Beschluss:
1.
Die Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH wird
aufgrund der europarechtlichen Vorschriften zum Beihilferecht mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
betraut. D. h., sie leistet als konfessionell und parteipolitisch unabhängige
Einrichtung im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung eine den
Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Beschäftigungs-,
Qualifizierungs- und Weiterbildungsarbeit und nimmt somit den gesetzlichen
Auftrag zur Weiterbildung nach dem Bayerischen Gesetz zur Förderung der
Erwachsenenbildung wahr.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt,
der einen Bestandteil des Beschlusses bildet, wird beschlossen.
2.
Änderung des Gesellschaftsvertrages der
Volkshochschule Stadt und Land gGmbH
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der
nächsten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Volkshochschule Stadt und Land
gGmbH den Betrauungsakt mit aufzunehmen.
Sachverhalt:
Das europäische Beihilferecht ist in den
Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen
nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile
(z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung,
Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Avalprovisionen, günstige
Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch
den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich
bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob
die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es
verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass
Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) erbringen müssen (DAWI-Mitteilung).Hierbei handelt es sich
zumeist um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, wie z.B. Dienstleistungen
im Gesundheitsbereich, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Betreuung
und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen. Bei der Definition
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den
Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Die Tätigkeit und der Aufgabenbereich der Volkshochschule Coburg Stadt
und Land gGmbH, die förderliche Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und
Weiterbildungsarbeit sowie die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags zur
Weiterbildung nach Art. 139 BV und dem Bayerischen Gesetz zur Förderung der
Erwachsenenbildung sowie Art. 52 Absatz 1 LKrO, unterfallen daher dem Bereich
der DAWI.
Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der
notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt
bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein
Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss,
sondern auch Dritte mit der Erbringung betrauen und hierfür
Ausgleichsleistungen gewähren kann. Staatliche Ausgleichsleistungen für die
Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein.
Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden. So sind
staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei auf einander folgenden
Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem Binnenmarkt vereinbar und
müssen nicht angezeigt werden (DAWI-De-minimis-Verordnung).
Auch gibt es einen DAWI-Freistellungsbeschluss, der u.a. die Fälle von
Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung
von DAWI regelt. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der
EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht
ausgenommen.
Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller
Betrauungsakt. Ein solcher Betrauungsakt liegt nun für die Volkshochschule
Coburg Stadt und Land gGmbH vor.
Der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend anzupassen.