Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Arbeit der Betreuungsstelle richtet sich vor allem an volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können und dadurch in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und bei bestimmten rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Vertretung bedürfen.

 

Nicht nur psychische Erkrankungen und Behinderungen, auch die Folgen defizitärer Sozialisation junger Menschen, der Anstieg des durchschnittlichen Lebensalters sowie eine Zunahme an Demenzerkrankungen tragen entscheidend dazu bei, dass die Fallzahlen der von rechtlicher Betreuung betroffenen Personen kontinuierlich ansteigen. Dabei finden sich in allen Altersgruppen im Landkreis Coburg Betroffene:

 

Die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn sie durch „andere Hilfen“ vermieden werden kann oder die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) geregelt werden.

Die Betreuung wird durch das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Coburg angeordnet, dort kann die Errichtung einer Betreuung auch angeregt werden (§1896 BGB). Die Wünsche des Betreuten hinsichtlich des Betreuers sind zu berücksichtigen. Der Betreuer handelt zum Wohl des Betreuten und hat dessen Wünschen in der Regel zu entsprechen.

Ziel einer Betreuung ist es, dem Betreuten ein möglichst selbstbestimmtes Leben nach seinen Vorstellungen zu bieten und gleichzeitig in besonders gefährdenden Situationen Schutz zu bieten. Eine Betreuung wird für den Zeitraum von maximal sieben Jahren eingerichtet und nach Ablauf der Zeit erneut überprüft.

 

Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Coburg wirkt beim Betreuungsverfahren mit, indem sie zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und eine Stellungnahme über Notwendigkeit, Art und Umfang der Betreuung an das Gericht weitergibt. Hierzu wird im Rahmen eines Hausbesuchs die Gesamtsituation des Betroffenen erfasst und seine soziale, wirtschaftliche und persönliche Situation überprüft. Dabei wird auch die Möglichkeit vorrangiger Hilfen in Betracht gezogen.

Sollte eine Betreuung erforderlich sein und der Betroffene diese ablehnen, muss sein Wille akzeptiert werden. In diesem Fall kann bei berechtigten Zweifeln an der Fähigkeit der Willensbildung ein Gutachter hierzu von Gericht eingeschaltet werden.

 

Darüber hinaus wird die Betreuungsstelle auch bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie Unterbringungsverfahren hinzugezogen und um Stellungnahme gebeten. Im Jahr 2016 war die Betreuungsstelle des Landkreises Coburg an 23 Unterbringungsverfahren beteiligt. Weiterhin gab es 182 Neuverfahren und 168 Bestandsverfahren. Insgesamt sind im Jahr 2016 rund 380 Fälle von der Betreuungsstelle bearbeitet worden.

Bei allen Fällen im Jahr 2016 waren für den Landkreis Coburg 60% Angehörigenbetreuer, 30% Berufsbetreuer und 6% Betreuer aus einem Betreuungsverein tätig, 4% sind anderweitige Betreuer.

Das Konzept der Betreuungsstelle Coburg ist in der Anlage 1 einzusehen und wird künftig auch auf der Homepage des Landratsamtes zu finden sein.

 

 


a u s   d e r   B e r a t u n g :

 

Eine Broschüre zum Betreuungsrecht kann unter folgendem Link bestellt werden:

 

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht