Beschlussempfehlung:
1) Im Vollzug des Haushaltes 2017 billigt der Kreis- und Strategieausschuss in eigener Zuständigkeit folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:
Verwaltungshaushalt
DR 96 – Jugendhilfe |
rd. 92.400,00 € |
Deckung durch Mehrausgaben bei der Grunderwerbsteuer und Minderausgaben beim ÖPNV |
Vermögenshaushalt
1/9121.9707 – Außerordentliche Tilgung |
75.000,00 € |
Deckung durch Umbuchung/Einnahme bei 1/9100.3811 (Tilgungszuschüsse) |
Beschlussempfehlung für den
Kreistag:
2) Im Vollzug des Haushaltes 2017 billigt der Kreistag folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:
Verwaltungshaushalt:
0/5491.7150 – Betriebskostenanteil Therme Natur Bad
Rodach |
150.600,00 € |
Deckung durch nicht in Anspruch genommene HHSt. 0/5491.7130. |
0/7201.6580 – Altlastensanierung Grub am Forst |
570.318,11 € |
Deckung durch Mehreinnahmen bei 0/7201.1610 und 0/7201.1670 |
Vermögenshaushalt:
1/6513.9501 – Kreisstraße CO13; Umgehung
von Ebersdorf b.Cbg. |
2.026.615,90 € |
Deckung durch Mehreinnahmen bei den Zuschussgebern. |
DR 400 – Tilgungsausgaben |
820.875,14 € |
Deckung durch Einnahme bei 1/9121.3797 - Umschuldung |
Im Übrigen wird der Landrat ermächtigt und beauftragt, eventuell noch anfallende überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.
Sachverhalt:
Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Landkreisordnung
sind überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind
sie vom Kreistag zu beschließen.
Der Kreistag hat in seiner Geschäftsordnung
Richtlinien über die Abgrenzung aufgestellt. Nach der derzeit geltenden
Geschäftsordnung vom 08. Mai 2014 ist gemäß § 46 Abs. 3 der Landrat berechtigt,
bis zur Höhe von 50.000 € (bei Deckungsringen bis zu 10 % des
Gesamthaushaltsansatzes) entsprechende Deckungsmittel zu bewilligen.
Alle darüber hinausgehenden
Haushaltsüberschreitungen und Mittelbereitstellungen sind beschlussbedürftig.
Die Zuständigkeit hierfür liegt gem. § 31 der Geschäftsordnung grundsätzlich beim
Kreis- und Strategieausschuss. Lediglich dann, wenn im Einzelfall ein Betrag
von 100.000 € überschritten wird, fällt die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 29 Abs. 3 Nr. 5 in die Zuständigkeit des
Kreistages.
Im Vollzug des Haushaltes 2017 sind bislang
(Stand 23.11.2017) insgesamt 57 Haushaltsüberschreitungen mit insgesamt
3.806.206,35 € angefallen. Davon entfallen 49 bzw. 1.653.744,53 € auf den
Verwaltungshaushalt und 8 bzw. 2.152.461,82 € auf den Vermögenshaushalt. Von
den 49 Überschreitungen im Verwaltungshaushalt fallen 46 Bewilligungen mit
insgesamt 110.673,28 € in die Zuständigkeit des Landrats. Im Vermögenshaushalt
entfallen von den 8 Überschreitungen 6 mit insgesamt 50845,92 € ebenfalls in
die Zuständigkeit des Landrats.
Im Vollzug des Haushaltes 2017 sind demnach
bislang folgende beschlussbedürftige Haushaltsüberschreitungen angefallen bzw.
wird im weiteren Vollzug noch zu rechnen sein:
1)
Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung
in die abschließende Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt:
a) Verwaltungshaushalt
HHSt. |
Ansatz |
Stand in € |
Überschreitung |
Stand in € |
DR 96 Jugendhilfe |
6.292.600,00 |
6.118.885,34 |
0,00 |
ca. 6.385.000,00 |
Laut Auskunft des FB 22 ist mit einer Mehrausgabe von 85.000,00 € netto zu rechnen. Im Zwischenbericht zum Haushalt 2017 wurde hier noch von rd. 140.000,00 € ausgegangen (deutlicher Fallzahlenzuwachs in 2017). |
||||
Deckung: Mehreinnahmen bei der Grunderwerbssteuer 0.9000.0616 und Minderausgaben beim ÖPNV. |
b) Vermögenshaushalt
HHSt. |
Ansatz |
Stand in € |
Überschreitung |
Stand in € |
1/9121.9707 |
0,00 |
75.000,00 |
75.000,00 |
75.000,00 |
Deckung: Entsprechende Mehreinnahmen bei 1/9100.3811. Es handelt sich hier in Einnahmen und Ausgaben um einen Tilgungszuschuss der Bayern Labo für einen Energiekredit für die Generalsanierung Staatl. Realschule Coburg II. |
2)
Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung
in die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages fällt:
a) Verwaltungshaushalt
HHSt. |
Ansatz |
Stand in € |
Überschreitung |
Stand in € |
0/5491.7150 |
0,00 |
150.600,00 |
150.600,00 |
150.600,00 |
Betriebskostenanteil Therme Natur Bad Rodach |
||||
Deckung: Es musste für die Auszahlung an die Stadt Bad Rodach eine neue Haushaltsstelle gebildet werden, durch die Umwandlung in einen Eigenbetrieb. Der bisherige Ansatz über 150.600,00 € bei der Haushaltsstelle 0/5491.7130 wird deshalb nicht benötigt. |
||||
0/7201.6580 |
1.490.000,00 |
2.060318,11 |
+ 570.318,11 |
2.060.318,11 |
Altlastensanierung Grub am Forst (ehemalige
Blaufabrik) |
||||
Deckung: Mehreinnahmen bei der Erstattung nach Art. 7 Abs. 4 FAG (0/7201.1110) und durch die GAB (0/7201.1670), die voraussichtlich noch in 2017 erwartet werden können. |
b) Vermögenshaushalt
HHSt. |
Ansatz |
Stand in € |
Überschreitung |
Stand in € |
1.6513.9501 |
6.000.000,00 |
8.026.615,90 |
2.026.615,90 |
ca. 8.100.000,00 |
Kreisstraße CO13; Umgehung von Ebersdorf b. Coburg |
||||
Deckung: Entsprechende Mehreinnahmen bei den Zuschussgebern aufgrund der Bauentwicklung. BayGVFG: + 900.000,00 € Bund: + 830.000,00 € FAG: + 180.000,00 € Bahn: noch offen |
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DR 400 Tilgungsausgaben 1/9121.9700 ff |
2.160.000,00 |
2.930.776,03 |
770.776,03 |
2.980.000,00 |
Grund: Mit Beschluss des Kreistages vom 21.02.2017 wurde ein Darlehen (Festzinszahler-SWAP) in einen Festsatzkredit umgewandelt. Darlehenssumme war 820.875,14 € die in Einnahmen und Ausgaben als Umschuldung gebucht wurden. |
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Deckung: Einnahme (Umbuchung bei 1/9121.3797) über ebenfalls 820.875,14 €. |
Nach derzeitigen Erkenntnissen werden voraussichtlich bis Jahresende 2017 keine weiteren beschlussbedürftigen Haushaltsüberschreitungen mehr anfallen. Dennoch sollte der Landrat vorsorglich ermächtigt und beauftragt werden, eventl. doch noch anfallende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.