Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 5, Enthaltungen: 15

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Jugend und Familie die Änderung der Zuschussrichtlinien des Landkreises Coburg für Freizeiten, schulische Maßnahmen und die Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche im Landkreis Coburg zum 01.01.2016. Die neuen Richtlinien sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

Seit Jahren bezuschusst der Landkreis Coburg Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien, um ihnen die Teilnahme an Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen.

Zunächst wurden ausschließlich Freizeiten bezuschusst.
Im Jahr 2006 wurden die Richtlinien um die Ferienbetreuungen erweitert.
2011 konnten die Richtlinien dank einer großzügigen Spende auf schulische Maßnahmen ausgeweitet werden. Im gleichen Jahr startete das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung, so dass der Anteil berechtigter Familien schrumpfte. Diese Entwicklung ermöglichte es, nach mehr als 10 Jahren eine Anpassung der Einkommensgrenzen und Förderhöchstsätze anzugehen.
Zum 01.01.2013 wurden die Richtlinien entsprechend geändert und ermöglichen seither auch Geringverdienerfamilien, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, einen Individualzuschuss zu beantragen. Die bereit gestellten Haushaltsmittel in Höhe von 4.000 € wurden seither in jedem Jahr ausgeschöpft.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde der Betrag auf 2.500 € reduziert mit der Folge, dass die Haushaltsmittel bereits Mitte Mai ausgeschöpft waren, so dass deutlich wurde, dass eine erneute Anpassung der Richtlinien erforderlich ist.

Analyse

Stellschrauben für eine angemessene Mittelverteilung sind die Einkommensberechnung, die -grenzen, die Zuschusshöhe oder die Leistungsbereiche.

Einkommensberechnung

Laut Richtlinien werden Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Landeserziehungsgeld nicht als Einkommen angerechnet. Diese Regelung ist angelehnt an die staatlichen Förderrichtlinien  zur Familienerholung[1].
Bei Leistungen nach SGB VIII (und auch z.B. nach SGB II oder XII) wird Kindergeld jedoch durchaus als Einkommen angerechnet. Dass der Landkreis Freizeitmaßnahmen u.a. in Form des Individualzuschusses fördert hat seine Grundlage im Kinder- und Jugendhilferecht. Gem. § 11 SGB VIII ist die Kinder- und Jugenderholung ein Schwerpunkt der Jugendarbeit, gem. § 1 SGB VIII soll die Jugendhilfe „…. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.“

Eine Richtlinienanpassung in diesem Bereich ist sowohl finanziell vertretbar als auch in der rechtlichen Zuordnung passend.

Einkommensgrenzen
Auch bei den Einkommensgrenzen sind die staatlichen Förderrichtlinien zur Familienerholung zugrunde gelegt worden. Festgelegte Einkommensgrenzen kennt das SGB VIII nicht; verwiesen wird auf die Regelungen und Regelsätze gem. SGB XII, die aber ebenfalls nicht starr sind.
Ersatzweise wird deshalb eine Beispielsrechnung vorgenommen:
Eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 15jährigen Sohn stehen nach Regelsatzberechnung 701 € für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Für Miete, Nebenkosten, Versicherung werden 400 € anerkannt. Ihr Bedarf würde damit 1.100 € monatlich betragen. Für die Teilnahme an einer Klassenfahrt entstehende Kosten werden über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt.
Die Einkommensgrenze der Richtlinie für Individualbezuschussung liegt für diesen Fall bei 1.300 € und dann werden auch nur 50 % der Aufwendungen für die Klassenfahrt.

Die bislang gültigen Einkommensgrenzen sind also durchaus angemessen; eine Absenkung würde die Zielgruppe von Geringverdienern ohne ergänzende Sozialleistungen verfehlen.

Zuschusshöhe

In keinem Fall wird ein Zuschuss gewährt, der die entstehenden Kosten zu 100 % abdeckt. Gefördert werden bei geringerem Einkommen 70 %, bei –siehe das vorgenannte Beispiel- höherem Einkommen 50 % der Kosten.

Die durchschnittlichen Kosten für eine Maßnahme lagen 2014 bei ca. 200 €, 2015 etwas höher. Der bei den Eltern verbleibende Eigenanteil lag im Durchschnitt bei 80 €, wobei das Spektrum von 30 € bis 252 € reichte.
Eine Erhöhung des Eigenanteils ist zwar machbar, trifft aber insbesondere diejenigen, die weniger Einkommen haben stärker als die, die sich an der Obergrenze bewegen.

Leistungsbereiche

Bis 2011 wurden schulische Maßnahmen nicht bezuschusst. Die in § 11 SGB VIII fixierten Aufgaben der Jugendarbeit schließen schulische Veranstaltungen nicht mit ein. Denkbar ist deshalb auch, diesen Leistungsbereich aus den Richtlinien wieder herauszunehmen.
Die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen auch bei geringen finanziellen Ressourcen der Eltern zu ermöglichen, ist aber grundlegendes Prinzip der Jugendhilfe. Der Anteil der schulischen Maßnahmen machte bislang immerhin ca. 50 % der Anträge aus.

Bewertung

Von allen Handlungsoptionen ist die Veränderung der Einkommensberechnung mit den geringsten Auswirkungen für die Kinder und Jugendlichen verbunden und ordnet diesen Bereich auch in seiner Berechnung der Sozialgesetzgebung zu.

Eine Auswertung der in 2014 gewährten Zuschüsse ergab, dass mit dieser Berechnungssystematik die verfügbaren Mittel nach der Haushaltskonsolidierung für alle Anträge ausgereicht hätte.

Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird deshalb vorgeschlagen, die Richtlinien entsprechend zu ändern (Anlage 1) und folgenden Beschluss zu fassen: