Beschluss:
1.)
Der Kreis- und Strategieausschuss stimmt der
anliegenden Zweckvereinbarung gem.
Gesetz über die kommunale
Zusammenarbeit zur Nutzung der Zentralen
Beschaffungsstelle der Stadt Coburg
durch den Landkreis/die Gemeinden zu.
2.)
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt,
die Zweckvereinbarung, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses
bildet, abzuschließen.
Sachverhalt:
1.)
Der Landkreis, die Städte und Gemeinden sowie die Stadt Coburg sind als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Liefer-, Dienst- und Bauleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen.
Für die Durchführung von Vergabeverfahren gibt es zwischenzeitlich umfangreiche Regelungen und eine genauso umfangreiche Rechtsprechung. Dadurch hat sich das Vergaberecht zu einer komplexen Rechtsmaterie entwickelt. Eine rechtssichere Vergabe ist daher insbesondere für kleinere Kommunen, aber auch immer häufiger für den Landkreis, ohne externe Beratungshilfe kaum darstellbar.
Aufgrund dieser Entwicklung und um zukünftig rechtssichere Vergabeverfahren durchzuführen, richtete die Stadt Coburg bereits zum 01.11.2014 eine Zentrale Beschaffungsstelle für die gesamte Stadtverwaltung ein.
Die nun vorliegende Zweckvereinbarung soll dem Landkreis sowie den Städten und Gemeinden des Landkreises die Möglichkeit bieten, seine/ihre Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durch die Nutzung der Zentralen Beschaffungsstelle der Stadt Coburg, im Rahmen eines rechtskonformen, rechtssicheren und wirtschaftlichen Vergabeverfahrens zu beschaffen. Die aufgrund der Zusammenarbeit entstehenden Synergieeffekte ermöglichen für alle Beteiligten eine wirtschaftlichere und qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung.
Weiterhin soll das gemeinsame Ziel der Zusammenarbeit sein, dass durch eine gemeinsame eVergabe-Lösung ein einheitlicher Standard realisiert wird, der zur Vereinfachung der Angebotsbearbeitung durch die Wirtschaftsteilnehmer in Coburg Stadt und Land und somit zur Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette beiträgt.
Nach Abschluss der Zweckvereinbarung wird ein entsprechender Förderantrag an die Regierung von Oberfranken im Rahmen der Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit (wie bei Gründung des Zweckverbandes Zulassungsstelle) gestellt.
2.)
Voraussichtliche Kosten, die durch die Nutzung der zentralen Vergabestellen entstehen:
Die geschätzten
Kosten des Landkreises ergeben sich aus § 4 der Zweckvereinbarung:
Die an die Stadt zu
zahlende Aufwandsentschädigung für die Durchführung der Vergabeverfahren setzt
sich wie folgt zusammen:
·
Grundbetrag:
0,36
€/Einwohner
·
Ausschreibungskosten:
Vergabeverfahren: 250 €/Verfahren
VgV Verfahren bei freib. Leistungen: 2500 €/Verfahren
Für den Landkreis
wird eine fiktive Einwohnerzahl berechnet, indem man die Vergaben der Städte
und Gemeinde in Verhältnis zu den Vergaben des Landkreises setzt und dieses
Verhältnis auf die Einwohnerzahl herunterbricht.
Aufgrund der von
den Fachbereichen des Landratsamtes für das Jahr 2016 gemeldeten Vergaben ergibt
sich somit folgende Kostenschätzung:
·
Grundbetrag:
0,36 € x 10.970 Einwohner= 3.949,20
€
·
Ausschreibungskosten:
38 x 250 €= 9.500,00
€
Gesamt 13.449,20 €/Jahr
Hinzukommen noch
Kosten für eventuell erforderliche Beratungsleistungen der Vergabestelle.
Grundlage für die Berechnung dieser Kosten sind die aktuellen Kosten
eines Büroarbeitsplatzes (ermittelt durch die KGST) für tarifliche Beschäftigte
der Entgeltgruppe 11 Stufe 6.