Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Landkreis Coburg macht von der in § 27 Abs. 22 UStG enthaltenen Optionserklärung Gebrauch. Die Altregelung der Umsatzbesteuerung wird bis 31.12.2020 beibehalten.

Der Landrat wird ermächtigt, die entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die Besteuerung der Kommunen zum 01.01.2015 neu geregelt. Im Zuge dessen wurde der § 2b UStG neu eingeführt. Der Gesetzgeber verankert hier nun die bereits seit vielen Jahren geltende europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 13 MwStSystRL).

 

Nach dem neuen § 2b UStG sind alle Tätigkeiten einer Kommune umsatzsteuerpflichtig (insofern keine Steuerbefreiung gem. § 4 UStG vorliegt). Die Umsatzsteuerpflicht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bisher an den körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ geknüpft war, wird nun vollständig aufgehoben. Eine steuerliche Erfassung der Kommune als Unternehmer erfolgt nun also auch ohne dass ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. 

 

Kommunen gelten weiterhin als nicht steuerpflichtig, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Gebühren, Beiträge oder ähnliche Abgaben erheben. Im Ergebnis sind damit nur solche Tätigkeiten als hoheitlich zu qualifizieren, die ausschließlich von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden können.

 

Im Umkehrschluss führt die Anwendung des neuen § 2b UStG dazu, dass künftig Einnahmen aus privatrechtlichen Tätigkeiten wie z. B.

 

·         vermögensverwaltende Tätigkeiten, wie z. B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

·         Werbeverträge, Sponsoring

·         hoheitliche Hilfegeschäfte, z. B. Verkauf von nicht mehr benötigter Betriebs‑ /Verwaltungsausstattung (z. B. Fahrzeuge, Büroausstattung)

 

grundsätzlich unter die Umsatzsteuerpflicht fallen.

 

Die Neuregelung des § 2b UStG tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft.

 

Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen durch eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG flankiert. Somit kann die Kommune gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären auf die Anwendung der Neuregelung bis zum 31.12.2020 zu verzichten. Es gilt weiterhin die alte und bisher bekannte Umsatzsteuerregelung.

 

Falls sich in der Übergangszeit herausstellen sollte, dass die Anwendung der neuen Rechtslage günstiger ist, kann die Optionserklärung einmalig widerrufen werden. Der Widerruf ermöglicht, dass die Erklärung nicht für den gesamten Zeitraum 2017 bis 2020 bindet. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen.

 

Der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Übergangszeitraum von 5 Jahren soll dazu genutzt werden, sämtliche Einnahmen dahingehend zu analysieren, ob die zugrunde liegenden Leistungen nach § 2b UStG der Umsatzbesteuerung unterliegen. Hinsichtlich der Neuregelung des § 2b UStG stellt das Bundesamt für Finanzen ein Einführungsschreiben in Aussicht, indem möglichst alle Sachverhalte angesprochen werden sollen. Hiermit ist jedoch erst im Verlaufe des Jahres 2017 rechnen.

 

Es wird empfohlen, dass bislang geltende Umsatzsteuerrecht auch weiterhin anzuwenden. Der entsprechende Antrag ist bis zum 31.12.2016 bei der Finanzverwaltung zu stellen.