Beschluss:
1. Die Richtlinien des Landkreises Coburg vom 31.12.2007 zur
Förderung von vollstationären und teilstationären Pflegeinrichtungen sowie die
Richtlinie zur Förderung
Sachverhalt:
Hintergrund
Nach Art. 74 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) können
Einrichtungen der Altenpflege durch die Kommunen nach Maßgabe der in den
Haushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden. Dies hat der Landkreis
Coburg in der Vergangenheit durch die Richtlinien zur Förderung von
vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen vom 31.12.2007 sowie
von Einrichtungen der Kurzzeitpflege vom 01.07.2009 umgesetzt.
Mit Beschluss des Kreistages vom 30.07.2009 wurden diese Richtlinien ausgesetzt
und die Verwaltung beauftragt, ein seniorenpolitisches Gesamtkonzept zu
erstellen, auf dessen Grundlage eine Neubewertung der ausgesetzten Richtlinien
erfolgen sollte.
Bedarfe
gemäß seniorenpolitischem Gesamtkonzept
Stationäre Pflege
Im Landkreis Coburg stehen z. Z. 1059 Plätze[1]
in der stationären Pflege zur Verfügung. Auch, wenn diese dem ambulanten
Bereich zugeordnet werden, sind hier die inzwischen entstandenen 33 Plätze in
ambulant betreuten Wohngemeinschaften hinzuzurechnen, weil sie faktisch
stationäre Pflege ersetzt. Damit können summarisch 1092 stationär Pflegebedürftige
versorgt werden.
Die Bedarfsberechnungen im
Seniorenpolitischen Gesamtkonzept sehen verschiedene Varianten der
Vorausberechnung vor. In der konservativsten Berechnungsvariante wird für 2020
ein Bedarf von 1009 und für 2025 ein Bedarf von 1101 Plätzen berechnet[2].
Damit ist ein Bedarf auf einen Ausbau an
stationären Pflegeplätzen im Landkreis Coburg in dieser Variante zu verneinen.
Ob tatsächlich im Bedarf die unterste
Steigerungsquote eintritt, ist maßgeblich davon abhängig, wie sich die anderen
Angebotsstrukturen im Landkreis Coburg –sowohl in den alternativen Wohnformen
als auch im präventiven Bereich- weiter entwickeln.
Die Schaffung von ambulant betreuten
Wohngemeinschaften z.B. ist ja –siehe oben- bereits mit in die aktuelle
Bedarfsdeckung eingeflossen.
Tagespflege
In der Tagespflege besteht nach den
Erhebungen des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes Entwicklungsbedarf: 2012
standen hier nur 15 Plätze zur Verfügung. Der Bedarf wurde für 2020 mit 52, für
2015 mit 56 Plätzen beziffert[3]. Derzeitige
Bauvorhaben sehen aber die Schaffung von zusätzlich ca. 80 weiteren Plätzen in
der Tagespflege an 4 verschiedenen Standorten im Landkreis vor, die bereits ab
dem kommenden Jahr zur Verfügung stehen sollen.
Ein weiterer Ausbaubedarf besteht damit nicht, da der errechnete Bedarf
nicht nur gedeckt, sondern sogar weit überschritten wird. Angemerkt werden muss
hier, dass nicht von einem Leerstand ausgegangen wird. Teilstationäre
Betreuungsangebote ermöglichen Erwerbstätigen Pflege und Beruf miteinander zu
kombinieren. Die stationäre Heimaufnahme des Angehörigen wird damit verzögert
oder vermieden.
Eine Förderung des Landkreises zur Schaffung
weiterer stationärer oder teilstationärer Plätze ist deshalb z.Zt. nicht
erforderlich.
Fazit
Bei der Frage, ob die Richtlinien weiter
„nur“ ausgesetzt bleiben sollten oder aufgehoben werden können, ist der
Gesamtkontext der seniorenpolitischen Maßnahmen in den Blick zu nehmen.
Alternative Wohnformen, die Aktivität und
körperliche wie geistige Fitness fördernde Angebote, Nachsorge nach stationären
Krankenhausaufenthalten, barrierearme Wohnungen und Infrastrukturangebote, etc.
sind Bausteine, die die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit älterer Menschen
fördern und damit den möglichst langen Verbleib in der eigenen Wohnung
ermöglichen. Wird dieser Bereich gezielt angegangen, ist davon auszugehen, dass
die konservative Bedarfsberechnung für die stationäre Pflege und damit
einhergehend eine Bedarfsdeckung auch in den kommenden Jahren realistisch ist.
Die Aufhebung der Richtlinien zur Förderung
von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist dann möglich,
wenn alternativ dazu bei Bedarf der Aufbau innovativer bzw. niedrigschwelliger
Angebote für Senioren und Seniorinnen entsprechend gefördert werden.
Für die letzten 3 Baumaßnahmen im stationären
und teilstationären Bereich wurden summarisch Zuschüsse in Höhe von 1,6 Mio. €
geleistet. Stattdessen wird vorgeschlagen, für präventive Projekte künftig
50.000 € jährlich im Haushalt zur Verfügung zu stellen, über deren Vergabe der
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren nach Beratung des Antrages im
Fachbeirat Senioren entscheidet.
Dabei werden in der Richtlinie zur Förderung
innovativer Senioren-Projekte im Landkreis Coburg (Anlage 1) die
Voraussetzungen, Inhalte und Verfahren festgelegt.
Der Fachbeirat Senioren hat sich in seiner
Sitzung vom 24.10.2016 mit dem Thema befasst und befürwortet die Aufhebung der
Förderrichtlinien für den stationären und teilstationären Bereich und die
Schaffung der Fördermöglichkeit innovativer Projekte.
aus der Beratung:
Ebenso wie beim vorher behandelten Tagesordnungspunkt gibt es auch hier diverse Wortmeldungen mit dem Wunsch, die Entscheidung in das Jahr 2017 zu vertagen. Die Anregungen und Änderungswünsche sind im Beschluss berücksichtigt.
Über den Punkt wird getrennt abgestimmt.