Beschluss: Kenntnis genommen

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität nehmen den Sachvortrag zur Kenntnis.


Sachverhalt:

 

Die Schülerbeförderungsverordnung regelt die Kostenübernahme, die sich aus der Kostenfreiheit des Schulwegs für den Aufgabenträger Landkreis ergibt. „Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule“ (§ 1, Abs. 1, Satz 1).

 

Die Festlegung „nächstgelegene Schule“ ist dabei u. a. definiert als diejenige Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 1, Abs. 1, Satz 3.3). Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen. Ein Ermessensspielraum für die Verwaltung besteht, wenn „der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt“ (§ 2 Absatz 4, 4).

 

Konkret geht es um Schüler aus dem südlichen Landkreis im Itzgrund und den südlichen Stadtteilen Seßlachs. Betroffen sind aber auch Schüler aus dem Raum Bad Rodach oder Einzelfälle im weiteren Kreisgebiet.

 

Gewünscht ist, eine Übernahme der Beförderungskosten unabhängig vom Schulstandort mindestens in der Höhe, wie sie für die nächstgelegene Schule gewährt würde. Das ist aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nur als freiwillige Leistung möglich, für die dann der staatliche Ausgleich nicht gewährt werden kann.

 

Damit Eltern für die Schulwahl ihrer Kinder eine Wahlfreiheit ermöglicht werden kann, ist allenfalls der Beförderungsaufwand, also die Tarifhöhe der Schülerfahrkarten eine Stellschraube.

 

Da der Landkreis in Zukunft selbst die Tarifhoheit im öffentlichen Personennahverkehr hat, können die Kosten für Schülerfahrkarte überprüft und in einem gewissen Rahmen angepasst werden. Allerdings muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben zu anderen Relationen und den Regeltarifen außerhalb des Schülerverkehrs. Das erfordert eine umfängliche Prüfung, die ausreichend Zeit erfordert. Die Auswirkung auf die Einnahmesituation im öffentlichen Personennahverkehr ist dabei zu berücksichtigen. Diese kann derzeit nicht vollumfänglich eingeschätzt werden, da die Einnahmeverantwortung bisher bei einem privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen liegt.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Beförderung mit öffentlichem Verkehr über die Landkreisgrenzen hinaus, in der Verantwortung unterschiedlicher Aufgabenträger liegt bzw. teilweise ihm Rahmen eigenwirtschaftlicher Genehmigungen durchgeführt wird. Der Landkreis Coburg kann im eigenen Verantwortungsbereich Verkehrsleistungen sicherstellen, aber nicht für Leistungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs garantieren. Schülerfahrkarten zu Schulen außerhalb von Stadt und Landkreis Coburg können immer nur unter dem Vorbehalt gewährt werden, dass Verbindungen im öffentlichen Verkehr vorhanden sind.