Beschluss:
Der Beschluss des
Kreistages des Landkreises Coburg vom 21.04.2015 wird wie folgt geändert:
1.
Der
Landkreis Coburg erkennt die Drehleiterfahrzeuge als überörtlich erforderliche
Fahrzeuge an und übernimmt ab dem Jahr 2015 die Kosten für den Unterhalt der
Drehleiterfahrzeuge.
Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises
einzuplanen.
2. Der Landkreis Coburg gewährt
kreisangehörigen Städten/Gemeinden einen Zuschuss zum Kauf von
Drehleiterfahrzeugen unter dem Vorbehalt, dass zu der Beschaffungsmaßnahme eine
staatliche Zuwendung gewährt wird.
Die Höhe des Kreiszuschusses beträgt höchstens 350.000 € und ist so
bemessen, dass keine Reduzierung der staatlichen Förderung erfolgt.
Bei mittel- bzw. langfristigen weiteren Beschaffungen von
Drehleiterfahrzeugen ist bei der Errechnung der Höhe des Kreiszuschusses die ab
dem Jahr 2018 eingetretene Preissteigerung zu berücksichtigen. Dazu ist auf den
derzeitigen Höchstbetrag des Kreiszuschusses von 350.000 € die vom
Statistischen Bundesamt errechnete Steigerung des Verbraucherpreisindex
aufzurechnen.
Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises
einzuplanen.
Sachverhalt:
Anliegen:
Vier Mitglieder des
Kreistags (KR Tobias Ehrlicher, KR Frank Rebhan, KR Bernd Reisenweber, KR Marco
Steiner) haben beantragt (siehe Anlage), dass der Landkreis Coburg ab dem Jahr
2015 die laufenden Kosten für den Unterhalt und eventuelle Ersatzbeschaffungen
der vier im Landkreis Coburg vorhandenen Drehleitern übernehmen und zukünftig
entsprechende Haushaltsmittel vorsehen möge.
Ausgangslage:
Über diesen Antrag
wurde im Kreis- und Strategieausschuss beraten und anschließend in der
Kreistagssitzung am 21.04.2015 entschieden. Dabei wurde folgender Beschluss
gefasst:
1. Der Landkreis Coburg erkennt die
Drehleiterfahrzeuge als überörtlich erforderliche Fahrzeuge an und übernimmt ab
dem Jahre 2015 die Kosten für den Unterhalt der Drehleiterfahrzeuge der Städte Bad
Rodach, Neustadt b. Coburg und Rödental sowie der Drehleiter in Ebersdorf b.
Coburg. Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises
einzuplanen.
2. Der Landkreis
Coburg nimmt die Kosten für mittel- bis langfristig erforderlich werdende Ersatzbeschaffungen
der o.g. Drehleiterfahrzuge in die Investitionsplanung des Landkreises auf und
führt bei Bedarf die Ersatzbeschaffungen durch.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, zu dem unter Ziffer 1 und 2 gefassten
Grundsatzbeschluss ein Gesamtkonzept für die Ausstattung bzw.
Bezuschussung der Städte und Gemeinden als Träger der örtlichen Feuerwehren,
unter Maßgabe eines gemeindlichen Feuerwehrbedarfsplanes, für den Landkreis
Coburg zu entwickeln.
Zu Ziffer 1 des
Beschlusses: - Unterhaltskosten –
Hier wurde eine
Lösung angestrebt, die für alle Seiten einen möglichst geringen
Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Im Einvernehmen mit den Eigentümern der
Drehleiterfahrzeuge (DL) wurde für jedes Fahrzeug eine Vereinbarung
geschlossen, die eine pauschale Abgeltung der laufenden Unterhaltskosten
vorsieht. Diese laufenden Kosten werden mit einem Betrag von 7.000,00 Euro
jährlich getragen – im Jahr 2015 wegen fehlender Mittel jeweils 5.000,00 Euro.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Kosten für die alle 10 Jahre
vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen der DL. Diese Kosten werden vom
Landkreis zusätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Laufzeit der
Vereinbarungen umfasst zunächst 15 Jahre mit einer Kündigungs- oder
Verlängerungsmöglichkeit.
Die Kreisbrandinspektion
hat sich in ihrer Klausurtagung im November 2015 mit dem Thema „überörtlich
erforderliche Fahrzeuge und Geräte“ befasst und darauf hingewiesen, dass es
wenig Sinn macht, die Unterhaltsleistungen für DL auf die zur Zeit vorhandenen
Fahrzeuge zu beschränken. Es besteht die Möglichkeit, dass am Ende der
Bedarfsplanung das Erfordernis einer weiteren DL im Landkreis gesehen wird.
Deshalb solle die Beschlussfassung verallgemeinert werden.
Vorschlag wäre dann,
die Ziffer 1 des bisherigen Beschlusses wie folgt zu ändern:
Der Landkreis Coburg
erkennt die Drehleiterfahrzeuge als überörtlich erforderliche Fahrzeuge an und
übernimmt ab dem Jahre 2015 die Kosten für den Unterhalt der
Drehleiterfahrzeuge. Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises
einzuplanen.
Zu Ziffer 2 des
Beschlusses: - Ersatzbeschaffungen –
Die im Landkreis
vorhandenen Fahrzeuge sind in den folgenden Jahren zugelassen worden:
Bad Rodach 1987
Rödental 1987
Ebersdorf b. Coburg 1995
Neustadt b. Coburg 1998
Somit stehen die DL
in Bad Rodach und Rödental 2017 zur Ersatzbeschaffung an. Der Teil des
Beschlusses, der den Landkreis verpflichtet die Ersatzbeschaffungen der DL
durchzuführen, wurde im Kreise der betroffenen Feuerwehren, der
Kreisbrandinspektion und auch mit den Bürgermeistern der Städte/Gemeinden mit
DL eingehend erörtert. Dabei wurde die Beschaffung von DL in Normausstattung
durch den Landkreis und alternativ die Beschaffung der DL durch die Kommune und
die jeweils auf die Bedürfnisse der Einsatzbereiche zusätzlich ausgestatteten
Fahrzeuge mit Bezuschussung durch den Landkreis gegeneinander abgewogen. Bei
der Zuschussvariante wurde davon ausgegangen, dass mit Staats- und
Landkreiszuschuss der Finanzbedarf einer DL mit Normausstattung gedeckt ist. Zusätzliche
regionale Bedürfnisse wären dann von der Kommune zu übernehmen. Ein weiterer
Vorteil ergibt sich bei der gemeinsamen Beschaffung von mehreren DL. Dies ist
bei Bad Rodach und Rödental zeitlich möglich. In diesem Fall (kommunale
Zusammenarbeit) erhöht sich der Staatszuschuss je DL um 22.500,00 Euro.
Die Finanzierung
könnte dann wie folgt aussehen:
Kosten Drehleiter in Normausstattung 600.000,00
€
Staatszuschuss 236.300,00
€
Staatszuschuss Erhöhung kommunale Zusammenarbeit 22.500,00 €
Kreiszuschuss maximal (in diesem Fall: 341.200 €) 350.000,00 €
Kreisrat Bernd
Reisenweber hat gebeten, den bisherigen Beschluss des Kreistags in diesem Sinne
abzuändern und für später zu erwerbende DL den Kreiszuschuss mit einer
Preisgleitklausel zu versehen, der die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes
ausgleicht. Die Kreisräte Tobias Ehrlicher, Frank Rebhan und Marco Steiner
haben sich dem Änderungsantrag angeschlossen.
Wenn mit der
beauftragten Änderung Einverständnis besteht, wäre Ziffer 2 des bisherigen
Beschlusses wie folgt zu fassen:
Der Landkreis Coburg
gewährt kreisangehörigen Städten/Gemeinden einen Zuschuss zum Kauf von
Drehleiterfahrzeugen unter dem Vorbehalt, dass zu der Beschaffungsmaßnahme eine
staatliche Zuwendung gewährt wird.
Die Höhe des
Kreiszuschusses beträgt höchstens 350.000 € und ist so bemessen, dass keine
Reduzierung der staatlichen Förderung erfolgt.
Bei mittel- bzw.
langfristigen weiteren Beschaffungen von Drehleiterfahrzeugen ist bei der
Errechnung der Höhe des Kreiszuschusses die ab dem Jahr 2018 eingetretene
Preissteigerung zu berücksichtigen. Dazu ist auf den derzeitigen Höchstbetrag
des Kreiszuschusses von 350.000 € die vom Statistischen Bundesamt errechnete
Steigerung des Verbraucherpreisindexes aufzurechnen.
Entsprechende Mittel
sind in den Haushalten des Landkreises einzuplanen.
Zu Ziffer 3 des
Beschlusses wird berichtet, dass die Kreisbrandinspektion bereits mit der
Erstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung für überörtliche Feuerwehrfahrzeuge
und Geräte begonnen hat, die nach derzeitigem Stand neben den DL auch
Ausstattungsgegenstände für die ICE-Neubaustrecke (Tunnel) und
Gefahrgutausstattung umfassen wird. Darüber wird in einer der nächsten
Sitzungen berichtet.
Die Verwaltung
empfiehlt daher, davon Kenntnis zu nehmen
a)
dass
die Übernahme der Unterhaltskosten der DL im Rahmen der vorgenannten Anlage,
die der Vorlage beigefügt war, geregelt wurde;
b) ferner wird
empfohlen, dem Änderungsantrag des Kreisrats Bernd Reisenweber zum
Kreistagsbeschluss vom 21.04.2015 zu folgen.