Beschluss: einstimmig

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung über die Durchführung von Sozialen Trainingsmaßnahmen, Betreuungsweisungen und gerichtlichen Arbeitsweisungen für das Jahr 2016 mit Diakonischen Werk Coburg und der Gemeinnützigen Gesellschaft für Resozialisierung und Integration abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

 

Die Zusammenführung der Jugendhilfemaßnahmen für jugendliche und heranwachsende Straftäter wurde im neuen, gemeinsamen Konzept der beiden Träger zu Beginn des Jahres 2015 umgesetzt. Das Diakonische Werk bietet seither die Sozialen Trainingsmaßnahmen (STM) im Gebäude von GeRI in der kleinen Judengasse 4 in Coburg an, GeRI selbst die Betreuungsweisungen und die Vermittlung und Betreuung von gerichtlichen Arbeitsweisungen. Das Konzept sieht nicht nur eine räumliche Zusammenführung der Angebote vor, sondern insbesondere die Möglichkeit Inhalte und Interventionen aus den Konzepten der  Betreuungsweisung und von STM nach Bedarf verbinden bzw. ergänzen zu können. Diese Veränderungen ermöglichen eine Leistungserbringung aus einer Hand, eine möglichst schnelle Umsetzung von erzieherischen Sanktionen und es entspricht damit dem regionalen Bedarf.  Voraussetzung dieser Maßnahmen ist immer eine vom Jugendgericht ausgesprochene Weisung.

Hier eine kurze Beschreibung der beiden Maßnahmen:

 


Die Betreuungsweisungen stellen eine jugendhilfeorientierte, intensive mittel bis langfristige (mind. 6 Monate) sozialpädagogische Einzelfallhilfe dar. Sie soll dem Jugendlichen/Heranwachsenden im Alter zwischen 14 und 21 Jahren bei der Bewältigung von Entwicklungsschwierigkeiten und problembehafteten Lebenssituationen, unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebens-bezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern.

 

Ziele einer Betreuungsweisung sind

 

-        weitere Delinquenz durch Einsicht, Reflexion der Lebenssituation und dar-aus resultierender Verhaltensänderung vermeiden (Einzelberatung)

 

-        Einbeziehung der Lebenswelt des Jugendlichen in die Arbeit mit dem Jugendlichen und Nutzung der individuellen Ressourcen um, falls notwendig, den Jugendlichen in sein soziales Umfeld zu reintegrieren und dadurch im Verhalten zu stabilisieren und zu sichern (Systemische bzw. Familienberatung, Mediation)

 

-        Abbau von Schwellenängsten durch Vernetzung mit anderen Institutionen bei einzelfallrelevanten Problemlagen.

 

-        Bei bestehender Voraussetzung: Hilfe bei der Integration in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt.

 

 Die Soziale Trainingsmaßnahme (STM) ist eine ambulante gruppenpädagogische Maßnahme für jugendliche und heranwachsende Straftäter, die vom Jugendgericht gemäß § 10 Abs. 1. Nr. 6 JGG ausgesprochen wird und in der Regel 6 Monate dauert.

 

Soziale Trainingskurse sind sinnvoll für die Gruppe junger Menschen, die häufig auch in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck kommende Schwierigkeiten beim Umgang mit anderen und sich selbst haben und denen mit einer sozialen Gruppenarbeit ein entsprechendes Lernfeld angeboten werden kann.

Soziale Trainingskurse sind Hilfen zur Erziehung für Jugendliche gem. § 29 SGB VIII „Soziale Gruppenarbeit“ bzw. Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 29 SGB VIII. 

Die individuelle Planung und Zielsetzung der Maßnahmen für den einzelnen jungen Menschen, wird im Rahmen der Hilfeplanung, gemeinsam mit der zuständigen Fachkraft aus dem  Jugendamt, vorgenommen.

Die beiden Träger haben eine erste Auswertung des neuen Konzepts vorgenommen. Sie werden die Ergebnisse im Rahmen der Sitzung des Ausschusses vorstellen und von ihren bisherigen Erfahrungen berichten.

Das Konzept ist noch nicht abschließend fertig gestellt, es fehlt noch die konzeptionelle Einbindung der Vermittlung und Betreuung von gerichtlichen Arbeitsweisen. Die Weiterentwicklung erfolgt in Kooperation mit der Stadt Coburg, die gerichtliche Arbeitsweisungen (noch) anders finanziert als der Landkreis.

Der Zuschussbedarf in Höhe von knapp 48.000 € durch den Landkreis blieb in den zurückliegenden Jahren trotz der konzeptionellen Neuausrichtung gleich und bleibt auch weiterhin unverändert.
Die Kosten für dieses Konzept wurden auf der Basis der notwendigen Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte und einer Verwaltungskraft in Teilzeit berechnet. Dazu kommt eine Sachkostenpauschale für jeden Arbeitsplatz,  die auf der Grundlage der Berechnung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), kalkuliert wurde.

Unter Berücksichtigung des Trägeranteils von 10 % (7.324 €) ergibt dies einen Gesamtzuschuss an beide Träger für die Umsetzung des neuen Konzepts in Höhe von 65.918 € für Stadt und Landkreis Coburg. Der Landkreis trägt davon eine Anteil von 47.829 €. Der Zuschuss des Landkreises für die Betreuung und Vermittlung von gerichtlichen Arbeitsweisungen wurde mit 7.000 € in gleicher Höhe wie in 2015 angesetzt. Beide Bausteine sind im Haushalt 2016 auf der Haushaltsstelle 4660.7070 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 54.800 € eingeplant.