Sitzung: 01.12.2016 Kreis- und Strategieausschuss
Vorlage: 182/2016
Beschluss:
Sachverhalt:
Der Landkreis Coburg ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Gebiet des Landkreises ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Er ist zudem gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII örtlicher
Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung. Nach § 22 SGB II sowie §§ 35 und 42 SGB XII hat der Landkreis
den Antragstellern die angemessenen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Im Jahr 2015 ergaben sich für diese Leistungen nach Abzug der jeweiligen
Bundesbeteiligungen Nettoaufwendungen für den Landkreis in Höhe von insgesamt
rund 3,3 Mio €.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Kosten“ hat die
Sozialgerichtsbarkeit in den letzten Jahren ständig beschäftigt. Das
Bundessozialgericht hat die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die
Ermittlung, welche Kosten als angemessen zu berücksichtigen sind, ständig
angehoben und fordert hierzu von den Trägern der Grundsicherung ein sog.
„schlüssiges Konzept“. Aufgrund dieser Vorgaben des Bundessozialgerichtes kann
die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes nicht mehr von den
Sozialverwaltungen und Jobcentern in Eigenregie durchgeführt werden. Vielmehr
muss hierzu externe Hilfe bei entsprechenden Beratungsinstituten eingekauft
werden.
Auch die bisher selbst ermittelten Werte der Obergrenzen für angemessene
Unterkunft im Landkreis Coburg hielten den gerichtlichen Überprüfungen nicht
stand. In solchen Fällen fordert das Sozialgericht regelmäßig dazu auf,
anstelle der selbst ermittelten Werte die sog. Wohngeldobergrenzen zuzüglich
eines Aufschlages zu bewilligen. Seit der Erhöhung der Wohngeldtabellen ab
01.01.2016 hat sich die Differenz zu den selbst ermittelten Werten deutlich
vergrößert, was die finanziellen Aufwendungen für den Landkreis deutlich erhöht.
Aus diesen Gründen wurde seitens der Verwaltung gemeinsam mit der Stadt
Coburg, die sich in derselben Situation befindet, die Firma Rödl & Partner,
Nürnberg, mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes beauftragt. Die Kosten
hierfür belaufen sich anteilig für den Landkreis auf brutto 14.875,- €. Dies
wurde in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren vom
04.07.2016 unter den Amtlichen Mitteilungen bekannt gegeben.
Inzwischen sind durch die Firma Rödl & Partner die vom Bundessozialgericht
geforderten umfangreichen Erhebungsprozesse abgeschlossen. In der Sitzung
sollen nun die Vorgehensweise erläutert und die Ergebnisse vorgestellt werden.
Die neuen Angemessenheitsgrenzen sollen dann ab 01.01.2017 im SGB II und
im SGB XII zur Anwendung kommen.
aus der Beratung:
Kreisrat Martin Stingl gibt zu bedenken, ob durch diese Studie nicht ein Investoren Wettbewerb in den Kommunen zu befürchten sei. So würde dort gebaut, wo mehr Geld zu erwarten sei.
Landrat Michael Busch erklärt, dass diese Studie in Auftrag gegeben wurde, um den Mitarbeitern eine Rechtssicherheit zu geben.
Auf Anfrage von Kreisrat Martin Mittag erläutert Herr Trabold dass die Ergebnisse des Konzepts zwei Jahre gerichtsfest seien.