Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 43

Beschluss:

 

Auf Antrag der KRin Dagmar Escher und der KR Bernd Lauterbach, Ulrich Leicht und Thomas Kreisler vom 07.10.2015 werden die Kreistagsbeschlüsse

 

a)    vom 22.10. 2010 und

b)    vom 21.09.2010

 

aufgehoben.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 07.10.2015 (Eingang als Mailanhang vom 07.10.2015) beantragt KRin Dagmar Escher, KR Bernd Lauterbach, KR Ulrich Leicht und KR Thomas Kreisler nachstehende Kreistagsbeschlüsse aufzuheben:

 

Sitzung des Kreistages am 18.05.2010, Vorlage 044/2010

 

Verkehrslandeplatz Region Coburg;

Beteiligung des Landkreises Coburg an einer Planungsgesellschaft zur Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens;

Beschluss des Kreistages über einen Bürgerentscheid

 

Beschluss:

 

 

1.

Der Kreistag nimmt aufgrund der Sachdarstellung zustimmend zur Kenntnis, dass nach heutiger Sach- und Rechtslage ein richtlinienkonformer und zukunftsfähiger Ausbau des Verkehrslandeplatzes auf der Brandensteinsebene nicht möglich ist.

 

2.

Aufgrund des Bedarfs der regionalen Wirtschaft soll eine entsprechende Infra­struktur zur Verfügung gestellt werden, sodass im Rahmen eines Planfeststellungs­verfahrens zu prüfen ist, ob ein richtlinienkonformer Neubau im Landkreis Coburg am Standort Meeder-Neida tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist.

 

Der Landrat wird daher ermächtigt und beauftragt, alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Planfeststellungsverfahren für einen "Verkehrslandeplatz Region Coburg" im Landkreis Coburg in Abstimmung mit der Stadt Coburg und der regionalen Wirtschaft einzuleiten und zum Abschluss zu bringen.

 

3.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist außer einem Forstgutachten auch ein Fachgutachten für die Landwirtschaft zu erstellen.

 

Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens festgelegten notwendigen Aus­gleichsflächen sollen von der Stadt Coburg zur Verfügung gestellt werden.

 

4.

Zum Zweck der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist die Gründung einer Planungsgesellschaft notwendig, deren Ziel es ist, mit der Stadt Coburg, mit der IHK und den Firmen Brose und Kapp die Grundlagen für die Planfeststellung und deren Finanzierung zu schaffen.

 

Der Landrat wird beauftragt, unverzüglich mit den Beteiligten die Verhandlungen über einen Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Maßgeblicher Eckpunkt des Gesell­schaftsvertrags ist die Beteiligung des Landkreises zu 10 %.  Der Kreistag geht ferner davon aus, dass die notwendigen Kosten des Planfeststellungsverfahrens sowie die Gründung der Gesellschaft zu einem Drittel von der regionalen Wirtschaft und zu zwei Dritteln von der öffentlichen Hand getragen werden.

 

Die hierfür notwendigen Mittel in Höhe von derzeit 1,5 Mio. € sind bis zu einer Höhe von 10 %, max. 150.000 €, im Nachtragshaushalt für das Jahr 2010 und in den Haushalten 2011 und 2012 bereit zu stellen.

 

5.

Der Landrat wird ferner beauftragt, den unter Ziff. 4 aufgeführten Gesellschafts­vertrag für den Landkreis abzuschließen. Er wird bereits jetzt zur Abgabe aller notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die für den Abschluss des Gesell­schaftsvertrags notwendig sind, ermächtigt.

 

Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Vergabe der zur Einleitung des Plan­feststellungsverfahrens notwendigen Gutachteraufträge und sonstiger Vergaben. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind so zu führen, dass mit den notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Untersuchungen und Voraussetzungen zur Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens schnellstmöglich begonnen werden kann, dies insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 22.04.2010, Az. VII/7-8461/746/3.

 

6.

Der Landrat wird zur Berichterstattung im Kreistag über den aktuellen Sachstand verpflichtet.

 

7.

Die Ausführungen des fraktionsübergreifenden Antrags vom 30.04.2010 sind Bestandteil des Beschlusses, ebenso die Liste der namentlichen Abstimmung.

 

Für: 35  Gegen: 22

 

 

Sitzung des Kreistages am 22.07.2010

 

Verkehrslandeplatz Region Coburg;

Gesellschaftssatzung Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH

 

-      Keine Beschlussfassung -

 

 

Sitzung des Kreistages am 09.09.2010, Vorlage 072/2010

 

Entsendung von Mitgliedern des Kreistages in andere Gremien, Aufsichtsrat der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH

 

 

Beschluss:

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg entsendet aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH auf Vorschlag der CSU/LV-Fraktion

 

Kreisrat Gerhard Preß.

 

Für: 47  Gegen: 6 

 

 

Die Begründung ist dem beiliegenden Schreiben zu entnehmen.

 

Ein Beschluss eines Kommunalgremiums ist i.d.R. ein sog. Internum. Erst durch den Vollzug erlangt er Außenwirkung. Zum Vollzug ist der Landrat zuständig (§ 44 Abs.2 GeschO KT i.V. m. Art. 33 Abs.2 LkrO). Alle o.g. Beschlüsse wurden vollzogen, soweit sie vollziehbar waren:

 

-       am 18.05.2010 wurde beschlussmäßig teilweise nur Kenntnis von bestimmten Sachverhalten genommen – eine Aufhebung ist gänzlich unmöglich; der Beitritt zur Projektgesellschaft VLP ist erfolgt, auch die Vorbereitungen zur Erstellung der Unterlagen für einen Planfeststellungsbeschluss;

 

-       am 22.07.2010 ist kein Beschluss gefasst worden, folglich ist auch keine Aufhebung möglich.;

 

-       am 09.09.2010 wurde ein Mitglied des Kreistags als Aufsichtsrat in der Projektgesellschaft VLP benannt. – Die Entsendung ist entsprechend geschehen.

 

Mit Vollzug ist der jeweilige Beschluss erledigt.

 

Die Aufhebung eines Beschlusses ist grundsätzlich möglich, allerdings nur solange er eben durch Vollzug nicht erledigt ist.

 

In Anbetracht dieser Sachlage stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Antrags.

 

Denn eine Aufhebung der Beschlüsse, soweit überhaupt möglich, könnte keine vollziehbaren Konsequenzen nach sich ziehen. Weshalb sollte dann eine Beschlussfassung erfolgen?

 

Gleichwohl ist ein form- und fristgerecht gestellter Antrag vom Landrat vorzubereiten und behandeln zu lassen. Die Sinnhaftigkeit obliegt an dieser Stelle nicht der Beurteilung des Landrats. Dem Landrat steht kein materielles Vorprüfungsrecht oder Verwerfungsrecht zu.

 

Deshalb wird der Antrag dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt.

 


aus der Beratung:

 

Kreisrat Rainer Mattern stellt den Antrag zur sofortigen Abstimmung des Beschlussvor-schlages.

 

Landrat Michael Busch lässt über den Antrag abstimmen: