Beschluss: einstimmig

Beschlussempfehlung:

 

1)    Im Vollzug des Haushaltes 2017 billigt der Kreis- und Strategieausschuss in eigener Zuständigkeit folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Verwaltungshaushalt

 

DR 96 – Jugendhilfe

rd. 92.400,00 €

Deckung durch Mehrausgaben bei der Grunderwerbsteuer und Minderausgaben beim ÖPNV

 

Vermögenshaushalt

 

1/9121.9707 – Außerordentliche Tilgung

75.000,00 €

Deckung durch Umbuchung/Einnahme bei 1/9100.3811 (Tilgungszuschüsse)

 

Beschlussempfehlung für den Kreistag:

 

2)    Im Vollzug des Haushaltes 2017 billigt der Kreistag folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Verwaltungshaushalt:

 

0/5491.7150 – Betriebskostenanteil Therme Natur Bad Rodach

150.600,00 €

Deckung durch nicht in Anspruch genommene HHSt. 0/5491.7130.

 

0/7201.6580 – Altlastensanierung Grub am Forst

570.318,11 €

Deckung durch Mehreinnahmen bei 0/7201.1610 und 0/7201.1670

 

Vermögenshaushalt:

 

1/6513.9501 –

Kreisstraße CO13; Umgehung von Ebersdorf b.Cbg.

2.026.615,90 €

Deckung durch Mehreinnahmen bei den Zuschussgebern.

 

DR 400 – Tilgungsausgaben

820.875,14 €

Deckung durch Einnahme bei 1/9121.3797 - Umschuldung

 

Im Übrigen wird der Landrat ermächtigt und beauftragt, eventuell noch anfallende überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Landkreisordnung sind überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Kreistag zu beschließen.

 

Der Kreistag hat in seiner Geschäftsordnung Richtlinien über die Abgrenzung aufgestellt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung vom 08. Mai 2014 ist gemäß § 46 Abs. 3 der Landrat berechtigt, bis zur Höhe von 50.000 € (bei Deckungsringen bis zu 10 % des Gesamthaushaltsansatzes) entsprechende Deckungsmittel zu bewilligen.

 

Alle darüber hinausgehenden Haushaltsüberschreitungen und Mittelbereitstellungen sind beschlussbedürftig. Die Zuständigkeit hierfür liegt gem. § 31 der Geschäftsordnung grundsätzlich beim Kreis- und Strategieausschuss. Lediglich dann, wenn im Einzelfall ein Betrag von 100.000 € überschritten wird, fällt die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 29 Abs. 3 Nr. 5 in die Zuständigkeit des Kreistages.

 

Im Vollzug des Haushaltes 2017 sind bislang (Stand 23.11.2017) insgesamt 57 Haus­haltsüberschreitungen mit insgesamt 3.806.206,35 € angefallen. Davon entfallen 49 bzw. 1.653.744,53 € auf den Verwaltungshaushalt und 8 bzw. 2.152.461,82 € auf den Ver­mögenshaushalt. Von den 49 Überschreitungen im Verwaltungshaushalt fallen 46 Be­willigungen mit insgesamt 110.673,28 € in die Zuständigkeit des Landrats. Im Ver­mögenshaushalt entfallen von den 8 Überschreitungen 6 mit insgesamt 50845,92 € ebenfalls in die Zuständigkeit des Landrats.

 

Im Vollzug des Haushaltes 2017 sind demnach bislang folgende beschlussbedürftige Haushaltsüberschreitungen angefallen bzw. wird im weiteren Vollzug noch zu rechnen sein:

 

1)    Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung in die abschließende Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt:

 

a) Verwaltungshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

DR 96

Jugendhilfe

6.292.600,00

6.118.885,34

0,00

ca. 6.385.000,00

Laut Auskunft des FB 22 ist mit einer Mehrausgabe von 85.000,00 € netto zu rechnen. Im Zwischenbericht zum Haushalt 2017 wurde hier noch von rd. 140.000,00 € ausgegangen (deutlicher Fallzahlenzuwachs in 2017).

Deckung:

Mehreinnahmen bei der Grunderwerbssteuer 0.9000.0616 und Minderausgaben beim ÖPNV.

 


 

b) Vermögenshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

1/9121.9707

0,00

75.000,00

75.000,00

75.000,00

Deckung:

Entsprechende Mehreinnahmen bei 1/9100.3811. Es handelt sich hier in Einnahmen und Ausgaben um einen Tilgungszuschuss der Bayern Labo für einen Energiekredit für die Generalsanierung Staatl. Realschule Coburg II.

 

 

 

2)    Haushaltsüberschreitungen, deren Bewilligung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages fällt:

 

a)    Verwaltungshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

0/5491.7150

0,00

150.600,00

150.600,00

150.600,00

Betriebskostenanteil Therme Natur Bad Rodach

Deckung:

Es musste für die Auszahlung an die Stadt Bad Rodach eine neue Haushaltsstelle gebildet werden, durch die Umwandlung in einen Eigenbetrieb. Der bisherige Ansatz über 150.600,00 € bei der Haushaltsstelle 0/5491.7130 wird deshalb nicht benötigt.

0/7201.6580

1.490.000,00

2.060318,11

+ 570.318,11

2.060.318,11

Altlastensanierung Grub am Forst (ehemalige Blaufabrik)

Deckung:

Mehreinnahmen bei der Erstattung nach Art. 7 Abs. 4 FAG (0/7201.1110) und durch die GAB (0/7201.1670), die voraussichtlich noch in 2017 erwartet werden können.

 


 

b)    Vermögenshaushalt

 

HHSt.

Ansatz
in €

Stand in €
23.11.2017

Überschreitung
in €

Stand in €
Ende 2017

1.6513.9501

6.000.000,00

8.026.615,90

2.026.615,90

ca. 8.100.000,00

Kreisstraße CO13; Umgehung von Ebersdorf b. Coburg

Deckung:

Entsprechende Mehreinnahmen bei den Zuschussgebern aufgrund der Bauentwicklung.

BayGVFG:     + 900.000,00 €

Bund:           + 830.000,00 €

FAG:            + 180.000,00 €

Bahn:           noch offen

DR 400

Tilgungsausgaben

1/9121.9700 ff

2.160.000,00

2.930.776,03

770.776,03

2.980.000,00

Grund:

Mit Beschluss des Kreistages vom 21.02.2017 wurde ein Darlehen (Festzinszahler-SWAP) in einen Festsatzkredit umgewandelt. Darlehenssumme war 820.875,14 € die in Einnahmen und Ausgaben als Umschuldung gebucht wurden.

Deckung:

Einnahme (Umbuchung bei 1/9121.3797) über ebenfalls 820.875,14 €.

 

 

Nach derzeitigen Erkenntnissen werden voraussichtlich bis Jahresende 2017 keine weiteren beschlussbedürftigen Haushaltsüberschreitungen mehr anfallen. Dennoch sollte der Landrat vorsorglich ermächtigt und beauftragt werden, eventl. doch noch anfallende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.