Sachverhalt:
Bewirtschaftet wird eine Haushaltsstelle im
Einzelplan 3 (Förderung der Jugendarbeit im musisch-kulturellen Bereich), eine
weitere im Einzelplan 5 (Förderung der Jugendarbeit im sportlichen Bereich).
Alle anderen Haushaltsstellen sind im Einzelplan 4 abgebildet.
Informatorisch ist die Haushaltsstelle der
Ausgaben für die Kindertagesbetreuung in der Grundsicherung für Erwerbsfähige,
die dem Rechtskreis des SGB II zugeordnet ist und für die der Ausschuss für
Jugend und Familie nicht zuständig ist, beigefügt. Dies dient auch der
Übersicht von Verschiebungen zwischen der Kostenübernahme in diesem Bereich und
in den dafür entstehenden Aufwendungen in der Jugendhilfe.
In der
Jugendhilfe inclusive der Aufwendungen für die unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge stehen 2017 Einnahmen in Höhe von 4.185.647 €
Ausgaben in einem Gesamtvolumen von 9.760.510 € gegenüber. Der Nettobedarf beträgt damit 5.575.605 €.
Im Jahresvergleich werden die Einnahmen und
Ausgaben für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge herausgenommen und im
Weiteren gesondert dargestellt
Das ist deshalb erforderlich, da bei den
Einnahmen auch die Personalkosten für das 2015 und 2016 erforderliche
Betreuungspersonal des Landkreises mit eingerechnet sind, deren Ausgaben aber
nicht im Jugendhilfehaushalt erfolgen. 2017 wird kein eigenes Personal mehr für
diese Aufgaben vorgehalten.
Vergleicht man den geplanten Zuschussbedarf
2016 in Höhe von 5.626.210 € mit dem für das kommende Jahr geplanten
Nettobedarf in Höhe von 5.575.605 € konnte dieser um knapp 50.000 € gesenkt
werden.
Im Folgenden ist die Finanzentwicklung in
der Jugendhilfe (ohne unbegleitete minderjährige Ausländer) im Jahresvergleich
dargestellt. Für 2016 wurde nicht der Planansatz, sondern der hochgerechnete
erwartete Zuschussbedarf angegeben:
Der für 2017 geplante geringere Bedarf ist
-prozentual betrachtet- mit knapp 1% zu vernachlässigen. Entscheidend ist, dass
-trotz höherer Aufwendungen aufgrund von Tarifsteigerungen- seit bereits 5
Jahren der Zuschussbedarf stabil gehalten werden konnte.
Die beiden in der Grafik mit aufgenommenen
überplanmäßigen Ausgaben sind Kostenerstattungen für lang zurückliegende Fälle,
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen übernommen werden mussten. 2016
handelte es sich dabei um einen Fall, in dem Geschwisterkinder in einem Heim
untergebracht waren. Nach jahrelanger Suche, den Aufenthaltsort der Mutter
ausfindig zu machen, hat das auswärtige Jugendamt die Erstattung der Kosten in
Höhe von über 300.000 € ab „Verschwinden“ der Mutter beim Landratsamt Coburg
geltend gemacht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, dass das Jugendamt,
dass die Hilfe ursprünglich eingeleitet hat, zur Kostenerstattung verpflichtet ist.[1] Die
Kinder sind inzwischen erwachsen und leben nicht mehr im Heim.
Die konkreten Entwicklungen sind im
Folgenden dargestellt:
Verwaltungshaushalt
1. Prävention
1.1
Förderung der Erziehung in der Familie
UA 4531
Zu den Aufgaben der Familienförderung
gehören
- die sogenannten „Frühen Hilfen“
mit den aufsuchenden Leistungen der Willkommensbesuche
und der niederschwelligen Betreuung von Familien durch Kinderkrankenschwestern und Familienhebammen,
- die
Angebote des Familienbüros mit der FamilienCard und dem Spielekistenverleih, sowie
- die
Angebote der Familienbildung. Den größten Teil nimmt hier der Elterntalk in Anspruch, der seit Jahren mit sehr
großem Erfolg aufsuchende und auch migrationsnahe
Familienbildung sicherstellt.
Bei Elterntalk ändern sich 2017 die
Zuschussbedingungen: Der Landkreis erhält höhere Zuwendungen, ist aber auch
verpflichtet, die Honorare an die Moderatorinnen zu erhöhen. Damit verändern
sich die Einnahmen und Ausgaben in gleicher Höhe, der Zuschussbedarf bleibt
unverändert.
In den Frühen Hilfen decken die Einnahmen
ohnehin zu 100 % die Ausgaben.
Summarischen Ausgaben in Höhe von 90.300 €
(+11.000 € im Vergleich zum Vorjahr) stehen Einnahmen in Höhe von 62.000 €
(+11.000 € im Vergleich zu 2016) gegenüber, womit der Nettobedarf gleichbleibt.
1.2
Kinderbetreuung
UA 4541 und 4542 (korrelierend
mit UA 4822)
Die Fallzahlen und Nettoausgaben zur Übernahme
der Betreuungskosten in der Kinderbetreuung in der Jugendhilfe und in der
Grundsicherung bewegen sich auf gleichbleibendem Niveau.
Veränderungen haben sich allerdings bei der
Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese Kosten übernommen werden, ergeben.
Gesunken sind die Fälle, in denen Betreuungskosten von SGB II Beziehern als
kommunale Integrationsleistung übernommen werden. Diese konnten 2016 vermehrt
in Arbeit vermittelt werden, sodass mit der Entlassung aus dem Leistungsbezug
des Jobcenters die Betreuungskosten eine Leistung der Jugendhilfe wurden.
Diese „Verschiebung“ hat zur Folge, dass ca.
50.000 € Mehrausgaben in der Jugendhilfe anfallen, entsprechend reduzieren sich
die Aufwendungen in der Grundsicherung.
Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht
steuerbar. Auf einen Betreuungsplatz besteht der Rechtsanspruch; eine
Kostenübernahme der Betreuungskosten durch den öffentlichen Jugendhilfeträger
ist ausschließlich von Einkommen der Eltern abhängig.
1.3
Jugendarbeit und Jugendschutz
Die Aufgaben in Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit und Jugendschutz werden von den verschiedensten Akteuren
wahrgenommen:
- freie Träger sind in der Jugendarbeit
(Kreisjugendring), dem Jugendschutz (EJOTT) und der Jugendsozialarbeit an
Schulen (EJOTT, Caritas) aktiv;
- der Jugendbeauftragte regt mit seinem Budget
zu Aktivitäten an und greift eigenständig Themen auf;
- das Vergabegremium entscheidet eigenständig
über die Förderung von Jugendarbeit im sportlichen und musisch-kulturellen
Bereich und -last but not least-
- ist die Verwaltung mit der Kommunalen
Jugendarbeit, dem Jugendschutz und der Jugendsozialarbeit Gestalter und
Koordinator.
Die Gesamtaufwendungen für diese Aufgaben
haben sich in den vergangenen Jahren nur geringfügig verändert. Neue Aufgaben
wie JaS in freier Trägerschaft oder die Einrichtung eines Budgets für den
Jugendbeauftragten führten deshalb nicht zu wesentlichen Mehraufwendungen, weil
zeitgleich (aber unabhängig davon) die Mittel für die Jugendarbeit im
sportlichen und im musisch-kulturellen Bereich reduziert wurden.
Der Planansatz für 2017 für den
Gesamtkomplex liegt netto bei 225.860 € und damit nur um etwas mehr als 5.000 €
über dem Rechnungsergebnis 2013 in Höhe von 220.478 €.
In der Übersicht stellt sich das wie folgt
dar:
2. Hilfe und Unterstützung
Hilfe und Unterstützung umfassen die
Leistungen der
- Hilfen zu Erziehung,
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
junge Menschen, sowie die
- Hilfen für junge Volljährige.
Mit 90% Zuschussbedarf am
Jugendhilfehaushalt sind sie der Kostenfaktor schlechthin – in allen Kommunen,
so auch im Landkreis Coburg.
Die Aufwendungen in diesem Bereich
unterliegen bundesweit permanenten Steigerungen.
Im Monitor der Hilfen zur Erziehung 2016,
herausgegeben von der Technischen Universität Dortmund, ist dazu folgende
Übersicht zu finden, die dies grafisch -differenziert nach Erziehungsberatung,
ambulanten und stationären Hilfen-deutlich macht:
Diese Entwicklung trifft auf den Landkreis
Coburg nicht zu:
Trendlinie
Zu den einzelnen Hilfearten:
2.1
gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind
UA 4534
Im Mutter-Kind-Bereich sind die Hilfen in
2016 rückläufig. Für 2017 wird dieses Nievau prognostisch gehalten.
In einem Fall ist die in dieser Hilfeform mit ihrem Kind untergebrachte
Jugendliche allerdings noch so jung, dass die Hilfe nicht nur vorübergehend
-zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung- geleistet werden wird,
sondern über mehrere Jahre laufen muss.
In den Ausgaben wirken sich die geringeren
Fälle mit einem im Vergleich zum Vorjahr um 250.000 € geringeren
Haushaltsansatz aus.
2.2
ambulante erzieherische Hilfen
UA 4553
Die Fallzahlen in den ambulanten
erzieherischen Hilfen bleiben –wie im Vorjahr- konstant und bewegen sich in
etwa weiterhin auf dem Stand von 2011.
Der um 7% (= 50.000 €) höhere
Haushaltsansatz ist ausschließlich der Anpassung der Fachleistungsstundensätze
auf der Grundlage der tariflichen Steigerungen geschuldet.
2.3
stationäre Hilfen zur Erziehung
UA 4557
Auch die Entwicklung in der Heimerziehung
erweist sich inzwischen als stabil. Bis 2014 bewegten sich die Fallzahlen
zwischen 36 und 40 Fällen im Jahresdurchschnitt. Seit 2015 ist dies auf ca. 12
Fälle weniger abgesenkt worden. Seitdem leben durchschnittlich 24 bis 26 junge
Menschen in einem Heim.
Dass dennoch ein höherer Haushaltsansatz für
2017 erforderlich ist, ist im Wesentlichen auf die Anhebung von Entgeltsätzen
zurück zu führen. Laut der Regionalkommission Nordbayern, die die Entgelte für
stationäre und teilstationäre Einrichtungen vereinbart, lag die
durchschnittliche Erhöhung bei ca. 5%. In Einzelfällen -und zwar auch in von
uns belegten Einrichtungen- wurden Entgeltsteigerungen von bis zu 20%
vereinbart. Diese drastischen Erhöhungen werden mit mehrjährigem
„Nachholbedarf“ und mit Neustrukturierungen der Leistungsangebote begründet.
Das Problem ist, dass wir als öffentlicher Jugendhilfeträger mit Blick auf die
dort lebenden jungen Menschen darauf nicht umgehend mit einer Beendigung der
Hilfe reagieren können, sondern allenfalls keine Neubelegungen mehr vornehmen.
Für 2017 bedeutet das einen im Vergleich zum
Vorjahr um 150.000 € höheren Ausgabeansatz, der aber immer noch unter dem
Rechnungsergebnis von 2015 bleibt.
2.4
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
junge Menschen
UA 4564 und 4560
Die Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte junge Menschen gliedern sich in die stationären Hilfen für
Minderjährige im UA 4560, den ambulanten Hilfen im UA 4564 und den ambulanten
und stationären Hilfen für junge Erwachsene, die im UA 4561 abgebildet sind.
Letztere werden im Abschnitt "Hilfe für junge Volljährige“ kommentiert.
- Stationäre
Hilfen für Minderjährige
In der Gesamtzahl der Hilfen ist ein
leichter Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen. Entscheidend ist aber auch
hier -wie bei den erzieherischen Hilfen-, dass sich die Gesamtzahl an Hilfen in
den vergangenen drei Jahren auf einem niedrigeren Niveau als früher
eingependelt hat. Der Spitzenwert aus 2013 (29 Fälle) ist in 2016 um 7 Fälle
unterschritten worden.
Aber: In diesem Bereich liegen auch die sehr kostenintensiven Fälle, die in
inzwischen vier Fällen ein Gesamtvolumen von ca. 450.000 € in Anspruch nehmen.
Der Planansatz in Höhe von 1.420.000 €
Ausgaben liegt um 80.000 € über dem Ansatz aus 2016, überschreitet aber das
Rechnungsergebnis aus 2015 nicht. Die im vorherigen Abschnitt beschriebenen
Entgeltsteigerungen von durchschnittlich 5% sind auch hier wirksam.
- Ambulanten
Eingliederungshilfe für Minderjährige
Während die ambulanten Hilfen (in der Familie) und die Legasthenietherapie die
Fallzahlen (weiterhin) stagnieren, ist bei den Schulassistenzen 2016 ein
Rückgang eingetreten.
Finanziell wirkt sich bei den ambulanten
Hilfen die Erhöhung der Fachleistungsstundensätze mit einem Mehraufwand von 5.000
€ aus. Der Fallrückgang der Schulassistenzen hat keine Minderausgaben zur
Folge, weil die derzeitig laufenden Schulassistenzen aufgrund der
Störungsbilder der betroffenen Kinder stundenintensiver und langfristiger
angelegt sind.
Ungeklärt und gerichtlich anhängig sind
derzeitig zwei Fälle von Kindern, die die Schule am Hofgarten
(Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) mit der dort
angegliederten Tagesstätte besuchen. Die Kosten hat bislang der Bezirk
übernommen, der nunmehr die Kostenerstattung beim Landkreis geltend macht. Da
der Ausgang beider Verfahren offen ist, ist dies in der Haushaltsplanung nicht
berücksichtigt.
2.5
Pflegekinder
UA 4556 und 4563
Durchschnittlich leben ca. 100 Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien im Landkreis Coburg.
Weitere 12 sind in Familien außerhalb des Landkreises untergebracht.
Im Vergleich zu den Vorjahren ist dies ein
weiterer Zuwachs an Pflegeverhältnissen, nicht mit gerechnet diejenigen, die
Kinder kurzfristig in Notsituationen bei sich aufnehmen.
Die rückläufigen Fallzahlen in der
Heimerziehung, die sich inzwischen auf niedrigem Niveau stabilisiert haben,
sind und waren nicht in abnehmendem Hilfe- und Interventionsbedarf begründet.
Die Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, konnten durch
die konsequente Weiterentwicklung des Pflegekindersegments vermehrt in
Pflegefamilien aufgenommen werden.
Damit einher geht ein Mehraufwand in den
Ausgaben, der für 2017 mit ca. 220.000 € beziffert werden muss (was aber nur
ca. 1/5 dessen entspricht, was die sonst erforderlichen Heimunterbringungen
gekostet hätten).
2.6
Hilfe für junge Volljährige
UA 4561 und 4563
In den Hilfen für junge Volljährige werden
sowohl die stationäre als auch die ambulante Unterstützung nach
Heimunterbringung wegen erzieherischer Defizite als auch die
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Erwachsene abgebildet.
Die ambulante Hilfe zur Verselbständigung im
erzieherischen Bereich begleitet den jungen Menschen im Betreuten Wohnen oder
einer ambulanten Nachbetreuung. Diese Planung wird spätestens mit dem 17.
Lebensjahr des Jugendlichen konkretisiert, so dass tatsächlich nur in wenigen
Einzelfällen ein über das 19. Lebensjahr hinausgehender Hilfebedarf besteht.
In der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte junge Menschen ist die Ausgangslage anders. Hier besteht ein
Rechtsanspruch auch bei einem Hilfebeginn erst nach Eintritt der Volljährigkeit
(z.B. bei Therapien) und die Hilfen laufen z.T. auch über das 21. Lebensjahr
hinaus.
Hier sind -wie erwartet- die Fallzahlen 2016
angestiegen.
Summarisch werden im UA 4561 dennoch 11.000
€ weniger Ausgaben geplant, weil eine Kostenerstattung für einen laufenden
Fall, der abgegeben wird, erst im Laufe des Jahres 2017 realisiert werden kann,
der von den geplanten Ausgaben in Abzug gebracht wird.
Bei den stationären Hilfen für junge
Volljährige sind die Fallzahlen summarisch rückläufig und wirken sich
dementsprechend finanziell positiv aus. Für 2017 werden -im Vergleich zum
Planansatz 2016- fast 180.000 € Minderausgaben erwartet.
Zusammenfassend ist
im sogenannten Transferleistungsbereich (Pkt. 2.1 bis 2.6) zu konstatieren,
dass es zwar zwischen den einzelnen Hilfearten z.T. erhebliche
Kostenverschiebungen gibt, die sich summarisch aber trotz der gestiegenen
Entgelte und Fachleistungsstunden auf fast dem gleichen Niveau bewegen wir in
den Vorjahren. Anteil daran haben auch die kalkulierten Einnahmen für 2017, bei
denen im Vergleich zum Ansatz 2016 mit einem Plus von 230.000 € gerechnet wird.
2.7 Leistungen freier Träger
UA 4640, 4650 und 4660
Die Erziehungsberatung, zuletzt in der
Sitzung der Ausschuss für Jugend und Familie vom 18.10.2016 behandelt wurde,
wird in der Trägerschaft des Diakonischen Werks Coburg angeboten. Das Institut
für psychosoziale Gesundheit (IPSG) ist Träger der inzwischen 5 Stütz- und
Förderklassen an der Heinrich-Schaumberger-Schule, sowie der
Heilpädagogisch-therapeutischen Ambulanz. Die Suchtberatung Minderjähriger und
junger Volljähriger führt das Blaue Kreuz in Coburg durch und die Weisungen
nach dem Jugendgerichtsgesetz nehmen Diakonie und die GeRI GmbH gemeinsam wahr.
Diese Träger nehmen im Rahmen der
Subsidiarität Pflichtaufgaben der Jugendhilfe wahr und erhalten dafür
Zuschüsse. Dies haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
Ausgebaut wurden die Erziehungsberatung und
die Stütz- und Förderklassen.
2.8 Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
UA 4559
Über die aktuelle Entwicklung bei den
unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) wurde in der Sitzung des
Ausschusses für Jugend und Familie im Oktober dieses Jahres ausführlich
berichtet; neuere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Die Aufwendungen für die Einzelfälle trägt
der Landkreis Coburg „nur“ in Vorleistung und erhält dafür Kostenerstattung.
Die (Soll)-Einnahmen und tatsächlichen bzw.
kalkulierten Ausgaben sehen wie folgt aus:
wobei die „Mehreinnahmen“ tatsächlich keine
sind, sondern die Aufwendungen für das landkreiseigene Betreuungspersonal deckt,
die im Haushalt vom Fachbereich Z1 bewirtschaftet werden.
Vermögenshaushalt
Die Ansätze im Vermögenshaushalt werden bis
auf eine Position unverändert aus dem Vorjahr übernommen. Auf der
Haushaltsstelle 1.4071.9357.2016 wurde 2016 die Ersatzbeschaffung eines neuen
Jugendbusses realisiert. Die Haushaltsstelle wird in 2017 auf 0 gestellt.
Zusammenfassung
Die Einnahmen und Ausgaben für 2017 lassen
sich im Vergleich zu den Ansätzen 2016 in folgender Übersicht zusammenfassen:
2016 (ohne umA) |
|
|
||
Einnahmen |
1.348.150
€ |
|
|
|
Ausgaben |
6.974.360 € |
|
|
|
Nettobedarf |
|
5.626.210 € |
2017 (ohne umA) |
|
2017 (mit umA) |
||
Einnahmen |
1.617.655
€ |
|
Einnahmen |
4.075.655
€ |
Ausgaben |
7.193.260 € |
|
Ausgaben |
9.651.260 € |
Nettobedarf |
|
5.575.605 € |
[1] § 86, Abs. 4 SGB VIII: Haben die Eltern …. im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar…., so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.