Sitzung: 15.12.2015 Ausschuss für Jugend und Familie
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 5, Enthaltungen: 15
Vorlage: 161/2015
Beschluss:
Der Ausschuss für
Jugend und Familie die Änderung der Zuschussrichtlinien des Landkreises Coburg
für Freizeiten, schulische Maßnahmen und die Ferienbetreuung für Kinder und
Jugendliche im Landkreis Coburg zum 01.01.2016. Die neuen Richtlinien sind
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Seit Jahren
bezuschusst der Landkreis Coburg Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen
Familien, um ihnen die Teilnahme an Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu
ermöglichen.
Zunächst wurden
ausschließlich Freizeiten bezuschusst.
Im Jahr 2006 wurden die Richtlinien um die Ferienbetreuungen erweitert.
2011 konnten die Richtlinien dank einer großzügigen Spende auf schulische
Maßnahmen ausgeweitet werden. Im gleichen Jahr startete das Bildungs- und
Teilhabepaket der Bundesregierung, so dass der Anteil berechtigter Familien
schrumpfte. Diese Entwicklung ermöglichte es, nach mehr als 10 Jahren eine
Anpassung der Einkommensgrenzen und Förderhöchstsätze anzugehen.
Zum 01.01.2013 wurden die Richtlinien entsprechend geändert und ermöglichen
seither auch Geringverdienerfamilien, die keinen Anspruch auf Leistungen aus
dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, einen Individualzuschuss zu beantragen.
Die bereit gestellten Haushaltsmittel in Höhe von 4.000 € wurden seither in
jedem Jahr ausgeschöpft.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde der Betrag auf 2.500 € reduziert
mit der Folge, dass die Haushaltsmittel bereits Mitte Mai ausgeschöpft waren,
so dass deutlich wurde, dass eine erneute Anpassung der Richtlinien
erforderlich ist.
Analyse
Stellschrauben für
eine angemessene Mittelverteilung sind die Einkommensberechnung, die -grenzen,
die Zuschusshöhe oder die Leistungsbereiche.
Einkommensberechnung
Laut Richtlinien
werden Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Landeserziehungsgeld nicht als
Einkommen angerechnet. Diese Regelung ist angelehnt an die staatlichen
Förderrichtlinien zur Familienerholung[1].
Bei Leistungen nach SGB VIII (und auch z.B. nach SGB II oder XII) wird
Kindergeld jedoch durchaus als Einkommen angerechnet. Dass der Landkreis
Freizeitmaßnahmen u.a. in Form des Individualzuschusses fördert hat seine
Grundlage im Kinder- und Jugendhilferecht. Gem. § 11 SGB VIII ist die Kinder-
und Jugenderholung ein Schwerpunkt der Jugendarbeit, gem. § 1 SGB VIII soll die
Jugendhilfe „…. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.“
Eine Richtlinienanpassung in diesem Bereich ist sowohl finanziell vertretbar
als auch in der rechtlichen Zuordnung passend.
Einkommensgrenzen
Auch bei den
Einkommensgrenzen sind die staatlichen Förderrichtlinien zur Familienerholung
zugrunde gelegt worden. Festgelegte Einkommensgrenzen kennt das SGB VIII nicht;
verwiesen wird auf die Regelungen und Regelsätze gem. SGB XII, die aber
ebenfalls nicht starr sind.
Ersatzweise wird deshalb eine Beispielsrechnung vorgenommen:
Eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 15jährigen Sohn stehen nach
Regelsatzberechnung 701 € für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Für Miete,
Nebenkosten, Versicherung werden 400 € anerkannt. Ihr Bedarf würde damit 1.100
€ monatlich betragen. Für die Teilnahme an einer Klassenfahrt entstehende
Kosten werden über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt.
Die Einkommensgrenze der Richtlinie für Individualbezuschussung liegt für
diesen Fall bei 1.300 € und dann werden auch nur 50 % der Aufwendungen für die
Klassenfahrt.
Die bislang gültigen
Einkommensgrenzen sind also durchaus angemessen; eine Absenkung würde die
Zielgruppe von Geringverdienern ohne ergänzende Sozialleistungen verfehlen.
Zuschusshöhe
In keinem Fall wird
ein Zuschuss gewährt, der die entstehenden Kosten zu 100 % abdeckt. Gefördert
werden bei geringerem Einkommen 70 %, bei –siehe das vorgenannte Beispiel-
höherem Einkommen 50 % der Kosten.
Die
durchschnittlichen Kosten für eine Maßnahme lagen 2014 bei ca. 200 €, 2015
etwas höher. Der bei den Eltern verbleibende Eigenanteil lag im Durchschnitt
bei 80 €, wobei das Spektrum von 30 € bis 252 € reichte.
Eine Erhöhung des Eigenanteils ist zwar machbar, trifft aber insbesondere
diejenigen, die weniger Einkommen haben stärker als die, die sich an der
Obergrenze bewegen.
Leistungsbereiche
Bis 2011 wurden
schulische Maßnahmen nicht bezuschusst. Die in § 11 SGB VIII fixierten Aufgaben
der Jugendarbeit schließen schulische Veranstaltungen nicht mit ein. Denkbar
ist deshalb auch, diesen Leistungsbereich aus den Richtlinien wieder
herauszunehmen.
Die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen auch bei geringen finanziellen
Ressourcen der Eltern zu ermöglichen, ist aber grundlegendes Prinzip der
Jugendhilfe. Der Anteil der schulischen Maßnahmen machte bislang immerhin ca.
50 % der Anträge aus.
Bewertung
Von allen
Handlungsoptionen ist die Veränderung der Einkommensberechnung mit den
geringsten Auswirkungen für die Kinder und Jugendlichen verbunden und ordnet
diesen Bereich auch in seiner Berechnung der Sozialgesetzgebung zu.
Eine Auswertung der
in 2014 gewährten Zuschüsse ergab, dass mit dieser Berechnungssystematik die
verfügbaren Mittel nach der Haushaltskonsolidierung für alle Anträge
ausgereicht hätte.
Dem Ausschuss für
Jugend und Familie wird deshalb vorgeschlagen, die Richtlinien entsprechend zu
ändern (Anlage 1) und folgenden Beschluss zu fassen: