Beschluss:

 

 


Sachverhalt:

 

Der Landkreis Coburg ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Gebiet des Landkreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Er ist zudem gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach § 22 SGB II sowie §§ 35 und 42 SGB XII hat der Landkreis den Antragstellern die angemessenen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

 

Im Jahr 2015 ergaben sich für diese Leistungen nach Abzug der jeweiligen Bundesbeteiligungen Nettoaufwendungen für den Landkreis in Höhe von insgesamt rund 3,3 Mio €.

 

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Kosten“ hat die Sozialgerichtsbarkeit in den letzten Jahren ständig beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Ermittlung, welche Kosten als angemessen zu berücksichtigen sind, ständig angehoben und fordert hierzu von den Trägern der Grundsicherung ein sog. „schlüssiges Konzept“. Aufgrund dieser Vorgaben des Bundessozialgerichtes kann die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes nicht mehr von den Sozialverwaltungen und Jobcentern in Eigenregie durchgeführt werden. Vielmehr muss hierzu externe Hilfe bei entsprechenden Beratungsinstituten eingekauft werden.

 

Auch die bisher selbst ermittelten Werte der Obergrenzen für angemessene Unterkunft im Landkreis Coburg hielten den gerichtlichen Überprüfungen nicht stand. In solchen Fällen fordert das Sozialgericht regelmäßig dazu auf, anstelle der selbst ermittelten Werte die sog. Wohngeldobergrenzen zuzüglich eines Aufschlages zu bewilligen. Seit der Erhöhung der Wohngeldtabellen ab 01.01.2016 hat sich die Differenz zu den selbst ermittelten Werten deutlich vergrößert, was die finanziellen Aufwendungen für den Landkreis deutlich erhöht.

Aus diesen Gründen wurde seitens der Verwaltung gemeinsam mit der Stadt Coburg, die sich in derselben Situation befindet, die Firma Rödl & Partner, Nürnberg, mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes beauftragt. Die Kosten hierfür belaufen sich anteilig für den Landkreis auf brutto 14.875,- €. Dies wurde in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren vom 04.07.2016 unter den Amtlichen Mitteilungen bekannt gegeben.

 

Inzwischen sind durch die Firma Rödl & Partner die vom Bundessozialgericht geforderten umfangreichen Erhebungsprozesse abgeschlossen. In der Sitzung sollen nun die Vorgehensweise erläutert und die Ergebnisse vorgestellt werden.

 

Die neuen Angemessenheitsgrenzen sollen dann ab 01.01.2017 im SGB II und im SGB XII zur Anwendung kommen.

 

 


aus der Beratung:

 

Kreisrat Martin Stingl gibt zu bedenken, ob durch diese Studie nicht ein Investoren Wettbewerb in den Kommunen zu befürchten sei. So würde dort gebaut, wo mehr Geld zu erwarten sei.

Landrat Michael Busch erklärt, dass diese Studie in Auftrag gegeben wurde, um den Mitarbeitern eine Rechtssicherheit zu geben.

Auf Anfrage von Kreisrat Martin Mittag erläutert Herr Trabold dass die Ergebnisse des Konzepts zwei Jahre gerichtsfest seien.