Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

1.    Die Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH wird aufgrund der europarechtlichen Vorschriften zum Beihilferecht mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut. D. h., sie leistet als konfessionell und parteipolitisch unabhängige Einrichtung im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsarbeit und nimmt somit den gesetzlichen Auftrag zur Weiterbildung nach dem Bayerischen Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung wahr.

 

Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt, der einen Bestandteil des Beschlusses bildet, wird beschlossen.

 

2.    Änderung des Gesellschaftsvertrages der Volkshochschule Stadt und Land gGmbH

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der nächsten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Volkshochschule Stadt und Land gGmbH den Betrauungsakt mit aufzunehmen.


Sachverhalt:

 

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Avalprovisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.

 

Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

 

Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen (DAWI-Mitteilung).Hierbei handelt es sich zumeist um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, wie z.B. Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen. Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu. 

 

Die Tätigkeit und der Aufgabenbereich der Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH, die förderliche Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsarbeit sowie die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags zur Weiterbildung nach Art. 139 BV und dem Bayerischen Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung sowie Art. 52 Absatz 1 LKrO, unterfallen daher dem Bereich der DAWI.

 

Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann. Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden. So sind staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei auf einander folgenden Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angezeigt werden (DAWI-De-minimis-Verordnung).

 

Auch gibt es einen DAWI-Freistellungsbeschluss, der u.a. die Fälle von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI regelt. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen.

 

Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Ein solcher Betrauungsakt liegt nun für die Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH vor.

 

Der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend anzupassen.