Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der Zweckverband für Abfallwirtschaft in Nordwest-Oberfranken (ZAW) hat aus betriebswirtschaftlichen Gründen im März 2015 die Umlage für die Verbrennung des Restmülls erhöht. Ab diesem Zeitpunkt haben die Verbandsmitglieder 133,00 €/Tonne (bisher 105,00 €) für die Beseitigung des Restmülles an den ZAW zu entrichten. Für den Landkreis Coburg bedeutet dies eine jährliche Mehrbelastung von rd. 370.000,00 €. Die Verwaltung hat die Entscheidung des ZAW aufgegriffen und überprüft, welche Auswirkungen die Erhöhung auf den Gebührenhaushalt der Abfallentsorgung in den kommenden Jahren haben könnte.

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg hat in seiner Sitzung am 23.10.2012 den von der Verwaltung vorgelegten Kalkulationszeitraum von 2013 – 2016 für die Gebührenbemessung der Abfallentsorgung zugestimmt.

 

Nach den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG) darf ein Kalkulationszeitraum für mehrere Jahre vor seinem Ablauf grundsätzlich nicht geändert werden. Dieser Grundsatz kann bei wesentlichen, nicht vorhersehbaren Änderungen durchbrochen werden. Gravierende Änderungen könnten u. a. hohe Einbußen bei den Einnahmen oder, wie in unserem Fall, extreme Mehrbelastungen bei den Ausgaben sein.

 

Unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses aus 2015 sowie den zu erwartenden Kosten und Erlöse der kommenden vier Jahre hat die Verwaltung eine Vorkalkulation erstellt. Im bestehenden Bewilligungszeitraum konnten im Gebührenhaushalt der Abfallentsorgung Überschüsse erzielt werden. Zum 31.12.2014 waren der Rücklage 1.900.000,00 € zugeführt.

 

Unter Nr. 14 der Erlöse (s. Anlage 1) wurden die Überschüsse als Ausgleich eingebracht. Hierbei konnten 1.500.00,00 € berücksichtigt werden, da bereits 400.000,00 € zum Ausgleich für das Haushaltsjahr 2015 eingeplant sind.

 

Bei der durchgeführten Vorkalkulation ist festzuhalten, dass die zu erwartenden jährlichen Gebühreneinnahmen von 2.914.404 € den jährlichen Gebührenbedarf von 2.862.750 € leicht übersteigen (s. Anlage 2). Aufgrund dieses Ergebnisses besteht somit keine Notwendigkeit den bestehenden Kalkulationszeitraum abzuändern.

 

Die Verwaltung wird im Laufe des Jahres 2016 die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2017-2020 ausarbeiten und in den entsprechenden Kreisgremien darüber berichten. Ob sich das Ergebnis dieser Vorkalkulation auf den Kalkulationszeitraum 2017-2020 übertragen lässt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgesagt werden. Es ist abzuwarten, ob zusätzliche Abfallleistungen erbracht werden müssen, deren Aufnahme durchaus mit höhere Kosten verbunden sein könnten. Auch Einbußen bei den Einnahmen könnten das Ergebnis wesentlich beeinflussen.

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität nehmen den Sachvortrag zur Kenntnis.