Sitzung: 16.02.2017 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 024/2017
Sachverhalt:
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neue
Begutachtung
Das
zweite Pflegestärkungsgesetz bringt einen gänzlich neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit einhergehend eine neue Art der
Begutachtung. Körperliche sowie geistige und seelisch bedingte
Pflegebedürftigkeit werden künftig gleichrangig in der Begutachtung
berücksichtigt. Dadurch werden insbesondere demenziell Erkrankte bei den
Leistungen besser gestellt.
Aus
drei Pflegestufen sind zum 1. Januar 2017 fünf neue Pflegegrade geworden. Damit
soll es zünftig zu einer genaueren Einstufung kommen, da die Beeinträchtigungen
der Menschen in allen sechs pflegerelevanten Lebensbereichen berücksichtigt
werden. Die Einschätzung des Pflegegrades orientiert sich an dem Grad der
Selbstständigkeit und den individuellen Fähigkeiten des Betroffenen. Dabei
stellt das Gesetz niemanden schlechter, der bisher schon Leistungen bezieht. Es
gilt der Bestandsschutz für bereits eingestufte Pflegebedürftige.
Veränderte Leistungen
Mit
dem PSG II ist seit dem 01.01.2017 der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125
Euro im Monat eingeführt worden, den alle Pflegebedürftigen zur Unterstützung
im Alltag in Anspruch nehmen können. Somit wächst die Zahl der Bürgerinnen und
Bürger, die Anspruch auf Leistungen haben, insbesondere mit dem neuen
Pflegegrad 1.
In
vollstationären Pflegeeinrichtungen gibt es seit 01.01.2017 die Neuerung, dass
je Pflegeheim ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil der Bewohner
gezahlt wird, unabhängig von dem vorhandenen Pflegegrad 2 bis 5. Außerdem wurde
die Dokumentation in Pflegeeinrichtungen umgestaltet und zusätzliche
Betreuungsangebote für alle stationär Gepflegten geschaffen.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Die
Pflegestärkungsgesetze sorgen für veränderte Voraussetzungen für pflegende
Angehörige. Pflegende Angehörige können im eigenen Krankheitsfall oder bei
Urlaub nun sechs Wochen statt bisher vier Wochen lang eine Vertretung in
Anspruch nehmen. Kurzfristig ist eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf für
die Organisation der Pflege möglich. Außerdem steht Angehörigen über die
Pflegekasse ein kostenloser Pflegekurs sowie Anspruch auf Pflegeberatung zu.
Änderungen in der Pflegeausbildung
Im
Jahr 2018 startet der erste Jahrgang der neuen generalistischen
Pflegeausbildung, die auf einen Einsatz in allen Versorgungsbereichen der
Pflege vorbereitet. Die Ausbildung ist dann, im Gegensatz zur jetzigen
Situation, kostenlos.
Reha vor Pflege
Weiterhin
setzt das zweite Pflegestärkungsgesetz einen deutlichen Akzent bei der
Rehabilitation – und folgt darin den Wünschen und Bedürfnissen der Bürgerinnen
und Bürger im Alter möglichst lange selbstständig zu leben, auch bei
Pflegebedürftigkeit. Daher wird der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“
gestärkt und somit die Selbstständigkeit gefördert.
Pflegestärkungsgesetz III
Ein
zentrales Anliegen des PSG III ist die Abstimmung und Vernetzung vor Ort: die
Pflegekassen werden verpflichtet, sich an regionalen Pflegeausschüssen zu
beteiligen.
Um das
Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, sollen Kommunen für die Dauer von
fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten.
Zudem sollen in bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten kommunale
Beratungsstellen modellhaft für die Dauer von fünf Jahren erprobt werden. Die
Beratungsaufgaben der Pflegekassen gehen in diesem Fall auf die Kommunen über;
damit verbundene Kosten werden von den Pflegekassen erstattet.
Berichte
des MDK sind künftig automatisch an den Pflegebedürftigen oder Betroffenen
weiterzuleiten.
a u s d e r
B e r a t u n g
Eine Broschüre zum Pflegestärkungsgesetz II kann unter folgendem Link bestellt werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege