Beschlussempfehlung:
Den
Neufassungen des Gesellschaftsvertrages der WBG Wohnen GmbH Coburg und der
Vereinbarung der Gesellschafter der WBG Wohnen GmbH Coburg in der vorgelegten
Fassung wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Die
zweite Säule des Bayerischen Wohnungsbaupaktes bietet den Kommunen die
Möglichkeit, Wohnraum auf eigenen Grundstücken zu schaffen mit einer
hervorragenden Förderung des Freistaates.
Der
Freistaat bezuschusst alle Planungs- und Bauleistungen inkl. der Freimachung
des Grundstückes mit 30 Prozent.
Darüber
hinaus gewährt er ein zinsverbilligtes Förderdarlehen zu Kommunalkonditionen
mit Laufzeiten bis zu 30 Jahren.
Die
restlichen 10 Prozent des Finanzierungsvolumens muss die Kommune aus eigenen
Mitteln erbringen, wobei z.B. der Grundstückswert als Eigenleistung angesetzt
werden darf.
Für
Kommunen, die die Planungs-, Bauüberwachungs- und Verwaltungsleistungen zu
einem beabsichtigten Wohnungsbau nicht aus eigener Kraft erbringen können, hat
der Fördergeber die Möglichkeit eröffnet, dies über ein kommunales
Wohnungsunternehmen abzubilden. Aus verschiedenen Erwägungen heraus ist es
sinnvoll, diese in Form einer Inhouse-Gesellschaft zu gestalten.
Die
Inhouse-Gesellschaft erfordert den Beitritt der Kommune als Gesellschafter.
Die
Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH hat als alleinigen
Gesellschafter den Landkreis Coburg. Um die oben genannten, hervorragenden
Förderkonditionen für die Kommunen des Landkreises Coburg, die nicht selbst
Wohnungsbau betreiben können oder wollen, nutzbar zu machen, hat die WBG
zusammen mit der Rechtsberatung des Verbandes der Wohnungswirtschaft Bayern
(VdW Bayern) eine Möglichkeit gefunden, indem sie die zzt. als Vorratsgesellschaft
gehaltene 100%ige Tochterfirma der WBG, die WBG Wohnen GmbH Coburg, reaktiviert
und die Gesellschaftsverträge dergestalt anpasst werden, dass o.g. Vorhaben
abgewickelt werden können.
Dazu
werden in den Gesellschaftsverträgen folgende wesentliche Änderungen
vorgenommen:
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Das
Stammkapital der WBG Wohnen GmbH Coburg wird von jetzt 25 T€ auf 150 T€ erhöht,
wobei die WBG mit einem Geschäftsanteil von 135 T€ und die Stadt Bad Rodach als
erste Gesellschafterkommune mit einem Geschäftsanteil von 15 T€ beteiligt sind.
Je 15 T€ Stammeinlage gewährt eine Stimme in der Gesellschafterversammlung.
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Die
Aufnahme weiterer Gesellschafterkommunen mit einem Geschäftsanteil von jeweils
15 T€ ist beabsichtigt.
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Die
Geschäftsführung übernimmt der jeweilige hauptamtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerin
der WBG.
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Zum
Prokuristen/Prokuristin wird der/die jeweilige kaufmännische Leitung der WBG
bestellt.
-
Für
die WBG Wohnen GmbH Coburg wird ein Aufsichtsrat etabliert. Den
Aufsichtsratsvorsitz übernimmt der Landrat. Die WBG entsendet aus ihrem Aufsichtsrat
3 Mitglieder. Jede Gesellschafterkommune entsendet einen Aufsichtsrat, in der
Regel den 1. Bürgermeister.
-
Kündigt
ein Gesellschafter, so erhält er als Abfindung sein eingezahltes Stammkapital
mit einer Verzinsung von 1 Prozent p.a. zurück.
Die
Geschäftsführung der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH hat die
Änderung der Gesellschaftsverträge in ihrer Sitzung am 17.11.2017, der
Aufsichtsrat der WBG hat die Änderungen in seiner Sitzung am 09.02.2018 jeweils
einstimmig beschlossen.
Nachdem
die WBG Wohnen GmbH Coburg Aufgaben der Daseinsvorsorge (hier sozialen
Wohnungsbau) für die Gesellschafterkommunen übernimmt, ist mit jeder
Gesellschafterkommune ein Betrauungsakt abzuschließen, um keine
EU-Notifizierungspflicht auszulösen. Analog wird dies in der WBG für die
Förderkredite der Kommunen gehandhabt. Hierfür existiert bereits ein von einer
versierten Kanzlei ausgearbeiteter Textentwurf für den Betrauungsakt.
Den
Vorgaben des Bayerischen Kommunalrechts folgend, darf die WBG Wohnen auch in
Ihrer neuen Form keiner reinen Gewinnerzielungsabsicht folgen. Sie ist, obwohl
eine kleine Gesellschaft nach den Maßgaben des Handelsrechtes, nach den
Vorgaben für eine große Gesellschaft zu führen und jährlich zu prüfen, analog
der WBG.
Die
Rechtsaufsicht der Regierung von Oberfranken wurde mit dem Vorgang bereits
betraut. Die Änderungen in den Gesellschaftsverträgen wurden der Regierung von
Oberfranken bereits vorab vorgelegt. Die Änderungen der Gesellschaftsverträge
sind anzeigepflichtig. Dazu muss aufgrund der mittelbaren Beteiligung des
Landkreises Coburg an der WBG Wohnen GmbH Coburg ein Beschluss des Kreistages
erfolgen. Nach dem Beschluss des Kreistages ist eine offizielle Anzeige an die
Rechtsaufsicht der Regierung von Oberfranken zu stellen.
Aus der Beratung:
Den Vorsitz zur Abstimmung übernimmt der 2. Stellvertreter des Landrats, Christian Gunsenheimer.
Landrat Michael Busch ist wegen persönlicher Beteiligung von der Abstimmung ausgeschlossen.