Sitzung: 16.02.2017 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
Beschluss: einstimmig
Vorlage: 029/2017
Beschluss:
Dem Kreistag wird empfohlen, wie folgt zu
beschließen:
§ 7 der Satzung über die/den
Behindertenbeauftragten des Landkreises Coburg vom 24.11.2005 wird wie folgt
geändert:
Nach Satz 3 sind folgende Sätze einzufügen:
Für anfallende Fahrten innerhalb des
Landkreises Coburg wird rückwirkend ab 01.03.2016 zusätzlich als Auslagenersatz
eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € je Kilometer bei Benutzung des eigenen
Kraftwagens gewährt. Ab 01.03.2017 ist hierfür ein Fahrtenbuch zu führen.
Sachverhalt:
Nach
der vorgelegten Aufstellung legte Frau Schubart-Eisenhardt seit Beginn ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit vom 17.03.-31.12.2016 bei den Außenterminen ca. 850 km
(einfach) zurück. Lt. interner Statistik stieg dabei die Anzahl der
Ortseinsichten des/r Behindertenbeauftragten um das Doppelte von 23 im Jahr
2009 auf 55 im Jahr 2016. Dabei wurden zuletzt mtl. durchschnittlich ca. 180 km
(Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt.
Dementsprechend
ist auch der Zeitaufwand für das Schreiben von Stellungnahmen wesentlich
gestiegen.
Auf
Dauer können diese Kosten nicht von der Behindertenbeauftragten aus der
Aufwandsentschädigung getragen werden. Bei einem km-Geld von 0,35 € (Art. 6
Abs. 1 BayRKG) fallen hier mtl. durchschnittlich ca. 60,00 € an.
Der
Verwaltung liegt eine nachvollziehbare Aufstellung von Frau Schubart-Eisenhardt
vom 25.01.2017 über durchgeführte Beratungstermine für den Zeitraum 18.03. –
31.12.2016 vor. Dabei legte sie mit dem Privat-Pkw insgesamt 2.066 km zurück.
Hierfür wären an Fahrtkosten ca. 700,00 € zu vergüten.
Allerdings
müsse die Satzung in dem Punkt geändert werden.
§
7 Satz 2 o.g. Satzung lautet z.Zt. wie folgt:
Der/die
Beauftragte für Belange der Menschen mit Behinderung erhält eine monatliche
Entschädigung
von 175,00 €. Die Entschädigung wird jeweils am Monatsanfang für den folgenden
Monat gezahlt. Die Entschädigung beinhaltet alle Kosten für den Sachaufwand
u.a. Telefon, Fax, Internet, Papier,
Druckerpatronen und alle Kosten, die
anlässlich von
Sprechtagen,
Sitzungen, Ortseinsichten innerhalb des Landkreises entstehen.
Zusätzlich wird für außerhalb des Landkreises Coburg durchgeführte und genehmigte Dienst/Fortbildungsreisen eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt