Rodachtal-Lange Berge-Steinachtal) wie folgt:

 

„Ziel dieses Naturschutzprojektes ist der Erhalt und die Zusammenschließung zahlreicher wertvoller Lebensräume, wobei dem Grünen Band eine wichtige Vernetzungsfunktion zukommt. Großflächige Wälder, wertvolle Kulturlandschaftsbiotope und Fließgewässer sind daran angebunden. Busch begrüßt die Ausweisung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument, weil dadurch die dazugehörigen Flächen dauerhaft gegen bauliche Eingriffe oder Strommasten und –leitungen geschützt sind. Mit der Ausweisung als Nationales Naturmonument wird die Nachhaltigkeit der Maßnahmen in Naturschutzprojekt nach Projektabschluss im Jahre 2026 verbessert“, so Busch. „Weiterhin sind die Sorgen der Landwirte“, so Busch „unbegründet“. „Nutzungseinschränkungen für Land- und Forstwirtschaft und für die Jagd durch das Nationale Naturmonument sind unseres Erachtens nicht zu befürchten“, so Busch.

 

Es überrascht die CSU/Landvolk Kreistags-Fraktion schon, wenn nach all den Diskussionen in den vergangenen Jahren im Kreistag zum Thema „Grünes Band“, dieser zum Thema „Nationales Naturmonument“ aus der Tagespresse erfahren muss!

 

Die CSU/Landvolk Kreistags-Fraktion stellt deshalb folgende Anfragen in öffentlicher Sitzung:

 

1.   Gibt es eine offizielle Anfrage durch die Landesregierung Thüringen an den Zweckverband, an Sie als Vorsitzenden bzw. an das Landratsamt zur Ausweisung der Flächen als Nationales Naturmonument?

Antwort:
Der Thüringer Landtag hat den Zweckverband Grünes Band zu einem mündlichen Anhörungsverfahren zum Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band“ in eine Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz geladen. In diesem Zusammenhang wurde der Zweckverband Grünes Band auch gebeten, einen Fragenkatalog vorab zu beantworten.

2.   Wenn ja, wann ist dieser Antrag beim Zweckverband bzw. beim Landratsamt eingegangen?

Antwort:
Der Brief der Thüringer Landtagsverwaltung an die Anzuhörenden datiert vom 03.11.2017.

3.   Welche Stellen innerhalb des Zweckverbandes/Landratsamtes wurden zur Beantwortung bzw. zum Verfassen der Stellungnahme beteiligt?

Antwort:
Der Entwurf der Stellungnahme zum Anhörungsverfahren wurde vom Projektleiter des Zweckverbands verfasst und an die zuständigen Umweltamtsleiter der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg sowie an den Zweckverbandsbeauftragten zur Prüfung gesandt. Die mit den Umweltämtern der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg abgestimmte Version wurde dem Zweckverbandsvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt.

4.   Wurde in Erwägung gezogen, andere Stellen, wie z. B. den Bayerischen Bauernverband auf dem „kleinen Dienstweg“ zu informieren?

Antwort:
Da das Grüne Band in Thüringen liegt, wurden an der Stellungnahme des Zweckverbands nur die beiden Thüringer Landkreise des Zweckverbands beteiligt. Da der Thüringer Landtag den Thüringer Bauernverband und den Thüringer Waldbesitzerverband am Anhörungsverfahren beteiligt hat, war aus unserer Sicht davon auszugehen, dass diese beiden Thüringer Verbände in ihren Stellungnahmen auch die Interessen von bayerischen Grundstücksbesitzern und Flächennutzern im Grünen Band vertreten werden.

5.   Liegen dem Zweckverband oder dem Landratsamt Unterlagen/Karten vor, in welchen die Flächendarstellung und das Vorhaben detailliert beschrieben wird?

Antwort:
Auf der Internetseite „https://forum-landtag.thueringen.de/dokument/nationales-naturmonument-und-gruenes-band-thueringen“ sind der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ vom 13.09.2017 sowie die Schutzgebietskarten verfügbar.

6.   Sollen Flächen auf bayerischer Seite mit einbezogen werden?

Antwort:
Das Nationale Naturmonument Grünes Band Thüringen umfasst keine bayerischen Flächen.

7.   Wenn ja, welche?

Antwort:
Siehe 6.

8.   Im Zeitungsbericht (NP vom 20.01.2018) werden Sie mit der folgenden Aussage zitiert: „Busch begrüßt die Ausweisung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument, weil dadurch die dazugehörigen Flächen dauerhaft gegen bauliche Eingriffe oder Strommasten und –leitungen geschützt sind“. Welche Grundlage hat diese Aussage?

Antwort:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes verbietet im Nationalen Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung zu errichten oder wesentlich zu verändern und ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu errichten, zu verlegen, zu erneuern oder wesentlich zu verändern.

9.   Wenn es keine Grundlagen gibt, warum werden dann solche Aussagen in der Öffentlichkeit gemacht?

Antwort:
Siehe 8.

10.          Hätte eine Ausweisung der „Thüringer Flächen“ als Nationales Naturmonument Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen auf bayerischer Seite (z. B. Düngung, Grünlandnutzung, Forstwirtschat, usw.) und deren Nutzung?

Antwort:
Das Gesetz für das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ ist ausschließlich für Thüringen gültig.

11.          Wenn nein, wer kann dies den Grundstückseigentümern schriftlich oder recht abgesichert zusagen?

Antwort:
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz kann bestätigen, dass das Thüringer Gesetz für das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ nur in Thüringen gültig ist.

12.          Wenn ja, welche Entschädigungen sind für die nicht mehr zulässige Nutzung vorgesehen?

Antwort:
Nutzungseinschränkungen für Land- und Forstwirtschaft und für die Jagd durch das Nationale Naturmonument sind nicht zu befürchten, da die ordnungsgemäße Jagdausübung und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis von den Verboten im Allgemeinen ausgenommen sind. Die auch für die Land- und Forstwirtschaft gültigen Verbote des § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 (Thüringer Grünes-Band-Gesetz) zielen nur auf den Erhalt des Status Quo von Grünlandflächen und bisher ungenutzten Flächen im Grünen Band ab.

Das Thüringer Grünes-Band-Gesetz sieht eine intensive Beteiligung der Grundeigentümer und Bewirtschafter bei der Erstellung des Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans für das Nationale Naturmonument vor. Im Bereich des Naturschutzgroßprojektgebiets ist bereits ein endgültig verabschiedeter Pflege- und Entwicklungsplan vorhanden. Dieser Pflege- und Entwicklungsplan bildete die Basis für den Projektantrag zur Umsetzung des Naturschutzgroßprojekts (Projekt II), das der Coburger Kreistag im Juli 2014 beschlossen hat. Der Pflege- und Entwicklungsplan des Naturschutzgroßprojekts dient nun als Grundlage für den Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan des Nationalen Naturmonuments. Im Bereich des Naturschutzgroßprojekts wird es daher keine Veränderungen hinsichtlich des Pflege- und Entwicklungsplans geben, außer Ergänzungen hinsichtlich Denkmalschutz und Informationspolitik.

Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen auf Flächen, die nicht der Stiftung Naturschutz Thüringen oder dem Land Thüringen gehören, dürfen laut Thüringer Grünes-Band-Gesetz nur mit Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten umgesetzt werden. Wenn der Privateigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte den im Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan vorgeschlagenen Nutzungseinschränkungen zustimmt, wird er über Förderprogramme (z. B. Kulturlandschaftsprogramm) oder über zusätzliche vertragliche Regelungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Landeshaushaltsmitteln entschädigt.

13.          Hätte die Ausweisung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument Auswirkungen auf die interkommunale Zusammenarbeit zwischen den beiden Städten Sonneberg und Neustadt b. Coburg?

Antwort:
Der Regionalplan Südwestthüringen weist das Grüne Band zwischen Sonneberg und Neustadt b. Coburg als Vorranggebiet „Freiraumsicherung“ oder im Bereich von Röden und Steinach als „Standortsicherung für Rückhaltebecken“ und als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet „Hochwasserschutz“ aus. Außerdem bestehen im Grünen Band zwischen Sonneberg und Neustadt b. Coburg bereits mehrere ausgewiesene Naturschutzgebiete (Mürschnitzer Sack, Müßholz) und Geschützte Landschaftsbestandteile (Wildenheider Äcker, Untere Motsch bei Oberlind). Aufgrund dieser Vorgaben scheidet die Ausweisung von Bebauungsgebieten im Grünen Band auch jetzt schon aus. Die Ausweisung des gesamten Grünen Bandes als Nationales Naturmonument hat daher keine Auswirkungen auf die interkommunale Zusammenarbeit zwischen Sonneberg und Neustadt b. Coburg.

14.          Wenn ja, welche?

Antwort:
Siehe 13.

15.          Gibt es bei den Auswirkungen auf die interkommunale Zusammenarbeit Ausgleichsleistungen? Wenn ja, welche?

Antwort:
Siehe 13:

16.          Wenn eine Stellungnahme (Zweckverband oder Landratsamt) verfasst wurde, bitten wir diese den Kreistagsmitgliedern auszuhändigen.

Antwort:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes ist auf der Internetseite des Thüringer Landtags veröffentlicht: http://forum-landtag.thueringen.de/sites/default/files/downloads/Zuschrift%20Zweckverband%20Naturschutzgro%C3%9Fprojekt%20Gr%C3%BCnes%20Band_0.pdf.

 

 

Anfrage von Kreistagsmitglied Dagmar Escher, Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion vom 26.02.2018 zur Kreistagssitzung am 08.03.2018

 

Der Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH führt Sie unter der Rubrik „Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates“ der Gesellschaft auf Seite 42 namentlich auf.

 

Als Ergebnis des erfolgreichen Bürgerentscheides vom 14. Juni 2015 musste der Landkreis Coburg, dessen rechtlicher Vertreter Sie sind, die Mitgliedschaft in der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH zum 31.12.2015 kündigen.

 

Bitte erläutern Sie vor dem Kreistag, welche Gründe und rechtlichen Vorgaben es gestatten, dass der Landrat, der zum 31.12.2015 ausgetretenen Gebietskörperschaft Landkreis Coburg, Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft, mindestens bis zum 31.12.2016 angehört hat.

 

Waren Sie auch im Jahr 2017 Mitglied von Vorstand und Aufsichtsrat der Projektgesellschaft VLP Coburg mbH?

 

Gedenken Sie auch weiterhin im Vorstand und Aufsichtsrat der Projektgesellschaft zu bleiben? Wenn ja, dann erläutern Sie bitte auch hierfür Ihre Gründe und die rechtlichen Grundlagen.

 

Auf der homepage der Landkreises Coburg sind die Beteiligungen des Landkreises aufgeführt. Die Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH ist auch dort immer noch aufgeführt. Lediglich der Link ist inaktiv.

 

Aus welchen Gründen ist der Text, über zwei Jahre nach dem Austritt des Landkreises Coburg, nicht aktualisiert?

 

Antwort:

 

Hinweis:
Organe der Verkehrslandeplatz-GmbH sind Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführer. Einen „Vorstand“, der mit Funktion belegt ist, gibt es nicht.

 

Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH der Austritt aus der Projektgesellschaft durch vertragsgemäße Kündigung mitgeteilt und gleichzeitig gebeten, den Landrat als Gast zu den Sitzungen des Aufsichtsrates weiterhin einzuladen.

Dieses Schreiben wurde dem Kreistag in der öffentlichen Sitzung am 16.07.2015 unter „Amtliche Mitteilungen“ bekannt gegeben.

Die Projektgesellschaft hat diesem Wunsch entsprochen. Grund war und ist, dass der Landkreis Coburg über die Entwicklungen des Verfahrens zum Verkehrslandeplatz informiert bleiben sollte.

 

Der Aufsichtsrat bestand 2016 aus insgesamt 12 Personen, von denen 8 stimmberechtigt waren (lt. Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Forster & Barth für 2016).

 

Der Aufsichtsrat der Projektgesellschaft hat im Jahr 2016 zweimal getagt. Der Landrat wurde zu beiden Sitzungen eingeladen.

Er hat als Gast teilgenommen. Ausweislich der Beschlussprotokolle hat er an keiner Abstimmung teilgenommen.

 

Die Korrektur (Austritt des Landkreises zum 01.01.2016) auf der Homepage ist wegen eines redaktionellen Fehlers nicht erfolgt. Der Hinweis ist nach Bekanntwerden entfernt worden.