Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die
vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung über die
Durchführung von Sozialen Trainingsmaßnahmen, Betreuungsweisungen und
gerichtlichen Arbeitsweisungen für das Jahr 2016 mit Diakonischen Werk Coburg
und der Gemeinnützigen Gesellschaft für Resozialisierung und Integration
abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Zusammenführung
der Jugendhilfemaßnahmen für jugendliche und heranwachsende Straftäter wurde im
neuen, gemeinsamen Konzept der beiden Träger zu Beginn des Jahres 2015
umgesetzt. Das Diakonische Werk bietet seither die Sozialen Trainingsmaßnahmen
(STM) im Gebäude von GeRI in der kleinen Judengasse 4 in Coburg an, GeRI selbst
die Betreuungsweisungen und die Vermittlung und Betreuung von gerichtlichen
Arbeitsweisungen. Das Konzept sieht nicht nur eine räumliche Zusammenführung
der Angebote vor, sondern insbesondere die Möglichkeit Inhalte und
Interventionen aus den Konzepten der
Betreuungsweisung und von STM nach Bedarf verbinden bzw. ergänzen zu
können. Diese Veränderungen ermöglichen eine Leistungserbringung aus einer
Hand, eine möglichst schnelle Umsetzung von erzieherischen Sanktionen und es
entspricht damit dem regionalen Bedarf.
Voraussetzung dieser Maßnahmen ist immer eine vom Jugendgericht
ausgesprochene Weisung.
Hier eine kurze
Beschreibung der beiden Maßnahmen:
Die Betreuungsweisungen
stellen eine jugendhilfeorientierte, intensive mittel bis langfristige (mind. 6
Monate) sozialpädagogische Einzelfallhilfe dar. Sie soll dem
Jugendlichen/Heranwachsenden im Alter zwischen 14 und 21 Jahren bei der
Bewältigung von Entwicklungsschwierigkeiten und problembehafteten
Lebenssituationen, unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und
unter Erhaltung des Lebens-bezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Ziele einer Betreuungsweisung sind
- weitere Delinquenz durch Einsicht,
Reflexion der Lebenssituation und dar-aus resultierender Verhaltensänderung
vermeiden (Einzelberatung)
- Einbeziehung der Lebenswelt des
Jugendlichen in die Arbeit mit dem Jugendlichen und Nutzung der individuellen
Ressourcen um, falls notwendig, den Jugendlichen in sein soziales Umfeld zu
reintegrieren und dadurch im Verhalten zu stabilisieren und zu sichern (Systemische
bzw. Familienberatung, Mediation)
- Abbau von Schwellenängsten durch
Vernetzung mit anderen Institutionen bei einzelfallrelevanten Problemlagen.
- Bei
bestehender Voraussetzung: Hilfe bei der Integration in den ersten oder zweiten
Arbeitsmarkt.
Die Soziale Trainingsmaßnahme (STM)
ist eine ambulante gruppenpädagogische Maßnahme für jugendliche und
heranwachsende Straftäter, die vom Jugendgericht gemäß § 10 Abs. 1. Nr. 6 JGG
ausgesprochen wird und in der Regel 6 Monate dauert.
Soziale Trainingskurse sind sinnvoll für die Gruppe junger Menschen,
die häufig auch in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck kommende
Schwierigkeiten beim Umgang mit anderen und sich selbst haben und denen mit
einer sozialen Gruppenarbeit ein entsprechendes Lernfeld angeboten werden kann.
Soziale Trainingskurse sind Hilfen zur Erziehung für Jugendliche gem. §
29 SGB VIII „Soziale Gruppenarbeit“ bzw. Hilfen für junge Volljährige gemäß §
41 SGB VIII in Verbindung mit § 29 SGB VIII.
Die individuelle
Planung und Zielsetzung der Maßnahmen für den einzelnen jungen Menschen, wird
im Rahmen der Hilfeplanung, gemeinsam mit der zuständigen Fachkraft aus
dem Jugendamt, vorgenommen.
Die beiden Träger
haben eine erste Auswertung des neuen Konzepts vorgenommen. Sie werden die
Ergebnisse im Rahmen der Sitzung des Ausschusses vorstellen und von ihren
bisherigen Erfahrungen berichten.
Das Konzept ist noch
nicht abschließend fertig gestellt, es fehlt noch die konzeptionelle Einbindung
der Vermittlung und Betreuung von gerichtlichen Arbeitsweisen. Die
Weiterentwicklung erfolgt in Kooperation mit der Stadt Coburg, die gerichtliche
Arbeitsweisungen (noch) anders finanziert als der Landkreis.
Der Zuschussbedarf
in Höhe von knapp 48.000 € durch den Landkreis blieb in den zurückliegenden
Jahren trotz der konzeptionellen Neuausrichtung gleich und bleibt auch
weiterhin unverändert.
Die Kosten für dieses Konzept wurden auf der Basis der notwendigen
Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte und einer
Verwaltungskraft in Teilzeit berechnet. Dazu kommt eine Sachkostenpauschale für
jeden Arbeitsplatz, die auf der
Grundlage der Berechnung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt), kalkuliert wurde.
Unter
Berücksichtigung des Trägeranteils von 10 % (7.324 €) ergibt dies einen
Gesamtzuschuss an beide Träger für die Umsetzung des neuen Konzepts in Höhe von
65.918 € für Stadt und Landkreis Coburg. Der Landkreis trägt davon eine Anteil
von 47.829 €. Der Zuschuss des Landkreises für die Betreuung und Vermittlung
von gerichtlichen Arbeitsweisungen wurde mit 7.000 € in gleicher Höhe wie in
2015 angesetzt. Beide Bausteine sind im Haushalt 2016 auf der Haushaltsstelle
4660.7070 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 54.800 € eingeplant.