Beschluss:

 

1. Die Richtlinien des Landkreises Coburg vom 31.12.2007 zur Förderung von vollstationären und teilstationären Pflegeinrichtungen sowie die Richtlinie zur Förderung

 


Sachverhalt:

 

Hintergrund

 

Nach Art. 74 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) können Einrichtungen der Altenpflege durch die Kommunen nach Maßgabe der in den Haushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden. Dies hat der Landkreis Coburg in der Vergangenheit durch die Richtlinien zur Förderung von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen vom 31.12.2007 sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege vom 01.07.2009 umgesetzt.
Mit Beschluss des Kreistages vom 30.07.2009 wurden diese Richtlinien ausgesetzt und die Verwaltung beauftragt, ein seniorenpolitisches Gesamtkonzept zu erstellen, auf dessen Grundlage eine Neubewertung der ausgesetzten Richtlinien erfolgen sollte.

 

Bedarfe gemäß seniorenpolitischem Gesamtkonzept

 

Stationäre Pflege

Im Landkreis Coburg stehen z. Z. 1059 Plätze[1] in der stationären Pflege zur Verfügung. Auch, wenn diese dem ambulanten Bereich zugeordnet werden, sind hier die inzwischen entstandenen 33 Plätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften hinzuzurechnen, weil sie faktisch stationäre Pflege ersetzt. Damit können summarisch 1092 stationär Pflegebedürftige versorgt werden.

Die Bedarfsberechnungen im Seniorenpolitischen Gesamtkonzept sehen verschiedene Varianten der Vorausberechnung vor. In der konservativsten Berechnungsvariante wird für 2020 ein Bedarf von 1009 und für 2025 ein Bedarf von 1101 Plätzen berechnet[2].

Damit ist ein Bedarf auf einen Ausbau an stationären Pflegeplätzen im Landkreis Coburg in dieser Variante zu verneinen.

 

Ob tatsächlich im Bedarf die unterste Steigerungsquote eintritt, ist maßgeblich davon abhängig, wie sich die anderen Angebotsstrukturen im Landkreis Coburg –sowohl in den alternativen Wohnformen als auch im präventiven Bereich- weiter entwickeln.

Die Schaffung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften z.B. ist ja –siehe oben- bereits mit in die aktuelle Bedarfsdeckung eingeflossen.

 

Tagespflege

In der Tagespflege besteht nach den Erhebungen des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes Entwicklungsbedarf: 2012 standen hier nur 15 Plätze zur Verfügung. Der Bedarf wurde für 2020 mit 52, für 2015 mit 56 Plätzen beziffert[3]. Derzeitige Bauvorhaben sehen aber die Schaffung von zusätzlich ca. 80 weiteren Plätzen in der Tagespflege an 4 verschiedenen Standorten im Landkreis vor, die bereits ab dem kommenden Jahr zur Verfügung stehen sollen.  Ein weiterer Ausbaubedarf besteht damit nicht, da der errechnete Bedarf nicht nur gedeckt, sondern sogar weit überschritten wird. Angemerkt werden muss hier, dass nicht von einem Leerstand ausgegangen wird. Teilstationäre Betreuungsangebote ermöglichen Erwerbstätigen Pflege und Beruf miteinander zu kombinieren. Die stationäre Heimaufnahme des Angehörigen wird damit verzögert oder vermieden.

 

Eine Förderung des Landkreises zur Schaffung weiterer stationärer oder teilstationärer Plätze ist deshalb z.Zt. nicht erforderlich.

 

Fazit

 

Bei der Frage, ob die Richtlinien weiter „nur“ ausgesetzt bleiben sollten oder aufgehoben werden können, ist der Gesamtkontext der seniorenpolitischen Maßnahmen in den Blick zu nehmen.

 

Alternative Wohnformen, die Aktivität und körperliche wie geistige Fitness fördernde Angebote, Nachsorge nach stationären Krankenhausaufenthalten, barrierearme Wohnungen und Infrastrukturangebote, etc. sind Bausteine, die die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit älterer Menschen fördern und damit den möglichst langen Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglichen. Wird dieser Bereich gezielt angegangen, ist davon auszugehen, dass die konservative Bedarfsberechnung für die stationäre Pflege und damit einhergehend eine Bedarfsdeckung auch in den kommenden Jahren realistisch ist.

 

Die Aufhebung der Richtlinien zur Förderung von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist dann möglich, wenn alternativ dazu bei Bedarf der Aufbau innovativer bzw. niedrigschwelliger Angebote für Senioren und Seniorinnen entsprechend gefördert werden.

 

Für die letzten 3 Baumaßnahmen im stationären und teilstationären Bereich wurden summarisch Zuschüsse in Höhe von 1,6 Mio. € geleistet. Stattdessen wird vorgeschlagen, für präventive Projekte künftig 50.000 € jährlich im Haushalt zur Verfügung zu stellen, über deren Vergabe der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren nach Beratung des Antrages im Fachbeirat Senioren entscheidet. 

 

Dabei werden in der Richtlinie zur Förderung innovativer Senioren-Projekte im Landkreis Coburg (Anlage 1) die Voraussetzungen, Inhalte und Verfahren festgelegt.

 

Der Fachbeirat Senioren hat sich in seiner Sitzung vom 24.10.2016 mit dem Thema befasst und befürwortet die Aufhebung der Förderrichtlinien für den stationären und teilstationären Bereich und die Schaffung der Fördermöglichkeit innovativer Projekte.

 

 



[1] Vgl. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept, 2016, S. 98

[2] Vgl. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept, 2016, S. 135

[3] Vgl. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept, 2016, S. 146


aus der Beratung:

 

Ebenso wie beim vorher behandelten Tagesordnungspunkt gibt es auch hier diverse Wortmeldungen mit dem Wunsch, die Entscheidung in das Jahr 2017 zu vertagen. Die Anregungen und Änderungswünsche sind im Beschluss berücksichtigt.

Über den Punkt wird getrennt abgestimmt.