Beschluss:
Im Verfahren der Konsultation zum Netzentwicklungsplan Strom 2030 (1. Entwurf) sind die nachstehenden Punkte zu vertreten und einzubringen:
a) Die 10 nachfolgend aufgeführten unverrückbaren Positionen des Landkreises Coburg sind im Konsultationsverfahren im Rahmen einer Stellungnahme zum Netzentwicklungsplan (NEP) 2030 zu vertreten:
1. Das Coburger Land trägt durch die teilweise bereits in Betrieb befindliche neue 380kV-Leitung (Thüringer Strombrücke) mit ihren gewaltigen Natur- und Landschaftseingriffen bereits erhebliche Lasten der deutschen Energiewende!
2. Das Coburger Land hat sich zudem bereits bei den großen Verkehrsinfrastrukturprojekten „Deutsche Einheit“ (Autobahn A73 Nürnberg-Erfurt und ICE-Trasse München-Berlin) mit Natur und Landschaft eingebracht.
3. Weitere Netzverstärkungen, Trassenverläufe und Leitungsbauten in jedweder Form (Leitungsneubau, Leitungsumbau, u.a.) konterkarieren die strategische Landkreisentwicklung (Siedlungs-, Natur-, Wirtschafts- und Tourismusraum). Sie dürfen nicht wieder das Coburger Land und seine Kommunen in deren Entwicklung zusätzlich belasten!
4. Die im aktuellen NEP vorgebrachten Alternativtrassen durch das Coburger Land entsprechen gerade nicht der politischen Absicht aus dem Koalitionsgipfel (Juli 2015) und sind zurückzuweisen: Bei der bereits planfestgestellten und nunmehr teilweise in Betrieb befindlichen 380 kV-Leitung handelte es sich zum einen nicht um eine Bestandstrasse und zum anderen kann sie auch in der planfestgestellten Form technisch nicht ertüchtigt werden.
5. Nationale Infrastrukturmaßnahmen sind von allen Teilräumen des Landes zu tragen. Sie dürfen nicht mit dem Argument der Bündelung einseitig zu einer nicht mehr vertretbaren Überlastung des Coburger Landes führen (Stichwort: Überbündelung!). Das Coburger Land darf nicht nur „Flächenspender“ und „Belastungsraum“ für die großen nationalen Verkehrs- und Energieinfrastrukturmaßnahmen sein. Anstatt neue Belastungen für das Coburger Land zu prüfen, ist es längst an der Zeit, erst einmal die entstandenen, belastenden Infrastrukturen für die Region in ausreichender Weise nutzbar zu machen (z.B. bei der ICE-Anbindung im 2-Stunden-Takt).
6. Die Netzverstärkungen im 380kV-Netz müssen im großräumig, überregionalen Kontext über andere Alternativ-Trassen realisiert werden. Weder P44 noch P44 mod. stellen ernst zu nehmende Alternativen dar. Den Netzbetreibern ist mittlerweile ein Mangel in der Alternativprüfung zu unterstellen, den es zu beheben gilt!
7. Der finanzpolitische Irrsinn, eine noch nicht voll in Betrieb befindliche Thüringer Strombrücke wieder abzureißen und durch einen Neubau ersetzen zu wollen, ist sofort zu verwerfen.
8. Der Bau einer zweiten Parallel-Trasse zur Thür. Strombrücke verbietet sich wegen der nicht mehr vertretbaren Belastung von Mensch (zu geringer Abstand zu Siedlungen), Fauna und Flora.
9. Die im Bundesbedarfsplangesetz 2015 festgelegte Trassenführung der HGÜ zwischen Sachsen-Anhalt und Bayern von Wolmirstedt nach Isar wird grundsätzlich begrüßt. In der konkreten Trassenführung darf diese jedoch nicht über Umwege durch das Coburger Land geführt werden!
10. Eine weitere Belastung des Coburger Landes sowie weitere Eingriffe in das Landschaftsbild durch jedwede neue Stromtrasse kann und darf es in der Region nicht geben!
b)
Der Landkreis Coburg macht sich, zusätzlich zu
den durch eigene Erkenntnisse festgestellten Einwendungen, die von den Städten
und Gemeinden im Landkreis erhobenen Einwendungen und Beeinträchtigungen zu
eigen. Er bringt dies als Gesamtstellungnahme im Verfahren ein.
c)
Der Landrat wird beauftragt, ergänzende Vorhaben
und Aktionen im Sinne der o.g. Vorgaben zu unterstützen oder selbst zu
veranlassen. Er soll maßgebliche Vertreter der Bundes- und Bayerischen
Staatsregierung dafür gewinnen, mit der Region in einen lösungsorientierten
Dialog zu treten. Dem Kreis- und Strategieausschuss ist darüber zu berichten.
d)
Über das Thema Netzausbauplanung hinaus fordert
der Landkreis Coburg die Bundes- und Landesregierung Bayern auf, ein fachlich
begründetes Konzept zur Energiewende zu verfolgen und nicht nach politischer
Stimmungslage immer wieder neue Planungsvarianten in den NEPs anzustoßen. Das
beinhaltet auch die intensive Beschäftigung mit Energieeinsparungen und
Speichertechnologien.
Sachverhalt:
Mit der Thematik
„Stromtrassen durch das Coburger Land“ hat sich der Kreistag bereits in seiner
Sitzung vom 19.11.2015 beschäftigt. Auf einen entsprechenden Entschluss hin
wurde eine Stellungnahme in das Konsultationsverfahren zum 1. Entwurf des NEP
2025 eingebracht. Nach Vorlage des 2. Entwurfes wurde der NEP 2025 aufgrund
eines Gesetzesentwurfes zur Novellierung des EEG und dadurch deutlich
veränderten energiepolitischen Rahmenbedingungen letztlich nicht fortgeführt.
Nunmehr hat der
Netzbetreiber Tennet am 31.01.2017 den 1. Entwurf des NEP 2030 veröffentlicht.
Bis zum 28.02.2017 besteht die Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen.
Nach wie vor ist der
Landkreis Coburg wie folgt betroffen:
1. 380 kV –
Leitung:
Zur Verstärkung des
380 kV–Netzes sind abermals die Varianten P44 (Netzverstärkung und –ausbau
zwischen Altenfeld und Grafenrheinfeld) und P44 mod. (Netzausbau von Altenfeld
über Würgau nach Ludersheim) enthalten.
Deutlich stärker als
im letzten Entwurf wird dabei die Variante P 44 favorisiert, welche den
südwestlichen Landkreis betreffen würde, da diese sowohl kürzer ist als auch
aus Gründen der netztechnischen Effizienz vorzugswürdig erscheint.
2.
Gleichstromtrasse
Seit der letzten
Stellungnahme hat sich die Situation hinsichtlich der Gleichstromtrasse zwischen
Sachsen-Anhalt und Bayern für den Landkreis Coburg entschärft. Im
Bundesbedarfsplangesetz sind die Anfangs- und Endpunkte mit Wolmirstedt und
Isar festgesetzt und somit der grobe Trassenkorridor in östliche Richtung
verschoben worden. Für den Landkreis besteht dennoch die Gefahr, durch die
konkrete Trassenführung randständig im Westen des Korridors der DC 5 betroffen
zu werden.
Wir beabsichtigen
daher, auch im derzeit laufenden Konsultationsverfahren eine Stellungnahme
einzubringen. Es gilt hierbei, jede denkbare Betroffenheit vom Landkreis Coburg
abzuwenden, sei es die P44 durch den nordwestlichen oder die P44 mod. durch den
östlichen Landkreis. Auch hinsichtlich der Gleichstromtrasse (DC 5) ist einer
randläufigen Beeinträchtigung vorzubeugen. Nicht unerwähnt bleiben darf auch,
dass den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund unterbliebener Berücksichtigung
der bisherigen Einwendungen insbesondere im Bereich der Alternativprüfung ein
Mangel zu unterstellen ist.
Da sich weder die
Argumentation noch der Inhalt der vorausgegangenen Stellungnahme wesentlich
geändert haben, soll an dieser im Grundsatz festgehalten werden. Die 10
unverrückbaren Positionen des Landkreises Coburg, auf die die
Gesamtstellungnahme beruht, sind dabei den erwähnten Änderungen angepasst
worden. Gleiches ist für die Gesamtstellungnahme zu gewährleisten.