Sitzung: 09.03.2017 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 2
Vorlage: 034/2017
Beschluss:
Das gemäß Art. 64
LKrO i.V.m. § 24 KommHV für die Jahre 2016 – 2020 aufgestellte
Investitionsprogramm des Landkreises Coburg wird gebilligt. Es ist Bestandteil
dieses Beschlusses, ebenso der Finanzplan für die Jahre 2016 – 2020.
Nach Art. 64 LKrO hat der Landkreis seiner
Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Kernstück
der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm, das jährlich der Entwicklung
anzupassen und fortzuführen ist. Im Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum
vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach
Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden
und neuen Investitionen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden
Teilbeträgen wiedergeben (§ 24 Abs. 2 KommHV).
Letztmals am 10.03.2016 hat der Kreistag ein Investitionsprogramm
für die Jahre 2015 – 2019 beschlossen.
Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend wurde
dieses letzte Programm überarbeitet und neu gefasst. Gründe für Veränderungen oder
Abweichungen zur früheren Planung sind:
a)
Wegfall des
Finanzplanungsjahres 2015 und Neuerfassung des Jahres 2020
b)
Wegfall oder
Neuaufnahme oder Umplanung von Maßnahmen
c)
Verschiebung von
Maßnahmen innerhalb der Finanzplanungsjahre
d)
neue Erkenntnisse
über die Kostenhöhe (z. B. durch Vorlage von konkreten
Planungsunterlagen etc.)
Mit Ausnahme der Zuschüsse ist über die Finanzierung
der einzelnen Vorhaben im Investitionsprogramm nichts ausgesagt. Es steht
jedoch außer Zweifel, dass sie im Zusammenhang mit dem Gesamthaushalt und der
Leistungsfähigkeit des Landkreises (und seiner Städte und Gemeinden) gesehen
werden muss und auch unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes von Fremdmitteln (s.
auch Finanzplan).