Beschluss:
Nach
Satz 3 sind folgende Sätze einzufügen:
Für anfallende Fahrten innerhalb des
Landkreises Coburg wird rückwirkend ab 01.03.2016 zusätzlich als Auslagenersatz
eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € je Kilometer bei Benutzung des eigenen
Kraftwagens gewährt. Ab 01.03.2017 ist hierfür ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Behindertenbeauftragte des Landkreises
Coburg, Frau Schubart-Eisenhardt, beantragte mit Schreiben vom 27.09.2016
zusätzlich zu der mtl. Aufwandsentschädigung
von 175,00 € die Übernahme von Fahrtkosten, die anlässlich von
Beratungsterminen in Gemeinden und bei privaten Personen entstehen.
Nach der vorgelegten Aufstellung legte Frau
Schubart-Eisenhardt seit Beginn ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom
17.03.-31.12.2016 bei den Außenterminen ca. 850 km (einfach) zurück. Lt.
interner Statistik stieg dabei die Anzahl der Ortseinsichten des/r
Behindertenbeauftragten um das Doppelte von 23
im Jahr 2009 auf 55 im Jahr 2016. Dabei wurden zuletzt mtl.
durchschnittlich ca. 180 km (Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt.
Dementsprechend ist auch der Zeitaufwand für
das Schreiben von Stellungnahmen wesentlich gestiegen.
Auf Dauer können diese Kosten nicht von der
Behindertenbeauftragten aus der
Aufwandsentschädigung getragen werden. Bei einem km-Geld von 0,35 € (Art. 6
Abs. 1 BayRKG) fallen hier mtl. durchschnittlich ca. 60,00 € an.
Der Verwaltung liegt eine nachvollziehbare
Aufstellung von Frau Schubart-Eisenhardt vom 25.01.2017 über durchgeführte
Beratungstermine für den Zeitraum 18.03. – 31.12.2016 vor. Dabei legte sie mit
dem Privat-Pkw insgesamt 2.066 km zurück. Hierfür wären an Fahrtkosten ca.
700,00 € zu vergüten.
Allerdings müsse die Satzung in dem Punkt
geändert werden.
§ 7 Satz 2 o.g. Satzung lautet z.Zt. wie
folgt:
Der/die Beauftragte für Belange der Menschen
mit Behinderung erhält eine monatliche
Entschädigung von 175,00 €. Die Entschädigung
wird jeweils am Monatsanfang für den folgenden Monat gezahlt. Die Entschädigung
beinhaltet alle Kosten für den Sachaufwand u.a.
Telefon, Fax, Internet, Papier, Druckerpatronen und alle Kosten, die anlässlich von
Sprechtagen, Sitzungen, Ortseinsichten
innerhalb des Landkreises entstehen.
Zusätzlich wird für außerhalb des Landkreises
Coburg durchgeführte und genehmigte Dienst/Fortbildungsreisen eine
Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführt.
Aus der Beratung:
Kreisrat Gerold
Strobel erklärt, dass nach seiner Meinung jeder Beauftragte des Landkreises
gleich gestellt werden solle und in der Pauschale von 175 € bereits Fahrtkosten
usw. berücksichtigt werden.
Der Vorsitzende
erklärt hierzu, dass es sich im Falle der Behindertenbeauftragten um einen
gesetzlich vorgeschriebene Beauftragten handelt und nicht wie im Falle des z.
B. Seniorenbeauftragten um eine freiwillige Position. Er bittet deshalb darum
der geänderten Satzung zuzustimmen.