Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

§ 7 der Satzung über die/den Behindertenbeauftragten des Landkreises Coburg vom 24.11.2005 wird wie folgt geändert:

 

Nach Satz 3 sind folgende Sätze einzufügen:

 

Für anfallende Fahrten innerhalb des Landkreises Coburg wird rückwirkend ab 01.03.2016 zusätzlich als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € je Kilometer bei Benutzung des eigenen Kraftwagens gewährt. Ab 01.03.2017 ist hierfür ein Fahrtenbuch zu führen.

 

 

 


Die Behindertenbeauftragte des Landkreises Coburg, Frau Schubart-Eisenhardt, beantragte mit Schreiben vom 27.09.2016 zusätzlich zu der mtl. Aufwandsentschädigung  von 175,00 € die Übernahme von Fahrtkosten, die anlässlich von Beratungsterminen in Gemeinden und bei privaten Personen entstehen.

 

Nach der vorgelegten Aufstellung legte Frau Schubart-Eisenhardt seit Beginn ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom 17.03.-31.12.2016 bei den Außenterminen ca. 850 km (einfach) zurück. Lt. interner Statistik stieg dabei die Anzahl der Ortseinsichten des/r Behindertenbeauftragten um das Doppelte von 23  im Jahr 2009 auf 55 im Jahr 2016. Dabei wurden zuletzt mtl. durchschnittlich ca. 180 km (Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt.

 

Dementsprechend ist auch der Zeitaufwand für das Schreiben von Stellungnahmen wesentlich gestiegen.

 

Auf Dauer können diese Kosten nicht von der Behindertenbeauftragten  aus der Aufwandsentschädigung getragen werden. Bei einem km-Geld von 0,35 € (Art. 6 Abs. 1 BayRKG) fallen hier mtl. durchschnittlich ca. 60,00 € an.

 

Der Verwaltung liegt eine nachvollziehbare Aufstellung von Frau Schubart-Eisenhardt vom 25.01.2017 über durchgeführte Beratungstermine für den Zeitraum 18.03. – 31.12.2016 vor. Dabei legte sie mit dem Privat-Pkw insgesamt 2.066 km zurück. Hierfür wären an Fahrtkosten ca. 700,00 € zu vergüten.

 

Allerdings müsse die Satzung in dem Punkt geändert werden.

 

§ 7 Satz 2 o.g. Satzung lautet z.Zt. wie folgt:

 

Der/die Beauftragte für Belange der Menschen mit Behinderung erhält eine monatliche

Entschädigung von 175,00 €. Die Entschädigung wird jeweils am Monatsanfang für den folgenden Monat gezahlt. Die Entschädigung beinhaltet alle Kosten für den Sachaufwand u.a.  Telefon, Fax, Internet, Papier, Druckerpatronen und alle Kosten, die anlässlich von

Sprechtagen, Sitzungen, Ortseinsichten innerhalb des Landkreises entstehen.

Zusätzlich wird für außerhalb des Landkreises Coburg durchgeführte und genehmigte Dienst/Fortbildungsreisen eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

 

 


Aus der Beratung:

 

Kreisrat Gerold Strobel erklärt, dass nach seiner Meinung jeder Beauftragte des Landkreises gleich gestellt werden solle und in der Pauschale von 175 € bereits Fahrtkosten usw. berücksichtigt werden.

Der Vorsitzende erklärt hierzu, dass es sich im Falle der Behindertenbeauftragten um einen gesetzlich vorgeschriebene Beauftragten handelt und nicht wie im Falle des z. B. Seniorenbeauftragten um eine freiwillige Position. Er bittet deshalb darum der geänderten Satzung zuzustimmen.